Universität Bonn

Fachbereich Rechtswissenschaft

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Studieren Sie an einer der besten Forschungsuniversitäten Deutschlands und werden Sie von bundesweit renommierten Professor*innen der Rechtswissenschaft unterrichtet!

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Professor*innen

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Student*innen

Unser Studienangebot

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© Yvonne Mester

Rechtswissenschaft (Staatsexamen, Erste Juristische Prüfung)

Die Rechtswissenschaft beschäftigt sich mit Problemen von Gesetzgebung und Rechtsprechung, nimmt kritisch zu ihnen Stellung und erarbeitet Alternativlösungen.

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© Yvonne Mester

Rechtswissenschaft (Bachelor of Arts, Begleitfach)

Das Begleitfachstudium ermöglicht es, fundierte juristische Grundkenntnisse im Zivilrecht, Öffentlichen Recht oder zu den Grundlagen des Rechts parallel zu einem geistes- oder gesellschaftswissenschaftlichen Kernfach zu erwerben.

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Law & Economics (Bachelor of Laws, Ein-Fach)

Die ökonomische Analyse des Rechts untersucht die Wirkung rechtlicher Regeln auf menschliches Verhalten.

FAQ - Frequently Asked Questions

Allgemeine Studienorganisation

Kann ich mich in den Studiengang Rechtswissenschaften frei einschreiben oder muss ich mich bewerben?

Der Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) der Universität Bonn ist zum 4. Fachsemester zulassungsbeschränkt. Dies bedeutet, dass Sie sich, um einen Studienplatz für das 1., 2. 3. und 4. Fachsemester an der Universität Bonn bewerben müssen. Die Bewerbung erfolgt zentral über Hochschulstart: Weitere Informationen zum Auswahlverfahren an der Universität Bonn.

Wegen aller mit der Bewerbung zusammenhängenden Fragen wenden Sie sich bitte an das Studierendensekretariat.

Ab dem 5. Fachsemester ist eine zulassungsfreie Onlineeinschreibung ohne vorheriges Bewerbungsverfahren möglich.

Wann kann ich mich in Bonn einschreiben?

Die Fristen werden vom Studierendensekretariat bekanntgegeben. Sie unterscheiden sich nach dem Bewerbungsverfahren für zulassungsbeschränkte Fächer und nach dem Verfahren freier Einschreibung für zum Beispiel Studienortwechsler*innen ab dem 5. Fachsemester.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Die Informationen zum Semesterbeitrag und zu den Lebenserhaltungskosten bei einem Studium in Bonn finden Sie hier. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Studierendensekretariat.

Wann und wie beantrage ich die Zulassung zum Prüfungsverfahren?

Alle Studierendengruppen, die Prüfungen am rechtswissenschaftlichen Fachbereich ablegen möchten, müssen einmalig - zu Beginn des Semesters, in dem erstmals rechtswissenschaftliche Prüfungsleistungen abgelegt werden sollen - die Zulassung zum jeweiligen Prüfungsverfahren beantragen. Im Staatsexamenstudiengang ist daher eine einmalige Zulassung zur Zwischenprüfung sowie eine einmalige Zulassung zum Schwerpunktsbereichsstudium erforderlich.

Die jeweils geltenden Zulassungsfristen werden auf der Homepage des Prüfungsamtes beganntgegeben. Die erforderlichen Formulare stehen im Formularcenter des Prüfungsamtes zu Verfügung. Der ausgefüllte Antrag ist digital an zulassung@jura.uni-bonn.de zu übermitteln.

Sobald die Zulassung zum Prüfungsverfahren erteilt wurde, können Sie sich zu den einzelnen rechtswissenschaftlichen Teilprüfungen jeweils gegen Ende des Semesters über ihr elektronisches Prüfungskonto unter www.basis.uni-bonn.de anmelden. Eine An- und Abmeldung ist ausschließlich innerhalb der An- und Abmeldefrist möglich, die das Prüfungsamt jeweils rechtzeitig bekannt gibt.

Muss ich in jedem Semester einen Antrag auf Zulassung stellen?

Nein. Die Zulassung wird einmalig beantragt und erteilt und zwar jeweils für die Zwischenprüfung, für die Schwerpunktbereichsprüfung oder für die Ablegung von rechtswissenschaftlichen Modulprüfungen. Wenn Sie schon Teilleistungen (Klausuren und Hausarbeiten) in Bonn erbracht haben, sich hierfür elektronisch anmelden konnten und zwischenzeitlich nicht den Studiengang gewechselt haben, müssen Sie nicht noch einmal die Zulassung beantragen.

