Aktuelle Dissertationsprojekte / Current PhD projects
Prof. Schermaier betreut aktuell nachfolgende Dissertationen:
Aktuelle Dissertationsprojekte der Mitarbeiter:innen
Die Entstehung der Proportionalmethode bei der Minderung. Ein Beitrag zur Geschichte der subjektiven Leistungsäquivalenz.
Die Proportionalmethode ist ein im Zivilrecht an verschiedenen Stellen vorkommendes Instrument, das bei einer Leistungsstörung das Vertragsverhältnis modifiziert. Der ursprüngliche und typische Anwendungsfall ist die Minderungsberechnung (heute in § 441 BGB), doch auch bei Teilrücktritt und -unmöglichkeit kommt die Proportionalmethode als Berechnungsmethode vor. Die zu Grunde liegende Verhältnisrechnung ist im Zivilrecht einzigartig. Der Haftungsinhalt wird weder am Erlangten noch am individuellen Schaden bemessen. Stattdessen wird das von den Parteien zu Grunde gelegte Wertverhältnis der Leistungen maßgeblich: Die beiderseitigen Leistungen gelten durch die Austauschvereinbarung im Vertrag als für die Parteien gleichwertig. Für diesen Mechanismus wurde in der Literatur der Begriff „subjektive Äquivalenz“ geprägt.
Dieses auf den ersten Blick technische Rechtsprinzip hat jedoch für die Vertragsgerechtigkeit bedeutende Folgen: Es ermöglicht eine Rückabwicklung und Korrektur des Vertrags, ohne das festgelegte Austauschverhältnis anzutasten. Die Parteien werden dadurch an ihre Vereinbarung gebunden und ein möglicher Gewinn oder Verlust aus dem Geschäft bleibt trotz der Leistungsstörung erhalten. In der Proportionalmethode und im Festhalten an der subjektiven Äquivalenz steckt also eine Wertentscheidung zu Gunsten der Aufrechterhaltung von ungleichen Verträgen und einer weitreichenden Bindung an den einmal geschlossenen Vertrag.
Ziel der Dissertation ist es, die Geschichte der Minderungsmethode und damit auch die Herkunft der Proportionalmethode und der ihr zu Grunde liegenden Wertentscheidungen nachzuzeichnen und in den größeren Kontext der Privatrechtsgeschichte einzuordnen. Diese Geschichte beginnt mit der actio quanti minoris des römischen Rechts. Ab dem Hochmittelalter wurden die überlieferten römischen Rechtsinstitute immer wieder uminterpretiert und umgeordnet, wobei gerade die verschiedenen Berechnungsmethoden viel beachtet und diskutiert wurden. In den verschiedenen Epochen der Privatrechtsentwicklung erhielten verschiedene Ideen und Ideale ihren Ausdruck in einer passenden Form des Minderungsrechts, das durch seinen Bezug zu Grundfragen der Vertragsgerechtigkeit und -theorie oft im Fokus der Entwicklung stand. Damit ist die dogmengeschichtliche Untersuchung der Minderung besonders geeignet, um die Auswirkungen von grundlegenden Veränderungen im Privatrecht zu beobachten.
Der Diebstahl zwischen Ehegatten im römischen Recht
In dem Digestentext 25.2.1 (Paul. 7 ad Sab.) heißt es, die römische Ehefrau sei „gewissermaßen Eigentümerin“ (quodammodo domina) der Güter ihres Ehemannes und könne daher nicht mit der Diebstahlsklage (actio furti) belangt werden. Stattdessen erfuhr der Diebstahl zwischen Ehegatten vor allem durch die actio rerum amotarum eine umfassende Sonderregelung, die eine Haftungsreduzierung und einen Aufschub der Klage auf die Zeit nach Beendigung der Ehe bewirkte.
Doch welche Beweggründe haben die römischen Juristen veranlasst, den innerehelichen Diebstahl gesondert zu regeln? Ging es tatsächlich allein um die praktische Erwägung, dass der Diebstahl innerhalb eines gemeinsamen Haushalts nur schwer denkbar sei, oder verfolgten die Römer mit den Sonderregeln für den Ehegattendiebstahl vielmehr eine grundlegende Gestaltung des ehelichen Verhältnisses, insbesondere des Ehegüterrechts? Um diese Fragen zu beantworten, soll die Entwicklung der Rechtsregeln zum Ehegattendiebstahl seit der späten Republik bis hin zur Nachklassik anhand der Quellen nachvollzogen und in den Kontext des ehelichen Güterrechts insgesamt eingeordnet werden.
Condictio ex causa furtiva im klassischen Recht
In den justinianischen Digesten handelt der Titel 13,1 (und im Codex der Titel 4,8) von der Klage de condictione furtiva. Während sich dahinter bei Justinian – seiner Einteilung der condictiones folgend – eine spezielle Form der Kondiktion für den Fall eines furtum (≈ Diebstahl) verbirgt, wurden im römischen Recht der klassischen Zeit condictiones zwar von Juristen nach Klagegründen eingeteilt und benannt, aber alle mit denselben Prozessformeln geklagt. Hinter der condictio ex causa furtiva verbirgt sich also nicht eine eigene Klage, sondern sie ist ein Anwendungsfall der condictio.
Primär wurde im klassischen Recht mit der condictio certi geklagt, sofern es um eine Sache ging mit der Prozessformel der condictio certae rei. Die intentio dieser Formel lautete auf si paret (…) dare oportere, wobei das dare als "übereignen" verstanden wurde: vom iudex war also zu prüfen, ob der Beklagte dem Kläger den Gegenstand dare, also übereignen, musste. Hauptanwendungsfall war das Rückgängigmachen einer vorherigen (rechtsgrundlosen) Übereignung (datio) des Klägers an den Beklagten, der Normalfall ähnelte also einer heutigen Leistungskondiktion.
