Universität Bonn

Institut für Römisches Recht und Vergleichende Rechtsgeschichte

Die Geschichte des Instituts für Römisches Recht

Die ersten Jahre nach Gründung der Universität Bonn

Römisches Recht wird an der Bonner Universität seit ihrer Gründung geleht. Entsprechend der umfassenden Bedeutung des Römischen Rechts zu Beginn des 19. Jahrhunderts waren zwei der drei ordentlichen Professoren, die 1819 als Juristen berufen wurden, Romanisten: Erster Vertreter dieses Fachs war Ferdinand Mackeldey, der bis zu seinem Tod 1834 in Bonn lehrte. Mit Carl Joseph Anton Mittermaier, einem Savigny-Schüler, der vor allem als Strafrechtler Bedeutung erlangte, war ein weiterer Romanist unter ihnen vertreten. Unterstützt wurde das Römische Recht in diesen ersten Jahren zudem durch den außerordentlichen Professor Ferdinand Walter, der vor allem als Vertreter des Kirchenrechts gilt und bis zu seinem Tod 1879 über 50 Jahre als ordentlicher Professor in Bonn lehrte, sowie den Privatdozenten Georg Christian Burchardi, der aber bereits 1822 nach Kiel berufen wurde. 

Dass viele der Professoren jener Zeit (auch) Professoren für Römischen Rechts waren, liegt erstens an der damaligen Bedeutung des Römischen Rechts: Dieses war als Gemeines Recht in weiten Teilen Deutschlands bis 1900 geltendes Recht. Mit ihm konkurrierten mehrere Kodifikationen, vor allem das preußische ALR und – gerade im Rheinland – der französische Code Civil. Zweitens mag auch Savigny, der Begründer der Historischen Rechtsschule, der den preußischen Kultusminister bei den Berufungen beraten hatte, dazu beigetragen haben, dass die Bonner Professuren mit Vertretern dieser Schule besetzt wurden. Dazu zählen neben Mackeldey auch Moritz August von Bethmann-Hollweg, ein Schüler Savignys, der ab 1829 zehn Jahre Ordinarius in Bonn war, und Eduard Böcking, ebenfalls ein Savigny-Schüler, der im gleichen Jahr einen Lehrstuhl in Bonn übernahm und bis zu seinem Tod 1870 blieb. Die Bedeutung des Römischen Rechts für die junge Fakultät zeigt sich auch an den weiteren Professoren, die das Römische Recht neben ihrem eigentlichen Forschungsschwerpunkt behandelten. So veröffentlichte auch der Thibaut-Schüler Johann Christian Hasse, der bereits 1821 nach Bonn kam und der vor allem als Germanist gilt, romanistische Monografien und versuchte später sogar, Mackeldey seine Vorlesung zum Römischen Recht streitig zu machen. Auch der Strafrechtler August Wilhelm Heffter, der 1823 Ordinarius in Bonn wurde und 1830 nach Halle wechselte, kann jedenfalls in seiner Zeit in Bonn als Romanist bezeichnet werden. 

Ferdinand Mackeldey
Ferdinand Mackeldey © Christian Hohe, Public domain, via Wikimedia Commons
Ernst Zitelmann
Ernst Zitelmann © Von Wegener, München - http://encyklopedia.szczecin.pl/wiki/Plik:Ernst_Zitelmann.jpg, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=46078845

Ab Mitte des 19. Jahrhunderts 

Diese Hochzeit des Römischen Rechts riss auch in den darauffolgenden Jahren nicht ab. 1839 wurde als Nachfolger von Bethmann-Hollweg Karl Sell als Ordinarius nach Bonn berufen. Außerdem war ab 1843 Friedrich Bluhme, ein weiterer Schüler Savignys, der noch heute für die nach ihm benannte "Bluhm’sche Massentheorie" bekannt ist, ordentlicher Professor in Bonn. Daneben weilten einige Romanisten nur kurz an der Bonner Fakultät, wie Bernhard Windscheid, der nach seiner Promotion und Habilitation in Bonn ab 1840 hier zunächst Privatdozent und 1847 zudem außerordentlicher Professor war, außerdem Friedrich Wilhelm Conrad Beckhaus, der 1853-1859 außerordentlicher, und Karl Adolf Schmidt, der im Sommersemester 1869 ordentlicher Professor in Bonn war. 

Einige Professoren für Römisches Recht verschoben allerdings auch in dieser Zeit ihren Schwerpunkt in andere Rechtsgebiete. So wurde Johann August Roderich von Stintzing 1870 zunächst für Römisches Recht nach Bonn gerufen, wandte sich dann aber vermehrt der Deutschen Rechtsgeschichte zu. 