Ich habe einen Zulassungsantrag gestellt, jedoch keine Bestätigung vom Prüfungsamt über die erfolgte Zulassung erhalten. Woran erkenne ich, ob ich für die Zwischen- oder Schwerpunktprüfung zugelassen bin?

Nach dem Log-in unter www.basis.uni-bonn.de können Sie anhand der Funktion „Notenspiegel“ nachvollziehen, ob Sie für Zwischen- bzw. Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen sind.

Haben Sie die Zwischenprüfung abgeschlossen, jedoch noch nicht sämtliche Voraussetzungen erbracht, die zum Ablegen des Seminars notwendig sind (je eine Fortgeschrittenenklausur pro Rechtsgebiet sowie zwei Grundlagenfachklausuren, eine aus dem Grund- und eine aus dem Hauptstudium), erhalten Sie zunächst eine beschränkte Zulassung, mit der Sie (nur) an den Klausuren der Schwerpunktbereichsprüfung teilnehmen können. Sobald die Seminarzulassungsvoraussetzungen vorliegen, erhalten Sie einen Seminarzulassungsbescheid. Diesen müssen Sie bei Ausgabe des Seminarthemas dem veranstaltenden Lehrstuhl vorlegen. 

Wann und wie melde ich mich zu Prüfungen an?

Eine An- und Abmeldung ist ausschließlich innerhalb der An- und Abmeldefrist möglich, die das Prüfungsamt jeweils zu Semesterbeginn bekannt gibt. Die fristgerechte elektronische An- bzw. Abmeldung ist zwingende Teilnahmevoraussetzung. Alle Studierenden sind verpflichtet, ihre An- und Abmeldungen unmittelbar nach Durchführung zu kontrollieren und die entsprechende PDF-Bestätigung zu speichern. Etwaige Unstimmigkeiten müssen spätestens innerhalb der Frist per E-Mail an das Prüfungsamt gemeldet werden. Für den Fall technischer Probleme wird während der Anmeldungsfrist ein Formular zum Ausdrucken für die Meldung zu Teilprüfungen im Formularcenter des Prüfungsamtes bereitgestellt. 

Welchen Zeitraum sollte ich für die Klausurtermine freihalten/einplanen?

Die Klausuren finden am Ende der Vorlesungszeit sowie in den ersten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit statt. Urlaube, Praktika o.ä. sollten daher erst ab der 3. Woche der vorlesungsfreien Zeit eingeplant werden.

Muss ich an den Arbeitsgemeinschaften regelmäßig teilnehmen?

Die regelmäßige Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist Voraussetzung für den Erhalt eines AG-Scheines.

Studierende des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft benötigen die AG-Scheine, um an den Hausarbeiten teilnehmen zu können. Im Rahmen der Zwischenprüfung müssen 2 Hausarbeiten aus 2 der 3 dogmatischen Fächer bestanden werden. Die Voraussetzung der Teilnahme an einer Hausarbeit ist eine erfolgreiche Teilnahme an einer einschlägigen Arbeitsgemeinschaft (für Hausarbeit im Zivilrecht – erfolgreiche Teilnahme an der AG zu Vorlesung „BGB AT“ oder „Schuldrecht I“ usw.). Im Rahmen der Fortgeschrittenen Übungen ist mindestens eine Hausarbeit zu bestehen (in dem Teilgebiet, in der in der Zwischenprüfung keine Hausarbeit bestanden wurde). Auch dieser Hausarbeit ist ein einschlägiger AG-Schein anzuheften.

Wie melde ich mich zu einer Arbeitsgemeinschaft an?

Die Anmeldung zu den Arbeitsgemeinschaften ist in der Regel in den letzten zwei Wochen der vorlesungsfreien Zeit möglich. Die Fristen sowie die Anmeldemodalitäten werden von der Studienkoordination bzw. dem AG-Support rechtzeitig auf der Homepage des Fachbereiches bekannt gegeben.

An wen kann ich mich bei Fragen rund um die AG-Anmeldung wenden?

Während der Anmeldefrist und zu Anfang der Vorlesungszeit steht Ihnen ein Support-Service (aganmeldung@jura.uni-bonn.de) zur Verfügung, an den Sie sich mit allen Anfragen zu dem Thema wenden können. Die Sprechzeiten und die Kontaktdaten finden Sie hier.

