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Promotionsordnung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät zur Erlangung des Grades eines Doktors des Rechts vom 12. März 2012

Konsolidierte Lesefassung. Verbindlich ist der Text der amtlichen Mitteilung der Promotionsordnung und der amtlichen Mitteilung zur Änderung der Promotionsordnung.

§ 1

Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn verleiht auf Grund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen wissenschaftlichen Prüfung (Disputation) den Grad eines Doktors des Rechts (Dr. iuris).

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I. Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion

§ 2

(1)1Zur Promotion werden entsprechend den Vorschriften des § 67 Abs. 4 HG Bewerber mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium (Abs. 2 bis 8) zugelassen, ferner Bewerber mit einem Fachhochschulabschluss (Diplom FH oder Master) in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Recht, wenn sie ihre Befähigung zu einer erweiterten wissenschaftlichen Ausbildung nachgewiesen haben (§ 3). 2Nicht zugelassen werden kann, wer an dieser oder an einer anderen deutschen Fakultät bereits einen rechtswissenschaftlichen Doktorgrad erworben hat.

(2) Die Zulassung zur Promotion nach einem abgeschlossenen Universitätsstudium der Rechtswissenschaften setzt voraus:

  1. die Ablegung der ersten Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit gehobenem Prädikat (mindestens „vollbefriedigend“) oder einer nach Art und Prädikat gleichwertigen Prüfung,
  2. ein mindestens zweisemestriges rechtswissenschaftliches Studium an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, das auch aus Promotionsstudien (§ 5) bestehen kann,
  3. die Annahme zur Betreuung der Dissertation durch einen Hochschullehrer des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs zu Beginn der Promotionsstudien und
  4. die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar mit Referat an dieser oder an einer anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät.

(3) Über die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 entscheidet der Promotionsausschuss.

(4)1Bewerber, die eine der ersten Prüfung gleichwertige Prüfung im Fach Rechtswissenschaft an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben, sind nur zuzulassen, wenn sie diese Prüfung mit gehobenem Prädikat bestanden oder an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn den Grad des Masters im Deutschen Recht mit gehobenem Prädikat (mindestens „magna cum laude“) erlangt haben. 2Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit im Ausland erbrachter Leistungen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden, oder es können zur Feststellung der Gleichwertigkeit Kenntnisprüfungen zumindest im Fachgebiet der Dissertation und einem weiteren Rechtsgebiet erfolgen; der Promotionsausschuss entscheidet über Anzahl, Gegenstand und Form der Prüfungen und bestellt die jeweiligen Prüfer.

(5) Bewerber, die eine der ersten Prüfung gleichwertige Prüfung in einem anderen Studiengang an einer deutschen Universität abgelegt haben, sind nur zuzulassen, wenn sie an einer Universität drei den Leistungsnachweisen der Übungen gleichwertige Leistungsnachweise auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts erworben haben.

(6)1 Vom Erfordernis der Ablegung der ersten Prüfung mit gehobenem Prädikat (Abs. 2 Nr. 1) kann der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag des Betreuers Befreiung erteilen, wenn der Bewerber die erste oder zweite juristische Prüfung mit „befriedigend“ (mindestens 7,5 Punkte) abgelegt und ein Schwerpunktseminar an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät mit mindestens „vollbefriedigend“ oder ein sonstiges rechtswissenschaftliches Seminar mit mindestens „gut“ absolviert oder den Grad eines Magister legum erworben hat. 2 Die zu begründenden Ausnahmeanträge müssen den Mitgliedern des Promotionsausschusses spätestens eine Woche vor Beschlussfassung vorliegen.

(7)1Der Promotionsausschuss kann gestatten, dass das zweisemestrige Studium (Abs. 2 Nr. 2) durch ein Studium als Gasthörer nachgewiesen wird. 2In Ausnahmefällen kann er von diesem Erfordernis ganz befreien.

(8)1In sonstigen Fällen kann von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen durch Beschluss des Promotionsausschusses Befreiung erteilt werden. 2Eine Befreiung von der Prädikatsnote über Abs. 6 hinaus ist ausgeschlossen. 3Der Ausnahmeantrag ist vom Betreuer zu begründen und vor der Annahme des Bewerbers (Abs. 2 Nr. 3) zu stellen. 4Treten Umstände, die die Notwendigkeit einer Ausnahme nach diesem Absatz begründen, erst nach Annahme des Bewerbers ein oder werden diese unverschuldet erst nachträglich bekannt, so ist der Ausnahmeantrag unverzüglich nachzuholen.

