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„Reisen veredelt den Geist und räumt mit unseren Vorurteilen auf!“ - Oscar Wilde


Mit zunehmender Internationalisierung und wachsender Rechtsvereinheitlichung in Europa gewinnt Auslandserfahrung und Sprachkompetenz auch für angehende Jurist*innen immer mehr an Bedeutung. Kenntnisse über andere Rechtsordnungen und andere Rechtsterminologien spielen - neben der Erlangung interkultureller Kompetenzen - im Berufsalltag von Juristen und Juristinnen eine immer maßgeblichere Rolle.

Ein Auslandsstudium veredelt jedoch nicht nur die akademischen und beruflichen Perspektiven, es fördert auch die persönliche Weiterentwicklung und Sozialkompetenz.

 

Aktueller Hinweis :

Die Webseite der Auslandskoordination befindet sich zurzeit im Umbau. Bitte entnehmen Sie die Informationen zusätzlich über e-Campus.


Hier informieren Sie sich frühzeitig!

Sie können sich um einen Programmplatz für Erasmus+ bewerben, soweit Sie

  • als ordentliche/r Student*in (oder "großer Zeithörer", d.h. für einen kompletten Studiengang) an der Universität Bonn, auch noch während des Auslandsaufenthaltes, immatrikuliert und nicht graduiert sind,
  • bei Antritt des Aufenthaltes min. das 1. Studienjahres abgeschlossen haben,
  • nachgewiesene ausreichende Sprachkenntnisse in der Landes- oder Unterrichtssprache nachweisen
  • noch mind. zwei Prüfungsteile der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ausstehen.

Die Liste der Partneruniversitäten finden Sie hier.

 

 

Geforderte Sprachnachweise bei der Erasmus-Bewerbung:
Grundsätzlich sollten Sie für einen Auslandsaufenthalt mindestens hinreichende, besser gute bis sehr gute Kenntnisse der Unterrichtssprache mitbringen. Zudem sind, insbesondere in den Ländern Frankreich, Italien und Spanien, Kenntnisse in der Landessprache dringend anzuraten. Die jeweils geforderten Sprachkenntnisse finden Sie in der Liste der Partneruniversitäten.

Mit der Bewerbung um einen Erasmus-Platz (Bewerbungsschluss ist immer der 15. Januar eines Jahres für das folgende akademische Jahr) ist uns ein offizieller Sprachnachweis der Landes- bzw. Unterrichtssprache(n) Ihrer Wunschuniversität(en) vorzulegen, der das geforderte Sprachniveau ausweisen muss. Hierfür genügt auch der kostengünstigere Sprachnachweis des DAAD, der aber nicht für alle Sprachen angeboten wird. Sprachkenntnisse können nicht mehr über das Abiturzeugnis nachgewiesen werden! Eine Übersicht zu Sprachtests- und -zertifikaten finden Sie hier und -ausführlicher- hier, sowie hier.

 

Bitte beachten Sie unbedingt folgendes:
Einige Gastuniversitäten verlangen bestimmte Sprachnachweise/-zertifikate (z.B. TOEFL, DELF-Test, DELE-Test). Bitte erkundigen Sie sich selbstständig bei Ihrer Wunsch- oder Gastuniversität danach, ob ein spezifischer Sprachnachweis erbracht werden muss. Werden entsprechende Sprachnachweise bei der Bewerbung an der Partneruniversität nicht eingereicht bzw. nachgereicht, hat die Partneruniversität das Recht, den Studierenden abzulehnen.

Wichtiger Hinweis zur Sprachkompetenz:
Grundsätzlich ist nach der EU-Charta für eine Auslandsversendung das Beherrschen der Unterrichtssprache ausreichend. Sollten Sie an einer unserer Partneruniversitäten studieren wollen, deren Landessprache Sie nicht beherrschen, beachten Sie bitte unbedingt folgendes: Nach § 25 II Nr.3 JAG-NRW müssen Sie dem Justizprüfungsamt zur Anerkennung des Auslandssemesters als Freisemester nachweisen, je Semester rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen von mindestens acht SWS im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis erworben zu haben. Die Auslandskoordination kann nicht garantieren, dass von der Partneruniversität bei Auslandsantritt tatsächlich ausreichend viele englischsprachige Veranstaltungen angeboten werden, die ein Freisemester nach § 25 II Nr. 3 JAG-NRW begründen können. Das Risiko nicht den nach § 25 II Nr. 3 JAG-NRW notwendigen Umfang an rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht vor Ort hören zu können, tragen die Studierenden.

Besonderheiten für die Universität Oxford:
Für einen Aufenthalt an der Universität Oxford müssen bei der Beantragung des Visums für Großbritannien englische Sprachkenntnisse durch einen offiziellen Sprachnachweis nachgewiesen werden. Die Informationen dazu finden Sie hier.