Wie kann ich mich zu den Seminaren und Proseminaren anmelden?

Die Vergabe der Seminare und Proseminare erfolgt zentral über eine Vergabeplattform. Hierfür ist eine Anmeldung unter https://seminarvergabe.jura.uni-bonn.de/ mit Ihrer Uni-ID erforderlich.

An wen kann ich mich bei Fragen rund um die Seminar- und Proseminaranmeldung wenden?

Zu allen organisatorischen Rückfragen rund um das Anmeldeverfahren können Sie sich gerne an das Team der Studienkoordination wenden. Bei inhaltlichen Fragen zu einzelnen Seminaren und Proseminaren wenden Sie sich bitte direkt an den/die Seminaranbieter:in.

Welche Pflichtpraktika müssen während des rechtswissenschaftlichen Studiums absolviert werden?

Die praktische Studienzeit ist in § 8 JAG NRW geregelt. Sie dauert insgesamt drei Monate und ist in der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in mindestens zwei (zweimal sechs Wochen), höchstens drei (dreimal vier Wochen) abzuleisten.

Was muss ich bei meiner praktischen Studienzeit beachten?

Die praktische Studienzeit ist in § 8 JAG NRW (2003) geregelt. Sie dauert insgesamt drei Monate und ist wahlweise in zwei oder höchstens drei Teilen abzuleisten. Jedes Praktikum muss also mindestens vier Wochen dauern. Es gilt gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW, dass die praktische Studienzeit:

  • mindestens vier Wochen in der Rechtspflege oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft,
  • mindestens vier Wochen bei einer mit Verwaltungsaufgaben betrauten Stelle
  • und im Falle von drei Teilen der praktischen Studienzeit maximal vier Wochen nach Wahl bei einer Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, 

stattfindet.

Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden. Das Justizprüfungsamt, das ausschließlich für alle Fragen rund um die Praktika zuständig ist, kann im Übrigen auf Antrag Ausnahmen von der Regelausbildung zulassen.

Die Ausbildungsstelle erteilt über das Praktikum eine Bescheinigung. Eine Musterbescheinigung zur praktischen Studienzeit finden Sie im Merkblatt auf der Seite des OLG Köln.

Für alle Fragen, die die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zum Gegenstand haben, ist das Justizprüfungsamt der richtige Ansprechpartner.

Wie kann ich mich für ein Studium im Ausland bewerben?

Der juristische Fachbereich bietet ein umfangreiches Erasmus-Programm an. Im Rahmen des Erasmus-Programmes können Sie sich um einen Studienplatz für ein oder zwei Auslandssemester an einer unserer europäischen Partneruniversitäten und um ein Mobilitätsstipendium bewerben.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage in der Rubrik Internationales.

Staatsexamensstudium

Zwischenprüfung

Wie sieht die Zwischenprüfung aus?

Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren - jeweils eine pro Rechtsgebiet (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) - im Umfang von jeweils 180 Minuten. Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab und wird für die Zulassung zum Studium im Schwerpunktbereich und zur staatlichen Pflichtfachprüfung benötigt. Eine bestandene Zwischenprüfungsklausur ist zudem Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Übung im jeweiligen dogmatischen Fach.

 

Was ist Gegenstand der Zwischenprüfung?

Inhalt der Zwischenprüfung ist das kombinierte Wissen aus den Vorlesungen des Grundstudiums. Die Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht umfasst den Stoff der Vorlesungen "Strafrecht AT" und "Strafrecht BT" (Vorlesung Strafrecht II). Die Zwischenprüfungsklausur im Zivilrecht umfasst den Stoff der Vorlesungen "BGB AT", "Schuldrecht AT", "Schuldrecht BT I" (Vertragliche Schuldverhältnisse), "Schuldrecht BT II" (Gesetzliche Schuldverhältnisse) und "Sachenrecht". Die Zwischenprüfungsklausur im Öffentlichen Recht umfasst den Stoff der Vorlesung "Staatsrecht I", " Staatsrecht II" und "Allgemeines Verwaltungsrecht".

 

Sind die Zwischenprüfungsklausuren versuchsbeschränkt?

Ja, jede Klausur kann zweimal wiederholt werden, ist also spätestens im dritten Versuch zu bestehen. Wird eine Zwischenprüfungsklausur auch im dritten Versuch nicht bestanden, so ist das Studium endgültig nicht bestanden. 

