Herausgegeben von Prof. Dr. Eberhard Schilken
Julius BÖCKMANN
Schuldnerschutz bei vollstreckbaren notariellen Urkunden
1. Aufl. 2003. 334 S. DIN A5. Broschur
EURO 29,95. ISBN 3-89796-098-2
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 19
Die Zweite Zwangsvollstreckungsnovelle hat den Anwendungsbereich einer Anspruchstitulierung mittels vollstreckbarer notarieller Urkunden wesentlich erweitert. Mit bestimmten Ausnahmen ist nunmehr jeder Anspruch unterwerfungsfähig, der einer Parteidisposition durch vergleichsweise Regelung zugänglich ist. Da in den Fällen des § 794 Abs. l Nr. 5 ZPO ohne vorgeschaltetes gerichtliches Erkenntnisverfahren ein Vollstreckungstitel geschaffen wird und es für die Einleitung der Zwangsvollstreckung nur noch der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf, ist das Schuldnerrisiko angesichts der durchaus üblichen formularmäßigen Handhabung der Vollstreckungsunterwerfung in der Kautelarpraxis in solchen Fällen evident: Es können materiell-rechtliche Einwendungen aller Art gegenüber dem titulierten Anspruch bestehen, ohne dass diese per se einer Vollstreckung entgegenstehen; aufgrund der Formalisierung der Zwangsvollstreckung scheint der Schuldner vielmehr auf den dornigen Weg einer Vollstreckungsabwehrklage oder - nach erfolgter Vollstreckung - der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen verwiesen. Die Untersuchung fragt nach Vorkehrungen zur Abmilderung dieses Schuldnerrisikos und trägt hierdurch zum Verständnis der schwierigen Systematik zwischen Vollstreckungstitel, Unterwerfungserklärung und vollstreckbar gestelltem Anspruch bei.
Klaus BLUME
Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen des § 325 II ZPO
1. Aufl. 1999. 168 S. DIN A5. Broschur
EURO 24,95. ISBN 3-89796-006-0
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 11
Die Bedeutung des § 325 II ZPO für die Rechtskrafterstreckung auf Rechtsnach-folger und deren Grenzen spaltet das rechtswissenschaftliche Schrifttum seit Einführung der Vorschrift im Jahre 1898 bis heute in verschiedene Lager. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage nach dem Bezugspunkt des guten Glaubens: Ist zur Abwehr der Rechtskraft prozessrechtliche Gutgläubigkeit und/oder guter Glaube hinsichtlich der materiellen Berechtigung erforderlich?
Der Wortlaut der Vorschrift vermag darauf keine verlässliche Antwort zu geben, wenn er die "entsprechende Geltung" der materiellrechtlichen Gutglaubensregelungen anordnet. Die zentrale Frage nach dem Bezugspunkt der Gutgläubigkeit stellt sich damit als Auslegungsproblem an der Nahtstelle von materiellem Recht und Pro-zessrecht dar. § 325 II ZPO soll einem Widerspruch von Prozessrecht und materiellem Recht entgegenwirken. Deshalb kann weder der gute Glaube an die Nicht-Rechtshängigkeit noch der gute Glaube an die materielle Berechtigung für sich allein eine erfolgreiche Rechtskraftabwehr bewirken. Der Rechtsnachfolger muss vielmehr in beiden Richtungen gutgläubig sein. Grundvoraussetzung der Rechtskraftabwehr ist unabhängig von § 325 II ZPO der materiellrechtliche Gutglaubenserwerb. Das Erfordernis prozessrechtlicher Gutgläubigkeit wird dagegen durch § 325 II ZPO festgelegt. Die Vorschrift ist deshalb entgegen dem ersten Anschein eine für den Rechtsnachfolger ungünstige Vorschrift, die dem Prozessgegner des Veräußerers gleichsam eine zusätzliche "Angriffsfläche" eröffnet
Die Pfändung dem Schuldner derzeit nicht zustehender Forderungen
1. Aufl. 1998. 496 S. DIN A5. Broschur
EURO 34,95. ISBN 3-928624-75-X
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 3
Die vorliegende Studie befasst sich mit einem alltäglichen vollstreckungsrechtlichen Problem: Dem Zusammentreffen von Forderungspfändung und Sicherungszession. Der Vollstreckungsgläubiger pfändet eine Forderung des Vollstreckungsschuldners, die dieser zuvor ohne Wissen des Vollstreckungsgläubigers bereits an einen Dritten abgetreten hatte. Nach allgemeiner Ansicht in Rechtssprechung und Literatur geht diese Pfändung "ins Leere" und begründet noch nicht einmal eine Verstrickung. Kehrt die Forderung später beispielsweise durch Rückabtretung in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zurück, ist nach herrschender Ansicht eine nochmalige Pfändung der Forderung erforderlich; eine Mindermeinung hält dem gegenüber - ähnlich wie im Fall der Pfändung schuldnerfremder Sachen - eine nochmalige Pfändung für entbehrlich. Die vorliegende Darstellung weist nach, dass sowohl die bisherige Beurteilung der Rechtswirkungen der Pfändung schuldnerfremder Forderungen als auch der dogmatische Ansatz für ein späteres Wirksamwerden der Pfändung bei Rückkehr der Forderung in das Schuldnervermögen auf einer unzulässigen Übertragung von Denkmustern aus dem Bereich der Sachpfändung auf die Forderungspfändung beruhen.
