Anträge auf Bescheinigungen für das BAföG-Amt
Herr Prof. Dr. Thüsing, LL.M. ist der stellvertretende BAföG-Beauftragte des Fachbereichs. Primärer Ansprechpartner ist Herr Prof. Dr. Verrel.
Studenten, die die Bescheinigung nach § 48 BAföG ausgestellt haben möchten, sollten bitte Folgendes beachten:
- Formulare nach § 48 BAföG können nur bearbeitet werden, wenn alle hierzu erforderlichen Unterlagen vorliegen. Wir benötigen das BAföG-Formblatt 5 (nur die "Angaben zur auszubildenden Person" und "Angaben zum Studium" sind von den Studierenden selbst auszufüllen - die übrigen Felder lassen Sie bitte leer). Darüber hinaus legen Sie bitte sowohl einen Leistungsnachweis (ausreichend ist ein BASIS-Auszug, aus dem das Datum der Abfrage hervorgeht), als auch eine Kopie des Studenten- und Personalausweises vor.
- Ein entsprechender Antrag ist während der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters für den Leistungsstand des vorausgegangenen 4. Fachsemesters zu stellen (Der Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2020 bleibt angesichts der Einschränkungen des Lehrbetriebs durch die Corona-Pandemie unberücksichtigt, sodass der Leistungsnachweis von betroffenen Studierenden mitunter erst in den ersten vier Monaten des 9. Fachsemesters zu stellen und erst dann einen Leistungsnachweis über die (eigentlich) bis zum Ende des 4. Fachsemsters zu erbringenden Leistungen vorzulegen ist).
- Für Studierende, die unter die Studienordnung 2015 fallen, gilt, dass bis zum Ende des 4. Fachsemesters mindestens sechs Zwischenprüfungsleistungen (davon mindestens eine Hausarbeit) erbracht haben müssen. Ab dem 6. Fachsemester ist das Vorliegen einer bestandenen Zwischenprüfung obligatorisch, wobei darüber hinaus auch mindestens zwei Leistungen aus den Übungen erbracht sein müssen. Achtung: Bitte beachten Sie, dass der Leistungsstand eines Fachsemesters angesichts der oben geschilderten "Corona-Freisemester" teilweise erst mehrere Semester (max. vier Semester) später erbracht werden muss.
- Für Studierende, die unter die Studienordnung 2023 fallen, gilt, dass bis zum Ende des 4. Fachsemesters mindestens vier Zwischenprüfungsleistungen (davon mindestens eine Zwischenprüfungsklausur) und zusätzlich die Grundlagenklausur bestanden wurden. Ab dem 6. Fachsemester ist das Vorliegen einer bestandenen Zwischenprüfung obligatorisch, wobei darüber hinaus mindestens vier Leistungen aus den Übungen erbracht sein müssen (davon mindestens eine Hausarbeit). Achtung: Bitte beachten Sie, dass der Leistungsstand eines Fachsemesters angesichts der oben geschilderten "Corona-Freisemester" teilweise erst mehrere Semester (max. vier Semester) später erbracht werden muss.
Studenten, die Bescheinigungen für die KfW oder sonstige Kreditinstitute benötigen, bringen die erforderlichen Formulare bitte selber bei. Diese erhalten Sie bei Ihrem Kreditinstitut. Bitte halten Sie auch die jeweils erforderlichen Leistungsnachweise (zum Beispiel Schwerpunktzeugnis, Zwischenprüfungszeugnis ) bereit, die Sie beim Prüfungsamt erhalten. Ohne Nachweis kann die Bescheinigung nicht erteilt werden.
Für alle Anträge, die per Post eingereicht werden, bitten wir darum, dass ein frankierter und adressierter Rückumschlag beigefügt wird. Nicht frankierte Einsendungen werden nicht auf Kosten des Lehrstuhls zurückgesandt, sondern müssen abgeholt werden.
Ihren vollständigen Antrag senden Sie bitte unter Angabe einer Telefonnummer und Ihrer E-Mail-Adresse an sekretariat.thuesing@jura.uni-bonn.de oder werfen ihn in den Briefkasten des Lehrstuhls (Adenauerallee 8a). Mit etwaigen Fragen wenden Sie sich bitte ebenso an die vorstehend genannte E-Mail-Adresse.