 

Sind Hausarbeiten und das Grundlagenfach zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich?

Nein, Hausarbeiten sowie die im Grundlagenfach erbrachte und bestandene Leistung sind nicht Betsandteil der Zwischenprüfung.
Nach dem Studienplan ist im Grundstudium jedoch vorgesehen, dass sowohl nach dem ersten als auch nach dem dritten Fachsemester jeweils eine Hausarbeit anzufertigen ist. Nach dem ersten Fachsemester wird die Hausarbeit im Anschluss an die Vorlesung BGB AT geschrieben; nach dem dritten Fachsemester folgt eine Hausarbeit im Strafrecht. 
Die Hausarbeit im Öffentlichen Recht ist im Rahmen der Fortgeschrittenenübung im Hauptstudium zu schreiben (laut Empfehlung des Studiensplan nach dem vierten Fachsemester).
Das erste Grundlagenfach des Grundstudiums wird im zweiten Fachsemester, die zweite Grundlagenfachklausur des Hauptstudiums im vierten Fachsemester (bei Studienbeginn im Sommersemester) oder fünften Fachsemester (bei Studienbeginn im Wintersemester) geschrieben.

 

Wann ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden?

Wird eine der drei Zwischenprüfungsklausuren, also entweder die Zwischenprüfungsklausur im Zivilrecht oder die Zwischenprüfungsklausur im Öffentlichen Recht oder  die Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht im Drittversuch, nicht bestanden, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Das Studium der Rechtswissenschaft kann dann nicht fortgesetzt werden.

 

Zulassungsklausuren

Was versteht man unter den Zulassungsklausuren?

Zulassungsklausuren sind nicht Teil der Zwischenprüfung als solche. Bestandene Zulassungsklausuren sind aber im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht Voraussetzung, um an der jeweiligen Zwischenprüfungsklausur teilnehmen zu können. 
Es müssen zwei Zulassungsklausuren im Zivilrecht bestanden werden (BGB AT, Schuldrecht AT oder Schuldrecht BT I), um an der Zwischenprüfungsklausur im Zivilrecht teilnehmen zu können. 
Eine bestandene Zulassungsklausur im Öffentlichen Recht (Staatsrecht I oder Staatsrecht II) ist für die Teilnahme an der Zwischenprüfungsklausur im Öffentlichen Recht erforderlich. Für die Teilnahme an der Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht muss keine Zulassungsklausur  nachgeweiesen werden. Es wird jedoch im Anschluss an die Vorlesung Strafrecht AT eine Probeklausur angeboten.

 

Sind die Zulassungsklausuren versuchsbeschränkt?

Nein, die Zulassungsklausuren können beliebig oft wiederholt werden. 

 

Setzt die Teilnahme an den Zulassungsklausuren und der Zwischenprüfung einen vorherigen Antrag beim Prüfungsamt voraus?

Ja, es muss einmalig die Zulassung zum Prüfungsverfahren beantragt werden. Eine Zwischenprüfungsklausur kann über BASIS angemeldte werden, sobald die zugehörige Zulassungsklausur bestanden ist (im Zivilrecht zwei bestandene Zulassungsklausuren, im Öffentlichen Recht eine, im Strafrecht gibt es keine Voraussetzungen s.o.).

 

Muss die Zulassungsklausur in BGB AT zwingend bestanden werden oder kann ich auch mit jeweils einer in Schuldrecht AT und Schuldrecht BT I bestandenen Klausur an der zivilrechtlichen Zwischenprüfungsklausur teilnehmen?

Die Zulassungsklausur in BGB AT muss nicht zwingend bestanden werden. Wenn Sie die Zulassungsklausur sowohl in Schuldrecht AT und Schuldrecht BT I bestanden haben, erfüllen Sie die Zulassungsvoraussetzungen für die Zivilrechtliche Zwischenprüfungsklausur. Gleiches gilt für die Kombination der bestandenen Klausur BGB AT und Schuldrecht AT sowie BGB AT und Schuldrecht BT. 

 

Kann ich mich mit einer abgeschlossenen Zwischenprüfung nach der Zw-PO 2015 noch zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden?

Ja, eine (nach welcher Prüfungsordnung auch immer) bestandene Zwischenprüfung wird auch weiterhin vom Staatlichen Justizprüfungsamt (JPA) anerkannt. 