Hier ist statt dessen erforderlich, konkret anhand des Vollstreckungsobjektes "Forderung" der Rechtswirkungen der Pfändung, insbesondere die Verstrickung der gepfändeten Forderung, zu definieren. Dabei zeigt sich, dass die Pfändung einer schuldnerfremden Forderung entgegen der allgemeinen Ansicht durchaus eine Verstrickung dieser Forderung begründen kann. Eine nochmalige Pfändung der Forderung bei Rückkehr in das Schuldnervermögen ist dann nicht mehr erforderlich. Gleichzeitig werden durch die Annahme einer Verstrickung schuldnerfremder Forderungen weitere Sicherungen zugunsten des Vollstreckungsgläubigers bewirkt sowie dogmatische Probleme in den Fällen gelöst, in denen die Vollstreckung auf der Basis fehlenden Drittwiderspruchs realisiert wird, wie etwa bei "Genehmigung" der Pfändung durch den Zessionar.
Helene GROß
Einwendungen des Drittschuldners
1. Aufl. 1997. 304 S. DIN A5. Broschur
EURO 29,95. ISBN 3-928624-61-X
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 1
Die vorliegende Darstellung der Einwendungen des Drittschuldners füllt eine Lücke in der neueren vollstreckungsrechtlichen Literatur. Sie verschafft eine Übersicht über die fast unüberschaubare Rechtsprechung zu den Einwendungsmöglichkeiten des Drittschuldners, dessen Interessen durch die Vollstreckung in Geldforderungen notwendig berührt werden. Der Drittschuldner ist durch die Vollstreckung in Geldforderungen einer Reihe von Belastungen ausgesetzt, die im schlimmsten Fall zu seiner doppelten Inanspruchnahme führen können, obwohl er unfreiwillig in den Pfändungsvorgang hineingezogen wird. Die vorliegende Arbeit ordnet die Einwendungsmöglichkeiten des Drittschuldners gegen die Inanspruchnahme durch den Vollstreckungsgläubiger in die "klassische" Gliederung nach Rechtsverhältnissen ein. Sie stellt die in Rechtsprechung und Literatur bisher ungelösten, nicht systematisierten Einzelfälle in einen Gesamtzusammenhang und bietet anhand der Interessenbewertung des Gesetzes eine Lösung an. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf den in jüngerer Zeit in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Einwendungen. Hier seien exemplarisch die Anwendbarkeit des § 836 II ZPO auf nichtige Überweisungsbeschlüsse und die Auswirkungen einer Schonungsabrede auf nachfolgende Gläubiger hervorgehoben.