(9) Nicht zur Promotion gemäß § 2 Abs.1 zugelassen werden Bewerber, die sich bereits ohne Erfolg einem Promotionsverfahren unterzogen haben oder bei denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein akademischer Grad entzogen werden kann.

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§ 3

(1)1 Fachhochschulbewerber werden zu Promotionsstudien und zur Promotion nur nach einem erfolgreich abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studiengang in einem Fach mit dem Schwerpunkt Recht zugelassen; der Studiengang muss mit der höchsten Note der einschlägigen Prüfungsordnung abgeschlossen sein. 2Bewerber mit einem Masterabschluss haben der Bewerbung zusätzlich erbrachte Forschungsleistungen beizufügen, die auch in Beiträgen zu forschungsbezogenen Seminaren bestehen können.

(2)1Die Zulassung von Fachhochschulbewerbern mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfolgt zunächst zu Promotionsstudien von dreisemestriger Dauer. 2Nach drei Semestern hat der Bewerber bei einem Diplom- oder Bachelorabschluss Leistungsnachweise aus drei Teilprüfungen und einer Hausarbeit im Sinne des § 5 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung vom 10. Februar 2009 aus unterschiedlichen Fachgebieten und aus einem Seminar im Fachgebiet der Dissertation zu erbringen. 3Der Bewerber darf die Promotionsstudien um ein Semester verlängern. 4Die Zulassung zu den Promotionsstudien setzt die Erklärung eines Hochschullehrers des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs voraus, den Bewerber zu betreuen.

(3)1Die Leistungsnachweise aus den Promotionsstudien müssen bei den Übungen einen Notendurchschnitt von mindestens 10 Punkten aufweisen; dabei werden Hausarbeit und (beste) Klausur wie 3:1 bewertet. 2Das Seminar muss mit der Note „gut“ bewertet sein. 3Wenn der betreuende Hochschullehrer die Zulassung zur Promotion nach Vorlage solcher Leistungsnachweise befürwortet, ist der Bewerber zuzulassen.

(4) Die Bewerbung um die Zulassung zu Promotionsstudien und zur Promotion (Abs. 1) ist an den Promotionsausschuss zu richten.

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II. Zulassung zur Promotion

§ 4

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Dekan der Fakultät zu richten.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

  1. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf, der auch über den Bildungsgang des Bewerbers Aufschluss gibt;
  2. die amtlich beglaubigten Kopien über die Vorbildung und das Studium, insbesondere

    1. der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder ein gleichwertiges Zeugnis;
    2. die Übungs- und Seminarscheine;
    3. die Zeugnisse über die erste Prüfung und ggf. die zweite juristische Staatsprüfung;
  3. ein polizeiliches Führungszeugnis;
  4. eine eidesstattliche Erklärung darüber, ob, wann, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits anderen Doktorprüfungen unterzogen hat und ob die vorgelegte Dissertation bereits einer anderen Fakultät oder einem ihrer Mitglieder vorgelegen hat, ggf. unter Beifügung der Prüfungszeugnisse;
  5. eine eidesstattliche Erklärung, dass der Bewerber selbständiger und alleiniger Verfasser der Arbeit ist, andere als die in der Arbeit angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und wörtlich übernommene Ausführungen in der Arbeit als solche gekennzeichnet hat;
  6. eine eidesstattliche Erklärung, dass der Bewerber für die inhaltliche Erstellung der Arbeit nicht die entgeltliche Hilfe Dritter in Anspruch genommen hat und weder dem Betreuer noch Dritten für die Vermittlung der Promotionsmöglichkeit Vorteile gewährt oder versprochen oder vom Betreuer oder von Dritten gefordert wurden.
  7. die Dissertation in zwei Exemplaren unter Benennung des Hochschullehrers, der den Bewerber zur Promotion angenommen und betreut hat, sowie in elektronischer Fassung im pdf-Textdatei-Format mit der Erklärung, dass die eingereichten Papierfassungen und die elektronische Fassung identisch sind;
  8. etwaige bereits im Druck erschienene wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers.
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§ 5

1Mit der Zulassung zur Promotion kann auf Antrag zugleich die Zulassung zu Promotionsstudien erfolgen. 2Die Promotionsstudien begleiten die Dissertation und bereiten auf die Promotionsprüfung vor. 3Sie vermitteln vertiefte wissenschaftliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, Forschung selbständig zu planen, durchzuführen, die gewonnenen Ergebnisse vor fachkundigem Publikum vorzutragen, zu verteidigen und in eine publikationsreife Form zu bringen.