Als weiterer Professor für Römisches Recht kehrte 1884 Ernst Zitelmann, ein Schüler Sells, nach Bonn zurück. Auch wenn er als zweimaliger Rektor eine der prägendsten Persönlichkeiten seiner Zeit für Universität und Stadt war, ist seine Bedeutung für das Römische Recht eher gering. Als Jurist ist er vor allem für seine Arbeiten zum BGB bekannt. Diese Hinwendung zum neuen Recht war unter Romanisten dieser Zeit nicht selten: so lassen sich Tendenzen zum geltenden Recht auch bei den Romanisten August Bechmann (1880-1888 Ordinarius in Bonn) und Julius Baron (1889-1898 Ordinarius in Bonn) feststellen. Auch der Romanist Carl Crome, ab 1899 Ordinarius in Bonn, wandte sich mit der Zeit dem Römischen Recht ab und stattdessen dem BGB und der modernen Rechtsvergleichung (darin vor allem dem französischen Recht) zu. Gleichwohl verlor das Römische Recht an der Bonner Fakultät nicht an Bedeutung. Entsprechend gab die „Anleitung zum Studium der Rechtswissenschaft“ von 1891 vor, dass das Römische Recht vor dem Deutschen Recht zu hören sei. 

Kurz nach Zitelmann kam als Nachfolger Stintzings einer der bedeutendsten Romanisten jener Zeit an die Bonner Fakultät: Paul Krüger, der 1888 bis 1919 Ordinarius in Bonn war, ist vor allem für seine Mitarbeit und die Neuauflage von Mommsens Digesten-Ausgabe sowie die Herausgabe der Institutionen und des Codex Justinians bekannt. Mit seiner „Geschichte der Quellen und Litteratur des Römischen Rechts“ schuf er zudem ein Standardwerk der Römischen Rechtsgeschichte, das noch heute genutzt wird. Auch wenn Krüger sich an der Juristischen Fakultät seinerzeit nicht gegen die Persönlichkeit Zitelmanns durchsetzen konnte, so ist er aufgrund dieser Leistungen doch der bedeutendere Romanist und Rechtshistoriker.

Paul Krüger
Paul Krüger © Karin Alperth

200

Jahre Römisches Recht an der Universität Bonn

1.4.1958

Institutsgründung

Das 20. Jahrhundert 

Mit der Kodifikation des BGB veränderte sich die Bedeutung des Römischen Rechts, weil es nun nicht mehr unmittelbar geltendes Recht war. Obwohl es dadurch seinen Stellenwert in der Ausbildung verlor, ermöglichte es zugleich eine stärkere Spezialisierung der Romanisten auf diesem Gebiet.

Durch Zitelmann und Krüger war das Römische Recht in den ersten zwei Jahrzehnten des neuen Jahrhunderts gut besetzt. In dieser Zeit wurde mit Heinrich Hackfeld Pflüger, der 1906 außerordentlicher, 1911 ordentlicher Honorarprofessor wurde, nur ein weiterer Romanist berufen, der bereits seit 1894 in Bonn lehrte. Erst 1920 kam mit Joseph Aloys August Partsch der nächste Romanist nach Bonn, der im Februar 2022 aber bereits nach Berlin wechselte.

1923 wurde Fritz Schulz nach Bonn berufen. Dieser war nach seiner Promotion in Breslau und seiner Habilitation in Freiburg bereits in Innsbruck, Kiel und Göttingen ordentlicher Professor gewesen. 1931 verließ er die Bonner Universität und nahm einen Ruf nach Berlin an. Seine Karriere in Deutschland wurde jedoch rasch beendet, als er aufgrund seiner jüdischen Abstammung 1933 zunächst nach Frankfurt a.M. zwangsversetzt und 1935 zwangsweise emeritiert wurde. 1939 gelang ihm die Flucht, zunächst in die Niederlande, dann nach England. In Oxford, wo er sich niederließ, blieb ihm zwar eine Lehrtätigkeit verwehrt. Dafür widmete er sich umso mehr seiner wissenschaftlichen Arbeit. Nach dem Krieg nahm er 1947 die britische Staatsbürgerschaft an und kehrte nicht dauerhaft nach Deutschland zurück. Er hielt jedoch Vorlesungen in Deutschland, auch in Bonn, wo er 1951 zum Honorarprofessor ernannt wurde. Seine Spuren finden sich noch heute am Institut: 1957 kaufte das neu gegründete Institut für Römisches Recht für 30.000 DM seine Bibliothek, weshalb viele Bücher der Institutsbibliothek sein Exlibris tragen. Außerdem überließ seine Familie der Fakultät eine Büste, die zunächst den Fakultätssitzungssaal schmückte und seit 2024 ihren Platz in den Institutsräumen gefunden hat.