Annika HEILMANN
Die Zwangsvollstreckung in Sozialleistungsansprüche nach § 54 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil - unter besonderer Berücksichtigung des 1. SGBÄndG vom 20.07.1988 und des 2. SGBÄndG vom 13.06.1994
1. Aufl. 1999. 368 S. DIN A5. Broschur
EURO 29,95. ISBN 3-928624-89-X
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 7
§ 54 SGB I regelt die Pfändbarkeit von Sozialleistungsansprüchen und schließt an die entsprechenden Regelungen der ZPO - insbesondere die §§ 850 ff. - an. Den Sozialleistungsansprüchen kommt eine zunehmende Bedeutung bei der Zwangsvollstreckung zu. Immer größere Teile der Bevölkerung partizipieren an den vielfältigen Leistungen des Sozialstaats. Diese wichtige Quelle zum Teil erheblicher Einkünfte kann auch für Vollstreckungsmaßnahmen von Interesse sein. Die Erweiterung der Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungen ist eine Konsequenz der Entwicklung des Sozialrechts selbst. Wenn eine wachsende Zahl von Menschen einerseits von Sozialleistungen lebt, andererseits zur Kreditaufnahme neigt, wird ein Sozialrecht antiquiert, das die Sozialleistungsansprüche dem rechtsgeschäftlichen Verkehr gänzlich entzieht. Für eine grundsätzliche Unpfändbarkeit derartiger Ansprüche lassen sich somit heute keine durchschlagenden Gründe mehr finden. Die Sozialleistungspfändung ist an einem Schnittpunkt zwischen Vollstreckungs- und Sozialrecht angesiedelt. Diese Rechtsgebiete werden von unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen geprägt: Praktikabilität und Einfachheit des schnellen Zugriffs einerseits und umfassende Tatsachenaufklärung und allseitige Interessenabwägung andererseits. Diese Spannungslage und die teilweise nur mangelhafte Einbindung des § 54 SGB I in das allgemeine Vollstreckungsrecht haben zu Schwierigkeiten bei seiner praktischen Anwendung geführt, mit denen sich das vorliegende Buch befasst. Dabei liegt der Schwerpunkt der Untersuchung darin, die durch das 1. und 2. SGBÄndG bewirkten Veränderungen und ihre Auswirkungen zu untersuchen, wobei insbesondere auch das Verhältnis des Sozialrechts zum Zivil-und Zivilprozessrecht und die den jeweiligen Rechtsgebieten zugrundeliegenden Wertungen berücksichtigt werden.
Bettina HELLHAKE
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach
§§ 707, 719 Abs. 1 ZPO in direkter und analoger Anwendung
1. Aufl. 1998. 252 S. DIN A5. Broschur
EURO 29,95. ISBN 3-928624-79-2
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 5
Beantragt der Vollstreckungsschuldner gegen rechtskräftige Urteile Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder begehrt er nach rechtskräftigem Vorbehaltsurteil die Fortsetzung des Prozesses im Nachverfahren, so hat er ein Interesse daran, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Vollstreckung des Titels durch den Gläubiger zu verhindern. Entsprechendes gilt bei Einlegung von Berufung oder Einspruch gegen vorläufig vollstreckbare Urteile. Nach § 707 ZPO bzw. § 719 Abs. 1 ZPO, der auf § 707 verweist, kann die Zwangsvollstreckung in den genannten Fällen einstweilen eingestellt werden. § 719 Abs. 2 ZPO trifft schließlich eine besondere Regelung für den Fall der Revision. Schon im unmittelbaren Anwendungsbereich dieser beiden Bestimmungen stellen sich zahlreiche Probleme, denen sich die vorliegende Bearbeitung widmet. Hier sei beispielhaft die Frage der Einräumung richterlichen Ermessens bei der Entscheidung über die einstweilige Einstellung genannt. Während der Gesetzgeber für besondere Vollstreckungstitel an zahlreichen Stellen der ZPO auf §§ 707, 719 ZPO verwiesen hat, hat sich darüber hinaus in der Praxis ein noch weitergehendes Anwendungsfeld für eine entsprechende Anwendung entwickelt. Der weitere Schwerpunkt der vorliegenden Darstellung liegt in der Untersuchung der dogmatischen Grundlagen für die gesetzlich angeordneten oder richterrechtlich entwickelten Analogien.