§ 6

(1) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft behandeln und eine wissenschaftlich beachtliche Leistung des Bewerbers darstellen, die seine Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegt.

(2)1Die Dissertation soll in druckreifem Zustand eingereicht werden. 2Der Bewerber kann mit Genehmigung des Promotionsausschusses auch eine bereits im Druck erschienene Abhandlung als Dissertation einreichen.

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§ 7

1Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen sind in Aus- nahmefällen zulässig und müssen vom Promotionsausschuss genehmigt werden. 3In diesem Fall ist der fremdsprachigen Dissertation eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. 4§ 2 Abs. 8 S. 3 und 4 gelten entsprechend.

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§ 8

Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Dekan, soweit nicht ein Beschluss des Promotionsausschusses erforderlich ist.

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§ 9

Nach Zulassung zur Promotion kann der Bewerber den Antrag nur zurücknehmen, solange kein ablehnendes Gutachten über die Dissertation vorliegt oder die mündliche Prüfung nicht begonnen hat.

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III. Prüfungsverfahren

A. Bewertung der Dissertation

§ 10

(1) Mit der Zulassung bestellt der Dekan für die Dissertation zwei Berichterstatter aus dem Kreis der Hochschullehrer des Fachbereichs einschließlich der Honorarprofessoren und Privatdozenten.

(2)1Als Erstberichterstatter bestellt der Dekan den Hochschullehrer, der den Bewerber zur Promotion angenommen und betreut hat. 2Ist der Erstberichterstatter kein hauptamtlicher Hochschullehrer, so ist der Zweitberichterstatter aus dem Kreis der hauptamtlichen Hochschullehrer zu bestellen.

(3) Wenn die thematische Besonderheit der Arbeit dies erforderlich erscheinen lässt, insbesondere wenn die Arbeit dem Grenzgebiet zweier Fakultäten oder Fächer angehört, kann der Dekan einen der Berichterstatter oder einen weiteren Berichterstatter aus der anderen Fakultät oder dem anderen Fach oder ein habilitiertes Mitglied einer auswärtigen Fakultät bestellen.

(4) Der Dekan kann einen Hochschullehrer als Berichterstatter bestellen, der dem Fachbereich nicht mehr angehört und die Betreuung der Dissertation vor seinem Ausscheiden übernommen hat.

(5) In Zweifelsfällen kann der Promotionsausschuss beschließen, das Gutachten eines Mitglieds einer auswärtigen Rechtsfakultät über die Dissertation einzuholen.

(6)1Weichen Erst- und Zweitberichterstatter bei ihrer Bewertung der Dissertation endgültig um mehr als eine Note voneinander ab, so bestellt der Dekan ein weiteres Mitglied des Fachbereichs zum Drittberichterstatter. 2Kommt es aufgrund seines Gutachtens nicht zu einer Annäherung der Berichterstatter bis auf eine Note, so entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der Gutachten über die Bewertung.

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§ 11

(1)1Die Berichterstatter legen begründete Gutachten vor, die die Annahme oder Ablehnung der Dissertation empfehlen. 2Bei Annahme der Dissertation ist eines der in § 12 genannten Prädikate als Note für die Arbeit vorzuschlagen. 3Die Berichterstatter legen ihre Gutachten binnen einer Frist von drei Monaten seit der Bestellung vor. 4Die Frist kann aus wichtigem Grund vom Dekan um weitere drei Monate verlängert werden.

(2) Im Falle inhaltlicher Bedenken gegen die Arbeit kann jeder Berichterstatter die Beurteilung aussetzen, bis der Bewerber die Dissertation – abgesehen von geringfügigen Verbesserungen – in einen annahmefähigen und druckreifen Zustand gebracht hat.

(3)1Die Berichterstatter können die Gutachten mit Auflagen für die Veröffentlichung versehen. 2Die Auflagen sind als solche zu kennzeichnen.