Das Erasmus+ Programm beinhaltet

  • Ein Auslandsstudium an einer europäischen Partnerhochschule mit einem Aufenthalt von min. 3 bis 12 Monaten
  • Befreiung von Studiengebühren an der Gasthochschule
  • Betreuung durch die Gasthochschule bezüglich Unterkunft, Sprachkurse, kulturellem Angebot etc.
  • Ggf. Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen
  • i.d.R. Zahlung eines Mobilitätszuschusses

Ausführliche Informationen zu den Förderleistungen finden Sie hier unter dem Punkt "Förderung"!

Grundsätzlich können Sie – soweit Sie bei Antritt des Aufenthaltes mind. das 1. Studienjahr abgeschlossen haben und noch nicht graduiert sind – zu jedem Zeitpunkt Ihres Studiums mit Erasmus+ im Ausland studieren.
Bitte beachten Sie jedoch bei der Wahl des Zeitpunktes für einen Erasmus-Aufenthalt unsere folgenden Empfehlungen:

  • Die Zwischenprüfung sollte abgeschlossen sein, da Sie gute Grundlagenkenntnisse im deutschen Rechts erworben haben sollten, um sich in eine ausländische Rechtsordnung einarbeiten zu können.
  • In keinem Fall sollte während der Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung die intensive Examensvorbereitung durch einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
  • Soweit Sie das Schwerpunktbereichsstudium im Anschluss an die staatliche Pflichtfachprüfung planen, sollte der Auslandaufenthalt im Schwerpunktbereichsstudium erst nach dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgen.

  • Die Bewerbung und Auswahl für einen Erasmus-Studienplatz erfolgt über den Fachbereich bzw. die Erasmus-Fachkoordinatorin. Auswahlkriterium ist, neben dem Abiturschnitt und den universitären Noten, die nachgewiesene Sprachkompetenz

  • Frühestens Ende Februar erhalten Sie Mitteilung darüber, ob und an welcher Universität Sie einen Erasmus Studienplatz erhalten haben. Der Platzzusage ist ein Annahmeformular beigefügt. Teilen Sie bitte innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist mit, ob Sie den angebotenen Studienplatz annehmen möchten. Das Erasmus+-Team meldet Sie nach Ihrer Annahme des Platzes beim International Office der Universität Bonn.
  • Die Auswahl durch den Fachbereich bedeutet zunächst nur die Zusage für den Erasmus-Studienplatz und noch nicht für den Erasmus-Mobilitätszuschuss. Hierüber werden Sie zu einem späteren Zeitpunkt vom Dezernat Internationales informiert.
  • Sollten Sie eine Programmzusage durch den Fachbereich erhalten, registrieren Sie sich bitte vollständig online im Mobilitäts-Portal des Dezernats Internationales der Universität Bonn. Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise zur Online Registrierungnach der Programmzusage! 
  • Beurlaubung beim Studierendensekretariat.
    Die Beurlaubung ist als Nachweis des/der Auslandsemester für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Freischuss/Abschichten in der Regel für die Justizprüfungsämter erforderlich. Beachten Sie unser Hinweisblatt zu den Beurlaubungsgründen. Hier gelangen sie zum Beurlaubungsantrag.

  • Das Learning Agreement ist ein Studienvertrag zwischen Ihnen, der Partnerhochschule und Ihrer Heimathochschule, der die von Ihnen an der Partnerhochschule zu besuchenden Veranstaltungen und Kurse aufführt.
  • Es muss grundsätzlich vor Beginn des Auslandsaufenthaltes für ein oder zwei Semester ausgefüllt werden und ist von Ihnen, von der Erasmus-Koordinatorin am Fachbereich Rechtswissenschaft in Bonn als auch dem Erasmus-Koordinator*in an der Partnerhochschule zu unterschreiben. Bitte geben Sie das Learning Agreement zwecks Unterschrift im Büro des Erasmus+ Teams ab.
  • Wichtig: Der Umfang des geplanten Studienprogramms soll nach den Vorgaben des International Office Bonn mind. 20 ECTS pro Semester betragen. Bei einem geplanten Studienumfang von weniger als 15 ECTS pro Semester kann keine Förderung über das Erasmus+ Programm erfolgen. Gemäß § 25 II Nr. 3 JAG-NRW müssen Outgoing-Studierende den Justizprüfungsämtern zusätzlich nachweisen, mindestens 8 Stunden je Woche / Semester Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht und je Studienhalbjahr mindestens einen Leistungsnachweis im Ausländischen Recht erbracht zu haben, damit das Erasmussemester bei der Berechnung der Semesterzahl des Freiversuchs unberücksichtigt bleiben kann.
  • Bitte verwenden Sie immer nur den für den Fachbereich Rechtswissenschaft gültigen Vordruck für das Learning Agreement und fügen Sie den ausgefüllten Annex bei.
  • Sollten bestimmte Kurse an der Gastuniversität nicht angeboten werden oder sich zeitlich überschneiden, kann das Learning Agreement innerhalb von fünf Wochen nach der Ankunft geändert werden. Auch die Änderungen müssen von beiden Erasmus-Koordinatoren*innen innerhalb der darauffolgenden zwei Wochen unterschrieben werden. Dabei genügt der Austausch der Dokumente per Fax oder Scan oder die Bestätigung der Koordinatoren*innen per Mail. Bezüglich des Leistungsumfangs beim Studienprogramm gelten auch bei den Änderungen die oben genannten Vorgaben.