Kirsten HENDRICKS
Zivilprozessuale Geltendmachung von Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen im Medienrecht
1. Aufl. 2001. 200 S. DIN A5. Broschur
EURO 24,95. ISBN 3-89796-059-1
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 15
Der Schutz vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Medien gewinnt in jüngerer Zeit zunehmend an Bedeutung, ebenso wie den Massenmedien selbst im täglichen Leben eine immer größere Dominanz im Hinblick auf den Meinungsbildungsprozess zukommt. Dabei korrespondieren die Machtstellung der Medienunternehmen einerseits und die Verantwortung für den Schutz des Individuums andererseits. Im Kern geht es um die Frage, wo die verfassungsrechtlich garantierte Presse- und Rundfunkfreiheit ihre Grenzen zum Schutze eben dieses Individuums findet. Dabei kommt insbesondere den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung eine zentrale Bedeutung zu. Da es sich bei dem betreffenden Rechtskreis um eine klassische Domäne des Richterrechts handelt, besteht das praktische Bedürfnis einer aktuellen und umfassenden Untersuchung. Die Autorin untersucht die materiellrechtlichen Grundlagen der strukturverwandten Ansprüche auf Widerruf und Unterlassung einer medienrechtlichen Äußerung, wobei das Hauptaugenmerk auf einer praxisorientierten Darstellung der zivilprozessualen Probleme in diesem Bereich liegt. Hierzu gehört unter anderem die Frage nach der Notwendigkeit einer Abmahnung vor Klageerhebung, die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes, Fragen der Darlegungs- und Beweislast, der örtlichen Zuständigkeit und der Zwangsvollstreckung medienrechtlicher Widerruf- und Unterlassungsansprüche.
Nicola JANSEN
Die außergerichtliche obligatorische Streitschlichtung
nach § 15a EGZPO
1. Aufl. 2001. 408 S. DIN A5. Broschur
EURO 39,95. ISBN 3-89796-045-1
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 16
Durch die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Öffnungsklausel des § 15a EGZPO hat der Bundesgesetzgeber den Ländern ermöglicht, für Klagen in bestimmten Nachbarschafts- und Ehrstreitigkeiten und für Klagen mit einem Streitwert bis zu 1.500,- DM die Prozessvoraussetzung des außergerichtlichen Güteversuchs zu fordern. Diese so genannte außergerichtliche obligatorische Streitschlichtung soll als schnelles und kostengünstiges Verfahren die Gerichte entlasten, den Rechtsfrieden fördern und die Bürger von ihrer angeblichen Streitsucht heilen. Während das Konzept des § 15a EGZPO auf politischer Ebene breite Zustimmung erfahren hat, stieß es in Rechtswissenschaft und -praxis eher auf Skepsis. Die Studie ordnet die außergerichtliche obligatorische Streitschlichtung in das deutsche Rechtssystem ein, beschreibt ihre geschichtlichen Vorläufer und analysiert die Erfolgstauglichkeit der Norm. Darüber hinaus beschäftigt sie sich mit den durch § 15a EGZPO eröffneten Umsetzungsmöglichkeiten auf Länderebene und diskutiert die einzelnen Probleme der Verfahrensausgestaltung, indem sie die bereits Gesetz gewordenen Schlichtungskonzepte der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie die Vorschläge des Deutschen Richterbundes und des Deutschen Anwaltvereins miteinander vergleicht.
Julia HONDS
Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen ist in unserer Rechtsordnung von herausragender Bedeutung. Dieses Recht steht grundsätzlich auch psychisch Kranken und geistig oder seelisch Behinderten zu, auch dann, wenn sie unter rechtliche Betreuung i.S.d. §§ 1896 ff BGB gestellt wurden. Dementsprechend muss der Betreuer sehr behutsam vorgehen, wenn er eine Entscheidung gegen den Willen des Betreuten treffen und diese Entscheidung durchsetzen will.
Dies gilt insbesondere auch für die grundrechtssensible Frage nach der Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen. Der Bundesgerichtshof hat 2000 und 2006 in zwei Grundsatzentscheidungen festgestellt, dass Zwangsbehandlungen nach dem geltenden Betreuungsrecht ausschließlich im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung auf der Grundlage von § 1906 I Nr. 2 BGB möglich sind, wobei strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gestellt werden müssen und eine Zwangsbehandlung immer nur als ultima ratio in Betracht kommt. Demgegenüber sind ambulante Zwangsbehandlungen nach dem geltenden Recht mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zulässig. Die vorliegende Arbeit behandelt die Frage nach der Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht umfassend. Sie untersucht das zugrundeliegende Spannungsverhältnis zwischen der Selbstbestimmungsfreiheit des Betreuten und der Fürsorgefunktion der Betreuung und zeigt die Bezüge zu den Grundrechten und unserer Verfassung auf. Außerdem wird die aktuelle Rechtslage sowie die einschlägige Literatur und Rechtssprechung zur Zwangsbehandlung detailliert dargestellt, kritisch analysiert und bewertet.
Die Arbeit bietet damit einen wertvollen Überblick zu hochsensiblen Fragen, die angesichts der demographischen Entwicklung in Deutschland und des Umstandes, dass die Zahl der Betreuungen stetig steigt, von hoher Aktualität ist.