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§ 12

1Die schriftlichen Promotionsleistungen werden mit einer der folgenden Noten bewertet:

summa cum laude (ausgezeichnet)

magna cum laude (sehr gut)

cum laude (gut)

satis bene (befriedigend)

rite (ausreichend).

2Zwischennoten in Viertelschritten sind zulässig. 3Bei Abweichungen der Noten gilt der Mittelwert.

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§ 13

1Haben die Berichterstatter die Gutachten erstattet, so teilt der Dekan den Hochschullehrern der Fakultät den Verfasser und Titel der Arbeit sowie die von den Berichterstattern vorgeschlagenen Bewertungen mit und legt die Dissertation zur Einsichtnahme zwei Wochen im Dekanat aus. 2Die Bekanntmachung kann durch ortsüblichen Aushang oder in elektronischer Form erfolgen. 3Nicht der Fakultät angehörende Berichterstatter sind von den Vorschlägen der anderen Berichterstatter in Kenntnis zu setzen.

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§ 14

1Die von den Berichterstattern zur Annahme empfohlene Dissertation ist von der Fakultät angenommen, wenn innerhalb der Auslegungsfrist kein Hochschullehrer der Fakultät begründeten Einspruch erhebt. 2Jeder Hochschullehrer der Fakultät ist berechtigt, der Dissertation ein eigenes begründetes Votum mit Bewertung beizufügen. 3Der Prüfungsausschuss hat dieses Votum bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen. 4Der Dekan lädt hierzu das betreffende Fakultätsmitglied, das an der Prüfung mit Stimmrecht teilnehmen kann.

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§ 15

(1) Hat einer von mehreren Berichterstattern oder ein Hochschullehrer der Fakultät in seinem Votum die Ablehnung der Arbeit vorgeschlagen, so entscheidet der Fakultätsrat.

(2) Wird die Dissertation von den Berichterstattern oder durch Beschluss des Fakultätsrats abgelehnt, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(3)1Von der Ablehnung der Arbeit werden die anderen deutschen Rechtsfakultäten durch den Dekan unterrichtet. 2Im Einzelfall können auch nichtrechtswissenschaftliche Fakultäten unterrichtet werden. 3Im Übrigen gelten die §§ 13, 14 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NRW) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW S. 452).

(4) Die Unterrichtung ausländischer Fakultäten kann unter den Voraussetzungen des § 17 DSG NW in seiner jeweils gültigen Fassung erfolgen.

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§ 16

Nach Annahme der Arbeit unterrichtet der Dekan den Bewerber und übermittelt ihm die Gutachten der Berichterstatter.

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B. Mündliche Prüfung und Gesamtergebnis

§ 17

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Verteidigung der grundlegenden Thesen der Dissertation (disputatio).

(2)1Die grundlegenden Thesen der Dissertation sind spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung beim Dekan einzureichen. 2Der Dekan setzt eine Prüfungskommission von drei Mitgliedern ein, der der Erstberichterstatter angehören muss. 3Bei der Auswahl soll des Weiteren der Zweitberichterstatter nach Möglichkeit berücksichtigt und im Übrigen auf die Fachrichtung des Vortrages Rücksicht genommen werden. 4Hat ein weiterer Berichterstatter eine vom Erstberichterstatter abweichende Bewertung der Dissertation vorgeschlagen, so ist er zum Mitprüfer zu bestimmen.

(3)1Den Vorsitz der Prüfung führt der Dekan als Mitglied der Prüfungskommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Kommission. 2Die Prüfungssprache ist deutsch. 3Ist die Dissertation gemäß § 7 S. 2 in fremder Sprache abgefasst worden, so kann der Promotionsausschuss auch eine Disputation in dieser fremden Sprache genehmigen. 4Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4)1Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 2Sie dauert etwa 45 Minuten. 3Der Bewerber trägt zu Beginn die grundlegenden Thesen der Arbeit in freier Rede vor; der Vortrag soll 20 Minuten nicht überschreiten; eine wissenschaftliche Aussprache schließt sich unmittelbar an den Vortrag an. 4Habilitierte Mitglieder der Fakultät können sich an der Aussprache beteiligen.