  • Das Erasmus+ Team nominiert Sie bei der ausländischen Partneruniversität (eine eigene Anmeldung ist nicht wirksam), nachdem Sie Ihren Erasmusplatz angenommen und sich beim International Office registriert haben.
  • Die Erasmus-Koordination der Partneruniversität nimmt danach per E-Mail direkten Kontakt zu Ihnen auf und übermittelt Ihnen die notwendigen Informationsmaterialien. Häufig erhalten Sie auch ein Anmeldeformular, das Sie unbedingt sofort bearbeiten sollten und fristgerecht an die Universität zurücksenden müssen.

Zu Ihrer Information wurde die Informationsübersicht zu den Gastuniversitäten erstellt.

  • Nach den Vorgaben des International Office Bonn sind pro Semester Veranstaltungen mit mindestens. 20 ECTS Punkten von Ihnen im Learning Agreement auszuweisen und vor Ort zu belegen, um ein substantielles Studienprogramm zu absolvieren. Ein Learning Agreement mit weniger als 15 ECTS als Studienprogramm wird vom International Office finanziell nicht gefördert. Bitte verwenden Sie ausschließlich das spezifische Learning Agreement-Formular des Fachbereichs mit dem sog. „Annex“.
  • Der Staatsexaminierte Studiengang Rechtswissenschaft unterliegt nicht der Bologna Struktur und bietet wegen seiner nationalen inhaltlichen Ausrichtung nur sehr begrenzt Anrechnungsmöglichkeiten von im Ausland erbrachten Leistungen.
  • In der Regel sind - unter sehr engen formalen Voraussetzungen (bitte vorheriges Anmeldeerfordernis unbedingt beachten!) - nur Anrechnungen von Leistungen zu international ausgerichteten Veranstaltungen im Schwerpunktbereichsstudium möglich. Obgleich nach SPB- PO 2015 grundsätzlich vier Klausuren im Ausland erbracht werden könnten (die Anrechnungsfähigkeit und vorherige Anmeldung dieser Leistungen vorausgesetzt), empfiehlt es sich max. zwei Prüfungsleistungen für das Schwerpunktbereichsstudium im Ausland zu erbringen. Die Seminarleistung muss am hiesigen Fachbereich in Bonn absolviert werden. Sollten Sie Prüfungsleistungen für das Schwerpunktbereichsstudium im Ausland erbringen wollen, empfehlen wir dringend vorab ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Erasmus+ Team. Beachten Sie die besonderen Hinweise zur Erbringung von Teilprüfungen der Schwerpunktbereichsprüfung an einer ausländischen Fakultät!.
  • Das Auslandsemester bleibt nach § 25 II Nr. 3 JAG-NRW bei der Freischussterminberechnung unberücksichtigt, soweit Sie nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben waren und nachweislich rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen von mindestens acht Semesterwochenstunden (SWS) im ausländischen Recht besucht haben. Daneben muss je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens ein schriftlicher Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben werden.
    Bitte beantragen Sie dasFreisemesters aufgrund eines Auslandstudiums vor Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beim Justizprüfungsamt und denken Sie an die Beurlaubung beim Studierendensekretariat vor dem Auslandsaufenthalt!
  • § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW verlangt als Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflicht-fachprüfung die erfolgreiche Absolvierung einer fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses mit Abschlusstest. Wer mindestens ein Semester an einer nicht deutschsprachigen Hochschule Rechtswissenschaften studiert hat, erhält eine Befreiung von dieser Verpflichtung, d.h. dieser Fremdsprachenschein mit Abschlusstest wird durch das Auslandssemester ersetzt. Es wird jedoch empfohlen, als Vorbereitung auf den Auslandsaufenthalt möglichst die Rechtsterminologieveranstaltung im Rahmen des Fremdsprachenprogramms des juristischen Fachbereichs zu besuchen.

Die Informationen finden Sie hier.

Die Informationen finden Sie hier.

Eine Checkliste für Ihren Auslandsaufenthalt finden Sie hier.

Teilnehmer*Innen am Erasmus+ Programm haben – neben zahlreichen weiteren Dokumenten – dem International Office einen persönlichen Erfahrungsbericht einzureichen. Bitte senden Sie daneben eine digitale Version Ihres Berichtes dem Erasmus+ Team am Fachbereich.

Für Interessierte sind die Erfahrungsberichte über e-Campus einsehbar. Für den Zugang wird ein Passwort benötigt, welches Sie bei uns per Mail erfragen können.

Zu Ihrer Information wurde die Informationsübersicht zu den Gastuniversitäten erstellt.

Alle Informationen finden Sie hier.