Beweiserhebung und Anerkenntnis im Klauselerteilungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung eines materiellen Rechtsprechungsbegriffs
1. Aufl. 2001. 236 S. DIN A5. Broschur
EURO 29,95. ISBN 3-89796-085-3
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 13
Die ZPO verlangt als grundsätzliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung zwar das Vorliegen einer Vollstreckungsklausel, regelt jedoch nicht die Einzelheiten des bei der Erteilung einer solchen Klausel zu beachtenden Verfahrens. Insbesondere in den Fällen der sogenannten "qualifizierten" Klausel (§§ 726 ff. ZPO) ergeben sich daher erhebliche Zweifel hinsichtlich der Voraussetzungen der Klauselerteilung. Praktische Bedeutung erlangt dies vor allem in der Frage, ob und in welchem Umfang Offenkundigkeit, Geständnis und Nichtbestreiten entscheidungserheblicher Tatsachen oder ein Anerkenntnis des Schuldners eine Beweiserhebung im Klauselerteilungsverfahren entbehrlich sein lassen. Der Autor widmet sich der Beantwortung dieser Frage und untersucht hierfür umfassend die grundlegende Struktur des im System der Zivilrechtspflege besonderen und eigenständigen Verfahrens zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln.
Klaus Hendrik RÖWEKAMP
Der Taschengeldanspruch unter Ehegatten und seine Pfändbarkeit
1. Aufl. 2003. 188 S. DIN A5. Broschur
EURO 24,95. ISBN 3-89796-106-7
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 20
Sowohl die Rechtslehre als auch die gerichtliche Praxis beschäftigen sich seit über vier Jahrzehnten intensiv mit der Frage, ob und in welchem Umfang der Taschengeldanspruch unter Ehegatten von einem Gläubiger des anspruchsberechtigten Ehegatten gepfändet werden kann. Dagegen finden sich nur in sehr begrenztem Umfang nähere Ausführungen zur materiell-rechtlichen Natur und Herleitung dieses Anspruchs. Die Untersuchung im ersten Teil der Arbeit widmet sich der Frage, was genau unter dem Taschengeldanspruch eines Ehegatten zu verstehen ist und in welchen gesetzlichen Vorschriften dieser im Gesetz an keiner Stelle ausdrücklich genannte Anspruch seine dogmatische Grundlage findet. Im zweiten Teil der Arbeit geht es um die Frage, wie der Anspruch eines Ehegatten auf Taschengeld vollstreckungsrechtlich zu behandeln ist. Neben der Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen wird untersucht, inwieweit sie mit der speziellen Rechtsnatur des Taschengeldanspruchs zu vereinbaren sind. Dazu wird der Taschengeldanspruch nicht isoliert, sondern - wie zuvor bereits im ersten Teil - im Vergleich und in Abgrenzung zu anderen unterhaltsrechtlichen Ansprüchen unter zusammenlebenden Ehegatten betrachtet. Immer wieder stellt sich dabei die in Rechtsprechung und Lehre bislang kaum näher behandelte Frage nach dem Anwendungsbereich des in § 850b Abs. l Nr. 2 ZPO bestimmten Pfändungsverbots und dessen Verhältnis zur Vorschrift des § 851 Abs. l ZPO.
Ralf SCHNEIDER
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen formelle Verlautbarungsmängel beim zivilprozessualen Urteil unter besonderer Berücksichtigung der Gruppe der Nichturteile
1. Aufl. 1999. 304 S. DIN A5. Broschur
EURO 29,95. ISBN 3-928624-96-2
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 8
Formelle Urteilsmängel treten in der zivilprozessualen Praxis tagtäglich in vielfältiger Weise auf. Die Mehrzahl von Verfahrensfehlern berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, sondern begründet in der Regel lediglich einen Anfechtungsgrund. Im Einzelfall kann der Verfahrensfehler aber so schwerwiegend sein, dass nicht einmal der äußere Tatbestand eines Urteils gesetzt worden ist. Hier spricht man von einem Nichturteil. Die besondere Gefahr einer derartigen Entscheidung resultiert aus den scheinbar die Parteien treffenden Wirkungen, die tatsächlich aber nicht eintreten. In der vorliegenden Untersuchung wird ein umfassender Überblick möglicher formeller Urteilsmängel gegeben. Die jeweilige Fehlerfolge wird bestimmt, und bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten werden dargestellt. Insbesondere Verstöße gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Verlautbarungsformen werden von den Parteien in der täglichen gerichtlichen Praxis oftmals nicht bemerkt. Hier soll das vorliegende Buch zur vermehrten Aufmerksamkeit sensibilisieren und zugleich praktische Handreichungen für denkbare Anfechtungsmöglichkeiten geben.