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§ 18

(1)1Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach der mündlichen Prüfung, ob der Bewerber die Prüfung bestanden hat und setzt die Gesamtbewertung auf Grund der Beurteilung der Dissertation und der mündlichen Prüfung mit einer der vollen Noten gemäß § 12 fest. 2Die Gesamtnote kann von der Bewertung der schriftlichen Leistung um eine Note abweichen. 3Die Prüfungskommission kann eine Stellungnahme des Promotionsausschusses einholen. 4Sie soll eine Stellungnahme des Promotionsausschusses einholen, wenn dies der Wahrung allgemeiner und einheitlicher Qualitätsstandards innerhalb der Fakultät dient.

(2) Versäumt der Bewerber die mündliche Prüfung ohne hinreichende Entschuldigung, so gilt sie als nicht bestanden.

(3)1Wird die Prüfung nicht bestanden, so darf der Bewerber die mündliche Prüfung einmal wiederholen. 2In diesem Fall setzt die Prüfungskommission eine Frist für die Wiederholung der Prüfung von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren fest.

(4) Von dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung werden die anderen deutschen Rechtsfakultäten unterrichtet.

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IV. Abschluss der Promotion

§ 19

(1)1Nach bestandener Prüfung hat der Bewerber die Dissertation in der vom Dekan genehmigten Fassung drucken zu lassen (Oktavformat, beidseitig) und innerhalb eines Jahres 80 Dissertationsexemplare an die Fakultät abzuliefern. 2Die Dissertation kann auch in elektronischer Form abgeliefert werden. 3In besonders begründeten Fällen kann der Dekan die Frist zur Ablieferung der Dissertationsexemplare um insgesamt höchstens ein weiteres Jahr verlängern. 4Versäumt der Bewerber endgültig die Ablieferungsfrist, so verliert er alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. 5§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW S. 602) – VwVfG – in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.

(2)1Wird die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren veröffentlicht, so genügt die Ablieferung von zehn Verlagsdruckstücken, sofern die Promotion mit „summa cum laude“ oder „magna cum laude“ bewertet worden ist. 2Im Falle der Gesamtnote „cum laude“ kann der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen gleichfalls eine entsprechende Herabsetzung der abzuliefernden Verlagsdruckstücke genehmigen, sofern die Arbeit gemäß S. 1 veröffentlicht wird und nach ihrem Gegenstand und Inhalt eine hinreichende Verbreitung gesichert erscheint. 3Arbeitet der betreffende Verlag nach dem „on-demand- Verfahren“, so ist der Anforderung genüge getan, wenn der Verlag die vertragliche Verpflichtung übernommen hat, bei entsprechender Nachfrage bis zu 150 Exemplare herzustellen und sich an die Zusage über eine Frist von 10 Jahren gebunden hält.

(3)1Bei besonders umfangreichen Arbeiten kann der Promotionsausschuss einen Teildruck genehmigen. 2In diesem Fall sind der Fakultät jedoch fünf vollständige Exemplare einzureichen.

(4) Der Promotionsausschuss kann eine Veröffentlichung in einer rechtswissenschaftlichen Fachzeitschrift empfehlen; Abs. 3 gilt entsprechend.

(5)1Der Promotionsausschuss kann eine Veröffentlichung als Mikrofiche oder in elektronischer Form genehmigen. 2In diesen Fällen sind fünf auf alterungsbeständigem Papier gedruckte, gebundene Exemplare sowie eine textlich und bibliographisch identische Mikroficheversion oder elektronische Version nebst Zusammenfassung der Ergebnisse der Dissertation sowie weitere 50 Kopien mit der unwiderruflichen Genehmigung entsprechender Veröffentlichung abzuliefern. 3Der Dekan entscheidet über die Erfüllung der Voraussetzungen.

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§ 20

1Die abzuliefernden Exemplare sind auf dem Titelblatt zu bezeichnen als „Inauguraldissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte durch die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn“. 2Auf der Rückseite des Titelblattes sind die Namen des Dekans, der beiden Berichterstatter sowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben. 3Der Dissertation ist ein kurzer Lebenslauf des Verfassers anzufügen. 4Das Manuskript der Dissertation ist nach dem Druck zu den Akten der Fakultät zurückzugeben.

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§ 21

(1)1Hat der Bewerber alle Verpflichtungen erfüllt, so wird die Promotion durch den Dekan namens der Fakultät durch Aushändigung des Doktordiploms vollzogen. 2Die Aushändigung soll im Rahmen einer Promotionsfeier erfolgen.