Fritz Schulz
Fritz Schulz © Karin Alperth

Eberhard Bruck, der 1932 als Schulz‘ Nachfolger nach Bonn berufen wurde, ereilte ein ähnliches Schicksal: Da auch er nach der Definition der Nationalsozialisten Jude war, wurde er zum Wintersemester 1935/1936 beurlaubt und mit Wirkung zum April 1936 entlassen. 1939 floh er in die USA und wurde dort an der Harvard University Professor für Römische Kulturgeschichte. Er wurde 1946 amerikanischer Staatsbürger und behielt auch seinen Hauptwohnsitz in den USA. Nach seiner dortigen Emeritierung 1952, im Alter von 75 Jahren, verbrachte er jedoch jedes Jahr eine Zeit in Europa, auch um in Bonn Gastvorlesungen zu halten.

Als Nachfolger Brucks und auf seinen Rat hin kam zum Wintersemester 1936/37 Wolfgang Kunkel nach Bonn. Er hatte nicht nur Rechts- sondern auch Altertumswissenschaft studiert. Diese Verbindung zur Altertumswissenschaft hat er stets gepflegt und sie charakterisiert sein wissenschaftliches Werk. Bevor er nach Bonn kam war Kunkel bereits ordentlicher Professor in Freiburg und Göttingen gewesen. In Göttingen wurde auch er von den immer regimekonformeren Fakultätskollegen und den nationalsozialistischen Stellen kritisch beäugt. Dies dürfte an seinem jüdischen Lehrer Ernst Levy, seinen jüdischen Doktoranden, unter anderem David Daube, dem persönlichen Kontakt zu entlassenen jüdischen Professoren der Altertumswissenschaft, seinem Protest gegen den Umgang mit entlassenen Fakultätskollegen und seiner fehlenden Parteimitgliedschaft gelegen haben. Der Ruf an die Bonner Fakultät kam ihm daher gelegen, um diesem Klima zu entgehen. Mutmaßlich aufgrund dieser Probleme – wie er bei seinem Weggang aus Göttingen erfuhr, hatte es Bestrebungen gegeben, auch ihn aus dem Lehramt zu entfernen – verhielt er sich in Bonn politisch unauffällig. 1942 erhielt er mit Wirkung zum Sommersemester 1943 einen Ruf der Universität Heidelberg, dem er allerdings erst 1946 folgen konnte. Verlassen hat er die Bonner Fakultät jedoch bereits im Sommer 1941, als er zum Kriegsdienst – zunächst im Wachdienst, später als Kriegsrichter – eingezogen wurde. Er hatte sich bereits 1935 als Reserveoffizier ausbilden lassen, um sich auf diese Weise einer Parteimitgliedschaft zu entziehen. Nach dem Krieg kehrte er kurz nach Bonn zurück, wohl auch, um auf diese Weise die Habilitation Flumes zu ermöglichen, und lehrte hier im Wintersemester 1945/1946 wieder Römisches Recht. Bemühungen der Bonner Fakultät, ihn zurück zu berufen, scheiterten indes. In Heidelberg veröffentlichte er heute noch führende Werke, die von seiner Verbindung zur Altertumswissenschaft zeugen: 1952 die „Herkunft und soziale Stellung der römischen Juristen“ und 1947 das Lehrbuch zur römischen Rechtsgeschichte, das seit der 13. Auflage von Schermaier fortgeführt wird. 

Nachkriegszeit und Institutsgründung durch Werner Flume

In den letzten Kriegsjahren und der Nachkriegszeit war der Lehrstuhl für Römisches Recht durch Kunkels Kriegsdienst und seine Wegberufung unbesetzt. Die Lehre wurde in dieser Zeit zunächst von Heinrich Vogt übernommen, der ab dem Sommersemester 1944 Privatdozent für antike Rechtsgeschichte war. Das Vorlesungsverzeichnis dieser Jahre lässt allerdings offen, ob die – zunächst ohne Dozenten – geplanten Veranstaltungen zum Römischen Recht tatsächlich stattfinden konnten.