Der Fall eines furtum scheint zu dieser Kondiktionsformel nicht zu passen, da der Dieb durch das furtum nicht Eigentümer geworden ist (keine datio) und damit ein dare (Übereignen) an den Kläger nicht möglich war (und auch nicht geschuldet sein konnte). Dennoch lehrt uns Gai. inst. 4,4, dass die condictio certae rei Anwendung fand und begründet dies mit odium furum.
In der Arbeit soll dieser Anwendungsfall der condictio, die condictio ex causa furtiva im klassischen Recht untersucht werden. Neben einer dogmatischen Untersuchung soll der Versuch unternommen werden zu ergründen, ab wann und weshalb (vom Eigentümer) trotz des fehlenden Eigentumsübergangs auf den Dieb mit einer auf Rückübereignung (dare) gerichteten condictio klagen werden konnte.
Thema folgt
Römisches Recht im theoretischen Armutsstreit
Bereits kurz nach der Gründung des Franziskanerordens entstand eine Diskussion darüber, wie die Armut der Mönche und des Ordens im Sinne des Gründers gelebt werden sollte. Im Jahre 1322 griff Papst Johannes XXII. in die Debatte ein, indem er ein Diskussionsverbot, das den Armutsstreit unterbinden sollte, aufhob und sich in der Folge umfassend gegen die franziskanische Armutsauffassung aussprach.
In den folgenden Jahren wurde vom Papst und der Ordensleitung kontrovers diskutiert, ob die theoretische Verankerung der franziskanischen Armutspraxis philosophisch, theologisch und juristisch haltbar sei. In der juristischen Diskussion wurden nicht nur kirchenrechtliche Überlegungen angestellt; vielmehr wurden in erheblichem Umfang Argumente aus dem Römischen Recht herangezogen.
Ziel der Dissertation ist es, diese bisher wenig beachteten Argumente aus dem römischen Recht zu untersuchen. Dabei soll auch in den Blick genommen werden, wie es zur Berufung auf römisches Recht kam und wie sich die Argumente in den historischen und geistesgeschichtlichen Kontext einfügen.
Externe Dissertationsprojekte
Konsens und Bindung - Zur Entwicklung der causa-Lehre im Privatrecht
Dogmatik und Geschichte von § 95 BGB
Die condictio liberationis
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Rezeption der sogenannten condictio liberationis in der Legistik des Mittelalters. Mithilfe dieser Klage, die Eingang in Digesten und Codex gefunden hat, konnte man die Befreiung von einer grundlos eingegangenen Verbindlichkeit verlangen, bspw. indem man den Beklagten zur Vornahme der acceptilatio zwang (so D. 12, 7, 3 und C. 8, 40, 15 pr).
Versprechen hatten eine besondere Stellung im kanonischen Recht, was zur Klagbarkeit nahezu jeder Absprache führte. Da die Kommentatoren, eine Gruppe mittelalterlicher Rechtsgelehrter, kanonisches und weltliches Recht kannten und versuchten, beide miteinander zu verbinden, stellt sich die Frage, wie sie einem Instrument begegneten, das auf die Beseitigung eines Versprechens abzielte.
Das Erbbaurecht: Wirtschaftlicher Zweck und dogmatische Fassung
Die Arbeit beschäftigt sich mit den historischen Ursprüngen des Erbbaurechts und dessen Charakter als selbstständiges Bauwerksrecht. Das Erbbaurecht wurde unter dieser Bezeichnung erstmals im BGB von 1900 und im Wesentlichen seiner heutigen Form entsprechend in der ErbbauVO von 1919 geregelt. Die Arbeit nimmt die Gründe für die Kodifikation des Erbbaurechts im BGB sowie den Entwicklungsprozess hin zur ErbbauVO in den Blick. Dabei wird untersucht, inwieweit historische Erfahrungen mit selbstständigen Bauwerksrechten die dogmatische und rechtspolitische Diskussion über das Erbbaurecht zu Beginn des 20. Jahrhunderts prägten. Da sich die Dissertation mit den dogmatischen Grundlagen des Instituts befasst, ist in diesem Zusammenhang das Spannungsverhältnis zwischen dem Erbbaurecht und dem Rechtsgrundsatz superficies solo cedit von besonderem Interesse. Hierbei wird aufgezeigt, wie sich die unterschiedlichen dogmatischen wie rechtspolitischen Ansichten, die hierzu im Laufe der Zeit vertreten wurden, auf die rechtswissenschaftliche Debatte über das Erbbaurecht auswirken und letztlich dessen Ausgestaltung und Akzeptanz – bis in die Gegenwart - beeinflussen.
Die Konstruktion des Arbeitsverhältnisses in der frühen Neuzeit
Das Dissertationsprojekt verfolgt die Entwicklung zweier eng miteinander verknüpfter Rechtsbereiche: Arbeitsrecht und Patentrecht. Im Zentrum steht das Spannungsverhältnis zwischen der rechtlichen Unverfügbarkeit der Person und ihrer langfristigen Bindung im Arbeitsverhältnis, sowie zwischen der
persönlichkeitsrechtlichen Dimension schöpferischer Leistungen und ihrer wirtschaftlichen Verwertung. Anhand von Gesetzgebungsmaterialien des 19. und 20. Jahrhunderts wird analysiert, wo diese Konfliktlinien verliefen, insbesondere im Kontext der Arbeitnehmererfindung als Schnittpunkt beider Problemlagen.
Der Grundsatz ‚nemo tenetur edere contra se‘ im deutschen Zivil- und Zivilprozessrecht
Testamentarische Freilassungen in der Merowingerzeit
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Prof. Dr. Martin Schermaier