 

Werden die im Rahmen der Zwischenprüfung nach Zw-PO 2015 geschriebenen Hausarbeiten vom JPA als Hausarbeiten i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW anerkannt?

Ja, gem. § 7 I Nr. 5 JAG NRW müssen dem JPA bei der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung unter anderem vier bestandene Hausarbeiten nachgeweiesen werden. Die zwei Hausarbeiten einer unter Geltung der Zw-PO 2015 abgelegten Zwischenprüfung werden, obwohl die damals Teil der Zwischenprüfung waren, als Hausarbeiten i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW und damit als Zulassungsvoraussetzung anerkannt. Das grundsätzliche "Verbot der Doppelwertung" greift insoweit nicht. Die dritte Hausarbeit ist die in der Fortgeschrittenenübung (nach Zw-PO 2015 entweder Strafrecht oder Öffentliches Recht, nach der Zw-PO 2023 nur noch Öffentliches Recht) und die vierte Hausarbeit ist die Proseminararbeit. 

 

Wird das im Rahmen der Zwischenprüfung unter Geltung der Zw-PO 2015 abgelegte Grundlagenfach vom JPA als Aufsichtsarbeit i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW anerkannt?

Ja, gem. § 7 I Nr. 5 JAG NRW müssen dem JPA bei der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung unter anderem fünf bestandene Aufsichtsarbeiten nachgewiesen werden. Das im Rahmen der Zwischenprüfung unter Geltung der Zw-PO 2015 abgelegte Grundlagenfach (z. B. "Verfassungsgeschichte der Neuzeit" oder "Römische Rechtsgeschicht") wird, obwohl es Teil der Zwischenprüfung war, als Aufsichtsarbeit i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW und damit als Zulassungsvoraussetzung anerkannt. Das grds. "Verbot der DoppelwertunG" greift nicht.

Im Hauptstudium sind die Fortgeschrittenenklausuren in der Übung im Zivilrecht, Öffentlichen Recht und im Strafrecht zu erbringen, zudem eine Fortgeschrittenenhausarbeit zwingend im Öffentlichen Recht. Neben den Fortgeschrittenenübungen (drei Klausuren, eine Hausarbeit) sieht das Hauptstudium eine zweite Grundlagenklausur (im vierten oder fünften Fachsemester) und auch das Proseminar vor. 

Übungen

Welche Bearbeitungszeit haben die Klausuren der Fortgeschrittenenübungen?

Die Fortgeschrittenenklausuren dauern jeweils vier Zeitstunden, also 240 Minuten. Das gilt für alle teilnehmenden Prüflinge unabhängig von der anwendbaren Prüfungsordnung. 

 

Sind die Fortgeschrittenenübungen (die drei Klausuren sowie die Hausarbeit) versuchsbeschränkt?

Nein, die Fortgeschrittenenübungen können beliebig oft wiederholt werden. Das gilt sowohl für die drei Klausuren als auch für die Hausarbeit. 

 

 

Proseminar

Welche Bedeutung hat das Proseminar?

Das Proseminar bzw. die darin zu erbringende Hausarbeit ist eine der vier Hausarbeiten, die gem. § 7 I Nr. 5 JAG NRW als Zulassungsvoraussetzung zur staatlichen Pflichtfachprüfung benötigt werden. 

 

Ist das Prosemiar versuchsbeschränkt?

Nein, sie können das Proseminar beliebig oft wiederholen. 

 

Zulassungsvoraussetzungen gem. § 7 I JAG NRW

Brauche ich die Fortgeschrittenenübungen für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung?

Ja, wer sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmeldet, muss dem JPA gem.- § 7 I Nr. 5 JAG NRW nachweisen, erfolgreich an fünf Aufsichtsarbeiten (Klausuren) und vier Hausarbeiten teilgenommen zu haben. Drei der fünf Aufsichtsarbeiten i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW sind die Fortgeschrittenenklausuren des Hauptstudiums. Eine der vier Hausarbeiten i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW ist die Fortgeschrittenenhausarbeit (im Öffentlichen Recht). 

 

Brauche ich ein bestandenes Proseminar für die Examensanmeldung?

Ja, für alle Examensanmeldungen sind u. a. vier Hausarbeiten Zulassungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 JAG NRW. Die häusliche Arbeit im Rahmen des Proseminars wird als eine dieser vier Hausarbeiten i. S. d. genannten Vorschrift verwendet, wenn sie mit mind. 4 Punkten (ausreichend) bestanden wurde. 