(2)1Das Diplom enthält den Titel der Arbeit, den Tag der mündlichen Prüfung als Zeitpunkt der Promotion und die Gesamtnote. 2Es wird vom Dekan ausgefertigt und mit dem Siegel der Fakultät versehen; eine Zweitschrift des Diploms ist zu den Fakultätsakten zu nehmen. 3Der Dekan trägt den Namen des Promovierten und einen Sachbericht über die Promotion in das Promotionsalbum ein.

(3) Soll die Dissertation im Verlagsdruck veröffentlicht werden und erscheint die Ablieferung der Pflichtexemplare gesichert, so kann der Dekan auf Antrag die Promotion schon vor Ablieferung der Verlagsdruckwerke vollziehen.

(4) Der Promovierte ist erst nach Aushändigung des Diploms zur Führung des Doktortitels berechtigt.

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nach oben§ 22

1Ergibt sich vor der Überreichung des Doktordiploms, dass sich der Bewerber bei seinen Promotionsleistungen oder bei den Nachweisen gemäß § 4 einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen der Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann der Fakultätsrat die Promotionsleistungen ganz oder teilweise für ungültig erklären. 2§ 15 Abs. 3 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

V. Promotionsausschuss

§ 23

(1) Der Promotionsausschuss besteht aus je einem Hochschullehrer der Fakultät aus den Fachgebieten des Privatrechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts.

(2)1Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden vom Fakultätsrat gewählt. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Der Promotionsausschuss bestimmt durch Beschluss den Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1.

(4)1Der Promotionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Der Promotionsausschuss kann im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden, wenn die zu treffende Entscheidung nicht aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung eine Aussprache erfordert und kein Mitglied widerspricht.

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VI. Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

§ 24

(1) Ein Promotionsverfahren kann auch gemeinsam mit einer juristischen Fakultät oder Hochschule im Ausland durchgeführt werden, wenn

  1. dort für die Promotion gleichfalls die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
  2. eine allgemeine Vereinbarung mit Regelungen über die gemeinsame Betreuung der Doktoranden sowie das gemeinsame Prüfungsverfahren getroffen worden ist.

  3. 1Das gemeinsame Promotionsverfahren dient dem Ausweis einer vertieften Kenntnis des ausländischen Rechts- und Kulturraums. 2Es setzt in der Regel ein jeweils mindestens zweisemestriges Promotionsstudium an beiden beteiligten Einrichtungen voraus, das von jeweils einem zur Betreuung von Promotionen berechtigten Hochschullehrer der Partnereinrichtungen betreut wird. 3Die Vereinbarung nach S. 1 Nr. 2 muss vom Fakultätsrat beschlossen werden.

(2) Wer zu einem gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer ausländischen Einrichtung zugelassen werden will, muss die Zulassungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 4 sowie die Zulassungsvoraussetzungen der ausländischen Fakultät oder Hochschule erfüllen.

(3)1In einem gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer Partnereinrichtung des fremdsprachigen Auslands kann die Dissertation entweder in deutscher Sprache oder in der Landessprache der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Es ist jeweils eine Zusammenfassung in der anderen Sprache beizufügen.

(4) Für den Doktoranden wird je ein Betreuer aus den beiden beteiligten Einrichtungen bestellt.

(5)1Das Prüfungsverfahren soll paritätisch von beiden beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden. 2In der Vereinbarung können für die Bestellung der Prüfer von den §§ 10, 14, 17 Abs. 2 und 3 dieser Ordnung abweichende Bestimmungen getroffen werden. 3Die mündliche Prüfung ist im Falle des Abs. 3 je zur Hälfte in deutscher Sprache und in der jeweiligen Landessprache durchzuführen. 4Die Prüfung kann angemessen verlängert werden und entsprechend den Prüfungsvorschriften der Partnereinrichtung weitere Gebiete einbeziehen.

(6) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt sowohl nach dieser Ordnung als auch nach dem für die beteiligte ausländische Einrichtung geltenden Recht.