Neben Vogt kam zum Sommersemester 1947 Werner Flume als Privatdozent für Bürgerliches und Römisches Recht an die Bonner Fakultät. Flume war 1931 bei Fritz Schulz mit einer Arbeit zum Römischen Recht promoviert worden. Seine Habilitationsschrift zum geltenden Recht stellte er 1932 fertig. Seine Habilitation scheiterte 1933 jedoch an seiner Haltung gegenüber den Nationalsozialisten: Er protestierte gegen die Entlassung von Fritz Schulz und zog dadurch die Missgunst des Dozentenführers auf sich. Zudem wollte er an seinem jüdischen Lehrer Fritz Schulz als Betreuer festhalten und weigerte sich, einen Eid auf den Führer abzulegen. Er wandte sich daher zunächst von der Wissenschaft ab und der Wirtschaft zu, wodurch er zu einem Experten im Gesellschafts- und Steuerrecht wurde. 1946 habilitierte er sich in Bonn bei Kunkel mit einer weiteren Arbeit zum Römischen Recht, hielt anschließend die Vorlesungen für Römisches Privatrecht, leitete die Digestenexegese und wurde 1949 auf einen romanistischen Lehrstuhl in Göttingen berufen. 1954 kehrte er als ordentlicher Professor nach Bonn zurück, allerdings zunächst auf den neu gegründeten Lehrstuhl für Steuerrecht. 1957 übernahm er zusätzlich den nach Kunkels Weggang noch immer vakanten Lehrstuhl für Römisches Recht. Um einen Ruf nach Heidelberg abzuwehren, wurde im gleichen Jahr mit Wirkung vom 1. April 1958 das Institut für Römisches Recht gegründet. Als 1967 das Juridicum eröffnet wurde, bezog das Institut die zweite Etage des Westturms, die es sich zunächst mit dem Institut für Steuerrecht teilte und in der es noch heute untergebracht ist.

Auch Vogt war in der Zwischenzeit 1957 zum außerordentlichen Professor ernannt worden. Als das Institut für Römisches Recht gegründet wurde, machte Flume, dessen Renommee nun weit über das von Vogt hinaus ging, jedoch zur Bedingung, dessen alleiniger Direktor zu werden. Um den gekränkten Vogt zu beruhigen, und da er zusicherte, nur bescheidene Mittel zu benötigen, wurde 1959 für ihn ein eigenes Institut für vergleichende Rechtsgeschichte gegründet, das im neu errichteten Juridicum in der Etage über dem Römischen Recht Platz fand. 1964 wurde er zum ordentlichen Professor ernannt. Nach seiner Emeritierung 1979 wurde die Institutsleitung durch Knütel kommissarisch übernommen, die Bibliothek in die des Instituts für Römisches Recht integriert und die Räume dem Institut für Steuerrecht überlassen, um der durch den Weggang Flumes entstandenen personellen Trennung seiner Institute gerecht zu werden. 1989 wurde das faktisch nicht mehr bestehende Institut für vergleichende Rechtsgeschichte aufgelöst. 

Prof. Dr. Werner Flume
Prof. Dr. Werner Flume © Institut für Römisches Recht

Jüngere Vergangenheit 

Mit Horst Heinrich Jakobs wurde das Institut später durch einen zweiten Ordinarius verstärkt. Jakobs hatte in Bonn studiert, wurde hier promoviert und habilitierte sich 1969 unter Flume. 1970 wurde er hier außerplanmäßiger Professor und nahm 1971 einen Ruf nach Bochum an. 1975 kehrte er nach Bonn zurück, allerdings auf einen zivilrechtlichen Lehrstuhl. Da er auch Römisches Recht lehrte, wurde er kurz darauf zum Mitdirektor des Instituts für Römisches Recht ernannt. 

1977 trat Rolf Knütel die Nachfolge von Flume an. Knütel war ein Schüler Max Kasers aus Hamburg, dessen Lehrbuch für Römisches Recht er von 2003 an ab der 17. Auflage fortführte. Überdies stieß er mit anderen Romanisten 1987 eine Neuübersetzung des Corpus Iuris Civilis an, die bis heute in sechs Bänden erschienen ist. Knütel sorgte auch für eine Internationalisierung des Instituts und knüpfte Kontakte ins Ausland: einerseits in die Hochburgen des Römischen Rechts in Italien und weiteren europäischen Ländern, andererseits zu Universitäten Japans, Koreas und Chinas, deren Gesetzbücher durch die deutsche Rechtstradition beeinflusst sind. Neben den Gastvorträgen, die er dort hielt, besuchten von dort auch zahlreiche Gastwissenschaftler das Bonner Institut, eine Tradition, die bis heute fortbesteht.

Dreigestirn
Professoren Jakobs, Knütel, Schermaier (v. l. ) © Karin Alperth

Die Nachfolge von Jakobs trat Wolfgang Ernst an. Ernst hatte in Bonn studiert und wurde hier promoviert. 1989 habilitierte er sich unter der Betreuung durch Jakobs. Nachdem er ab 1990 zunächst ordentlicher Professor in Tübingen gewesen ist, kehrte er 2000 nach Bonn zurück. Daraufhin wurde die vergleichende Rechtsgeschichte wieder in die Institutsbezeichnung aufgenommen, um seinem und Knütels Forschungsschwerpunkt gerecht zu werden. Ernst blieb dem Institut jedoch nicht lange erhalten, da er bereits 2004 einen Ruf nach Zürich annahm. Seine Stelle wurde darauf hin nicht mehr mit einem Romanisten besetzt.

Die Nachfolge von Knütel trat zum Wintersemester 2005/2006 Martin Schermaier an. 


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