 

Ich habe mein Proseminar vor dem Wintersemester 2022/2023 geschrieben und keine Bescheinigung, die mir bestätigt, dass meine Leistung mit mindestens vier Punkten zu bewerten wäre. Wird das JPA den ausgestellten Schein bei einer Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung trotzdem als eine erfolgreich bestandene Hausarbeit i. S. d. § 7 Abs. 1 JAG NRW ansehen?

Ja, es reicht insoweit aus, dass das Proseminar als bestanden („BE") im Prüfungskonto verbucht ist.

Es sind zwei Grundlagenfachklausuren zu absolvieren. Diese dienen einerseits als zwei der insgesamt fünf erforderlichen Aufsichtsarbeiten i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW und stellen damit eine Zulassungsvoraussetzung für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung dar. Andererseits bilden die erfolgreich bestandenen beiden Grundlagenfächer - neben den drei Fortgeschrittenenklausuren - die Voraussetzung für die unbeschränkte Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium (Seminarzulassung). 

Die Teilnahme an den Grundlagenfächern muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Benotung rechtzeitig für die Erteilung der Seminarzulassung vorliegt. Soll im Sommersemester an einem SPB-Seminar teilgenommen werden, müssen beide Grundlagenfächer bis zum Ende des vorherigen Sommersemesters bestanden sein. Soll die Teilnahme im Wintersemester erfolgen, müssen beide Grundlagenfächer bis zum Ende des vorherigen Wintersemesters bestanden sein. 

Welche Grundlagenfächer sind vorgesehen?

Im zweiten Fachsemester (Grundstudium) kann gewählt werden: Allgemeine Staatslehre, Deutsche Rechtsgeschichte, Rechtsökonomie, Römische Rechtsgeschichte oder Verfassungsgeschichte der Neuzeit. 
Im vierten bzw. fünften Fachsemester (Hauptstudium) kann gewählt werden: Methodenlehre, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssoziologie, Römisches Sachenrecht, Römisches Schuldrecht, Geschichte des Kirchenrechts (kanonisches Recht), Kirchenrecht oder Staatskirchenrecht.
Es ist jeweils eine Klausur aus dem Fächerkatalog der Grundlagenfächer des Grundstudiums und des Hauptstudiums erfolgreich zu absolvieren. 

Sind die Prüfungen in den Grundlagenfächern bei Nichtbestehen versuchsbeschränkt?

Nein. Sowohl die Grundlagenfächer des Grundstudiums als auch die des Hauptstudiums sind nicht versuchsbeschränkt. 

Darf ich bei Bestehen der Grundlagenklausuren an weiteren Klausuren in Folgesemestern teilnehmen?

Nein. Sobald ein Grundlagenfach des jeweiligen Studienabschnitts bestanden ist, ist eine weitere Teilnahme an Grundlagenfächern in den folgenden Semestern ausgeschlossen. Innerhalb eines Semesters können mehrere Grundlagenfächer der Studienabschnitte angemeldet werden.

Ich habe eine Klausur in einem Grundlagenfach geschrieben und bestanden, das in der neuen Prüfungsordnung nicht mehr als soclhes vorgesehen ist (Rechtsgeschichte der Wirtschaft, Völkerrechtsgeschichte, Juristische Hermeneutik, Theorie und Methoden der Rechtsvergleichung). Kann ich die Leistung trotzdem verwerten oder muss ich noch eine Grundlagenfachklausur schreiben und bestehen?

Nicht alle Grundlagenfächer der SPB.PO 2015 sind auch Zulassungsvoraussetzung entsprechend der neuen Studienordnung. Der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss hat am 30.03.2023 entscheiden, dass in diesen Fällen trotzdem eine Anerkennung möglich ist, wenn die Leistung unter Geltung der SPB-PO 2015 geschrieben wurde und nicht zugleich als spezialisiertes Fach in dem neu gewählten Schwerpunktbereich angerechnet werden kann.

Beispiel: Rechtsgeschichte der Wirtschaft kann sowohl im Schwerpunktbereich I als auch im Schwerpunktbereich VII als spezialisierte Schwerpunktbereichsklausur angerechnet werden. Eine Doppelverwendung (Anerkennung als Zulassungsvoraussetzung und zugleich als spezialisierte Schwerpunktbereichsklausur) ist aber nicht möglich.