Jörn SCHNIGULA
Das Offenbarungsverfahren - Darstellung und Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
1. Aufl. 2001. 304 S. DIN A5. Broschur
EURO 29,95. ISBN 3-89796-063-X
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 17
Bei der Einzelzwangsvollstreckung besteht das Problem für den Gläubiger häufig darin, sein Geld vom Schuldner auch tatsächlich zu bekommen. Da er dessen Vermögensverhältnisse regelmäßig nicht kennt, besitzt die erzwingbare Informationsbeschaffung vom Schuldner eine zentrale Bedeutung hierfür. Diese Möglichkeit stellt die Offenbarungsversicherung des § 807 ZPO bereit. Durch das so erlangte Vermögensverzeichnis hat der Gläubiger die Chance, Befriedigung aus dem gesamten Schuldnervermögen zu suchen. Wesentliche Bedeutung hat
dabei die Schnelligkeit, in der ein solches Vermögensverzeichnis erlangt werden kann. Die vorliegende Studie stellt zunächst das Offenbarungsverfahren dar. Der Schwerpunkt liegt dabei vor allem auf den jüngsten Änderungen durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften, dessen Unklarheiten und Probleme einer praxisgerechten Lösung zugeführt werden. Nach einer Untersuchung der dogmatischen Struktur erforscht ein Hauptteil der Arbeit die Schwachstellen des geltenden Offenbarungsverfahrens. An die Behandlung der zahlreichen Reformideen zu seiner Verbesserung schließt sich ein eigener Lösungsvorschlag an. Dieser hat das Ziel, unter Nutzung der gewonnenen Ergebnisse dem Gläubiger durch eine verbesserte Sachaufklärung schneller als bisher zur Erfüllung seiner Forderungen zu verhelfen.
Karen SCHUMACHER
Prozeßtrennung (§ 145 ZPO) und -verbindung (§ 147 ZPO)
1. Aufl. 1999. 228 S. DIN A5. Broschur
EURO 24,95. ISBN 3-89796-021-4
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 12
Prozesstrennung und -verbindung sind Maßnahmen der richterlichen Prozessleitung. Ziel der Prozessleitung ist die möglichst zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens. Die Prozessgestaltung gemäß § 145 ZPO soll einerseits dazu dienen, durch Abtrennung bestimmter Verfahrensteile eine übersichtlichere Gestaltung des Prozesses zu ermöglichen. Auf der anderen Seite soll § 145 ZPO die Verschleppung des gesamten Prozesses wegen andauernden Streits nur über einzelne Prozesspunkte verhindern. Das Gegenstück der Prozesstrennung, die Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO, soll prozessökonomischen Zwecken wie der Beschleunigung des Verfahrens und der Verringerung des Kosten- und Arbeitsaufwandes dienen und zudem das Auftreten sich widersprechender Entscheidungen verhindern. Der sachgerechte Umgang mit den Instituten der Prozesstrennung und -verbindung stellt an die Umsicht und Gewandtheit des Gerichts große Anforderungen und setzt eine genaue Kenntnis der Institute voraus. Nur wenn sich ein Richter mit den Instituten genau auskennt, kann er mit ihnen zielführend umgehen und sie vorteilhaft einsetzen. Vor allem das dem Gericht im Rahmen der Prozesstrennung und -verbindung zustehende Ermessen erschwert den Umgang mit den Instituten. Ermessensgrenzen und Anhaltspunkte für die Ermessensausübung können den Gerichten zur Orientierung dienen und zu einer vereinfachten Handhabung der Prozesstrennung und -verbindung führen.
Holger SCHWARZ
Die reformierte Berufung im Spannungsfeld zwischen Tatsachen- und Revisionsinstanz,
2008, 291 S., br. 33,00 EURO, ISBN 3-89796-198-2
Die Frage nach dem Umfang der Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsrekonstruktion und Auslegung individueller Vertragserklärungen in den Rechtsmittelinstanzen war in der Vergangenheit praktisch ausschließlich ein Problem des Revisionsverfahrens, weil der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht nach § 525 ZPO a.F. in den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt wurde ("zweite Tatsacheninstanz").