(7)1Das Doktordiplom wird gemeinsam mit der ausländischen Fakultät oder Hochschule ausgefertigt. 2Es beurkundet die Verleihung des Doktorgrades in der Fassung nach dieser Ordnung wie in der Fassung der ausländischen Partnereinrichtung. 3Das Diplom kann die Noten des Prüfungsverfahrens in dem nach dem Recht der ausländischen Partnereinrichtung vorgesehenen Umfang aufnehmen und muss festhalten, dass die Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades gemeinsam von beiden Partnereinrichtungen festgestellt worden sind. 4In der Vereinbarung gemäß Abs. 1 soll festgelegt werden, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen das Diplom ausgefertigt wird. 5Das Doktordiplom wird vom Dekan sowie von den Unterschriftsberechtigten der ausländischen Partnereinrichtung unterschrieben und gesiegelt. 6Aus dem Diplom muss hervorgehen, dass der Doktorgrad von dem Berechtigten nur als ein einziger akademischer Titel geführt werden kann.

(8) Die Veröffentlichung der Dissertation und die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare hat den Vorschriften dieser Ordnung und denjenigen der ausländischen Partnereinrichtung zu entsprechen.

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VII. Ehrenpromotion, Erneuerung des Diploms

§ 25

(1) Die Fakultät verleiht für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder andere besondere Verdienste ideeller Art um die der Fakultät zur Pflege anvertrauten Wissenschaften den wissenschaftlichen Grad und die Würde eines Doktors des Rechts ehrenhalber (Dr. iuris h.c.).

(2) Zu einem solchen Beschluss bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln im Fakultätsrat und zusätzlich der Zustimmung von zwei Dritteln aus der Gruppe der Hochschullehrer der Fakultät.

(3) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung einer vom Dekan ausgefertigten Urkunde, in der die Verdienste des Promovierten zu würdigen sind.

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§ 26

Der Dekan kann auf Beschluss des Fakultätsrats das Doktordiplom zum 50. Jahrestag der Promotion des Jubilars in feierlicher Weise erneuern, wenn es mit Rücksicht auf seine besonderen Verdienste um die Wissenschaft oder das öffentliche Leben oder auf die besondere enge Verknüpfung mit der Hochschule angebracht erscheint.

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VIII. Nachträgliche Entscheidungen im Promotionsverfahren; Entziehung des Doktorgrades

§ 27

(1)1Hat der Doktorand bei einer Promotionsleistung eine Täuschung, Drohung oder Bestechung begangen, so kann der Fakultätsrat nachträglich die Bewertung der Promotionsleistungen ändern, eine erneute mündliche Prüfung anordnen oder den Doktorgrad entziehen. 2Dies gilt insbesondere für Täuschungen über die in § 4 Abs. 2 Nr. 6 genannten Umstände.

(2)Hat der Doktorand die Zulassung zur Promotion auf die in Abs. 1 beschriebene Weise erwirkt, so kann der Fakultätsrat nachträglich den Doktorgrad entziehen.

(3)Wird der Doktorgrad nach Abs.1 oder Abs. 2 entzogen oder hat sich die Bewertung der Promotion nach Abs. 1 geändert, so entzieht der Dekan das Doktordiplom und händigt ggf. ein neues Doktordiplom aus.

(4)Der Doktorgrad – einschließlich des Doktors ehrenhalber – kann von dem Fakultätsrat entzogen werden, wenn der Doktorand wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad eingesetzt worden ist, oder wenn er sich aufgrund eines sonstigen Verhaltens als unwürdig zur Führung des Doktorgrades erweist.

(5)Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren.

(6) Im Übrigen gilt in den Fällen der Abs. 1 und 2 § 48 VwVfG entsprechend.

(7)§ 15 Abs. 3 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. nach oben

§ 28 Übergangsregelungen

Promotionsbewerber, die bei Inkrafttreten bereits durch Entscheidung des Promotionsausschusses oder des Fakultätsrats zur Promotion zugelassen waren oder denen ein erforderlicher Dispens erteilt worden ist, führen ihr Verfahren nach der bisher geltenden Promotionsordnung fort.

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§ 29 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn – Verkündungsblatt – in Kraft.

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§ 30 Außerkrafttreten der alten Promotionsordnung

Die Juristische Promotionsordnung vom 27. Februar 2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, 39. Jg., Nr. 17 vom 3. März 2009) tritt vorbehaltlich § 28 mit Inkrafttreten dieser Promotionsordnung außer Kraft.

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