Ich habe im Grundstudium nach der Zw-PO 2015 anstelle einer Klausur eine Hausarbeit in „Deutscher Rechtsgeschichte“ geschrieben. Wird diese trotzdem vom JPA als Aufsichtsarbeit i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW anerkannt?

Die beiden Grundlagenfachklausuren haben die Funktion als Zulassungsvoraussetzungen - zur staatlichen Pflichtfachprüfung als zwei der fünf Aufsichtsarbeiten i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW und nach der neuen Studienordnung auch zum Schwerpunktbereichsstudium (Seminarzulassung).  Da § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW ausdrücklich fünf Aufsichtsarbeiten vorsieht, kann eine Grundlagenfachklausur schon wegen des eindeutigen Wortlauts nicht als Aufsichtsarbeit anerkannt werden. Das JPA erkennt die Grundlagenfachhausarbeit jedoch als Hausarbeit i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW an. 

Wie der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss am 30.03.2023 entschieden hat, wird eine unter Geltung der Zw-PO 2015 bestandene Hausarbeit in „Deutscher Rechtsgeschichte“ allerdings als Grundlagenschein des Grundstudiums und damit als Zulassungsvoraussetzung zum universitären Schwerpunktbereichsstudium (Seminarzulassung) anerkannt. 

Kann das Schwerpunktbereichsstudium im Anschluss an die staatliche Pflichtfachprüfung absolviert werden?

Ja, das Schwerpunktbereichsstudium kann vor oder nach der staatlichen Pflichtfachprüfung absolviert werden. 

Zulassung

Was sind die Zulassungsvoraussetzungen zum Schwerpunktbereichsstudium und zu welchem Zeitpunkt müssen sie vorliegen?

Um Schwerpunktbereichsleistungen ablegen zu können, müssen Sie einmalig beim Prüfungsamt einen Zulassungsantrag zum Schwerpunktbereichsstudium stellen. Diesen stellen Sie per Mail an zulassung@jura.uni-bonn.de innerhalb der auf der Homepage veröffentlichten Zulassungsfrist zu Beginn desjenigen Semesters, in dem Sie erstmals Schwerpunktbereichsleistungen erbringen wollen. Voraussetzungen ist die Immatrikulation an der Universität und das Vorliegen einer bestandenen Zwischenprüfung (egal nach welcher Prüfungsordnung bzw. an welcher deutschen Universität).

Notenberechnung

Wie setzt sich die Note des Schwerpunkts zusammen?

Neben der Deminarleistung fließen die besten drei von möglichen sechs Klausuren in die Schwerounktbereichsnote ein. Mindestens zwei dieser Klausuren müssen aus dem sog. Kernbereich stammen, die dritte Klausur kann zu Veranstaltungen des Kernbereihs oder des Wahlbereichs geschrieben werden. 
Die Klausuren fließen mit jeweils 20 % in die Gesamtnote ein. 
35 % der Gesamtnote macht die schriftliche Seminararbeit aus und 5 % der i. d. R. Seminars zu haltende Vortrag.

Wann ist das Schwerpunktbereichsstudium bestanden?

Die schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn mit allen Prüfungsteilen eine Gesamtote von mindestens 4 Punkten im Schnitt erreicht ist (Seminararbeit zählt 35 %, Votrag 5 % und die drei Klausuren werden mit jeweils 20 % berücksichtigt) und in der besten Aufsichtsarbeit in einem ernfach mindestens 4 Punkte erzielt wurde.

Wie oft kann das Schwerpunktbereichsstudium bei Nichtbestehen wiederholt werden?

Bei Nichtbestehen kann die Schwerpunktbereichsprüfung einmal wiederholt werden, ist aber dann im Zweitversuch zu besteen. Einzelne Leistungen des Schwerpunktes können nicht wiederholt werden.

Warum sieht der Studienverlaufsplan des Schwerpunktbereichsstudiums den Besuch von sechs Veranstaltungen vor, wenn ich doch nur drei Klausuren schreiben muss?

§ 28 Abs. 3 Satz 2 JAG NRW sieht für das Schwerpunktbereichsstudium einen Umfang von mindestens 14 SWS vor. Das sind sechs Veranstaltungen à zwei SWS und das Seminar mit zwei SWS. In § 28 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW n. F. wird die Anzahl der im Schwerpunkt möglichen Klausuren sodann aber auf maximal drei beschränkt. Somit können Sie zwar sechs Klausuren schreiben; es werden aber nur die besten drei gewertet (davon aber mindestens zwei aus dem Kernbereich).