Die mit dem ZPO-Reformgesetz angestrebte Umgestaltung der Berufungsinstanz in ein Verfahren der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung hat dieses Problem aufgrund der neu eingeführten Vorschriften der §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO in die zweite Instanz hinein getragen. Folgt man Teilen der berufungsgerichtlichen Rechtsprechung und manchen Autoren, ist die Berufung nunmehr weitgehend der Revision angeglichen mit entsprechenden Konsequenzen für den berufungsgerichtlichen Kontrollumfang. Nach anderer Ansicht hat sich durch das ZPO-Reformgesetz an dem Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bzw. dem Charakter der Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz kaum etwas geändert. Die vorliegende Darstellung nimmt diesen Ausgangsbefund zum Anlass, die berufungsgerichtlichen Kontroll-, Änderungs- und Gestaltungsmöglichkeiten in den Bereichen der Sachverhaltsrekonstruktion und der Auslegung individueller Vertragserklärungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses näher zu untersuchen und den Standort der reformierten Berufung innerhalb des Spannungsfeldes zwischen Tatsachen- und Revisionsinstanz zu bestimmen.
Kai STURMRäumungsvollstreckung und Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO unter Berücksichtigung der zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle
1. Aufl. 2001. 256 S. DIN A5. Broschur
EURO 29,95. ISBN 3-89796-055-9
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 14
Die Räumungsvollstreckung hat insbesondere im Bereich der Wohnungsmiete außerordentlich große praktische Bedeutung. Sie fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtsvollziehers und richtet sich in erster Linie nach den Bestimmungen des § 885 ZPO. Die dortigen Regelungen bergen jedoch zahlreiche Probleme, deren Lösung teilweise heftig umstritten ist. Exemplarisch sei zunächst nur auf die Räumungsvollstreckung gegen Mitbewohner hingewiesen. Die zweite Zwangsvollstreckungsnovelle hat in diesem Bereich der Räumungsvollstreckung eine Reihe von Änderungen eingeführt, ohne leider alle bereits zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Probleme anzugehen. Die Neuregelung der §§ 758 a, 765 a, 885 ZPO hat einige Zweifelsfragen geklärt, andererseits aber auch teilweise neue Probleme aufgeworfen. Im Rahmen dieser Abhandlung werden die zentralen Probleme der Räumungsvollstreckung im Lichte der Neuregelungen durch die zweiteZwangsvollstreckungsnovelle kritisch untersucht.
Julia Bettina ZIMMERMANN
Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung
1. Aufl. 1998. 344 S. DIN A5. Broschur
EURO 29,95. ISBN 3-928624-78-4
Rechtswissenschaft im Gardez!, Band 4
Der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen steht nach Maßgabe der §§ 803 ff. ZPO grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners zur Verfügung. Während die höchstpersönlichen Rechte des Schuldners keine Vermögensbestandteile und daher nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, kommt bei den so genannten Immaterialgüterrechten ein Vollstreckungszugriff durchaus in Betracht. Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung, die steigende Bedeutung der Immaterialgüterrechte und ihre "Entdeckung" durch vielfach konkurrierende Gläubiger sowie das Fehlen einer aktuellen und umfassenden Darstellung sind konkreter Anlass für die vorliegende Untersuchung der mit der Zwangsvollstreckung bei solchen Rechten entstehenden Fragen. Das Buch gliedert sich in einen materiellen Teil, der allgemeingültige Aussagen zu Immaterialgüterrechten enthält und die untersuchten speziellen Immaterialgüterrechte in ihrer historischen Entwicklung und rechtlichen Behandlung darstellt, und in einen vollstreckungsrechtlichen Teil, der schwerpunktmäßig die Zulässigkeit und den Ablauf bzw. die Folgen der Vollstreckung in die einzelnen Immaterialgüterrechte umfasst. Hier seien exemplarisch die Frage nach dem Vollstreckungsgegenstand, der Zulässigkeit einer Vollstreckung in das Recht an unveröffentlichten Erfindungen und an Personennamensmarken genannt sowie aus dem Bereich des Vollstreckungsverfahrens die Untersuchung der Stellung von Schuldner und Gläubiger nach der Pfändung und die Frage nach einer Rangfolge der Verwertungsarten.