SPB-Klausuren

Wie viele Klausuren müssen/dürfen aus dem Kernbereich geschrieben werden?

Aus dem Kernbereichs sind mindestens zwei Klausurleistungen zu erbringen; es können bis zu vier Klausurleistungen aus dem Kernbereich erbracht werden. Bei nur drei oder vier abgelegten Klausuren im Schwerpunktbereichsstudium können folglich alle Klausuren aus dem Kernbereich geschrieben werden.

Können die Schwerpunktklausuren wiederholt werden?

Nein, einzelne Leistungen des Schwerpunktes können nicht wiederholt werden. Nur bei Nichtbestehen des Schwerpunkts insgesamt kann dieser ein einzigens Mal wiederholt werden, ist dann aber im zweiten Versuch zu bestehen. Andernfalls ist das Schwerpunktbereichsstuium endgültig nicht bestanden.

Seminarleistungen

Müssen alle Zulassungsvoraussetzungen (drei Übungsklausuren und die beiden Grundlagenklausuren) zum Schwerpunkt bereits vorliegen, um das Seminar absolvieren zu können?

Ja, um das Seminar absolvieren zu können, müssen die drei Fortgeschrittenenklausuren und beide Grundlagenklausuren bestanden sein und dem Prüfungsamt die entsprechenden Scheine nachgewiesen werden. Sie erhalten dann einen Seminarzulassungsbescheid, den Sie bei Ausgabe des Seminarthemas dem veranstaltenden Lehrstuhl vorlgene müssen.

Kann das Seminar wiederholt werden?

Nein, einzelne Leistungen des Schwerpunktes können wiederholt werden. Nur bei Nichtbestehen des Schwerpunkts insgesamt kann dieser ein einziges Mal wiederholt werden, ist dann aber im zweiten Versuch zu bestehen. Andernfalls ist das Schwerpunktbereichsstudium endgültig nicht bestanden. 

Muss das Seminar bestanden werden?

Nein, das Seminar ist nur eine Teilleistung des Schwerpunktes. Nur der Schwerpunkt insgesamt, nicht aber das Seminar selbst ist mit mindestens 4 Punkten zu bestehen. Haben Sie bspw. in den drei relevanten Klausuren jeweils 5 Punkte erreicht und im Seminar (sowohl in der schriftlichen Leistung als auch im Vortag) nur 3 Punkte, ist der Schwerpunkt mit einer Gesamtnote von 4,2 Punkten bestanden.

Was sind die Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung?

Gemäß § 7 I JAG NRW setzt die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung den Nachweis folgenderVoraussetzungen voraus:
Mindestens vier Halbjahre Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes. Bestandene Zwischenprüfung gemäß § 28 JAG NRW.
Erfolgreich Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichtet Sprachkurs gleichen Umfangs.
Teilnahme an der praktischen Studienzeit gemäß § 8 JAG NRW.
Erfolgreiche Anfertigung von fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht.


Wer sind die Anlaufstellen bei Fragen zur Staatlichen Pflichtfachprüfung?

Die drei Staatlichen Justizprüfungsämter (JPA) in Nordrhein-Westfalen sind den drei Oberlandesgerichtsbezirken zugeornet: Düsseldorf, Köln und Hamm.

Kontaktdaten:

Justizprüfungsamt bei den Oberlandesgericht Köln
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
Tel.: richtet sich je nach Zuständigkeit
Mail: Justizpruefungsamt@olg-koeln.nrw.de


Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211 4971-631
Fax.: 0221 4971-548
Mail: Justizpruefungsamt@olg-duesseldorf.nrw.de


Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Hamm
Heßlerstr. 53
59065 Hamm
Tel.: 02381 272-5301 
Fax: 02381 272-7706
Mail: verwaltung.jpa@olg-hamm.nrw.de

Studienortwechsler*innen, Begleitfach und fachfremde Studirende

Welche Scheine sind für einen Wechsel erforderlich?

Die Einschreibung in den Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) ist unabhängig von den bereits erbrachten Studienleistungen möglich. Wenn Sie zuvor bereits für den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft an einer anderen Universität eingeschrieben waren, werden Sie fortlaufend in das nächst höhere Semester eingeschrieben. Eine Anrechnungs- oder Einstufungsempfehlung des Prüfungsamtes (zu Ihrem Leistungsstand) müssen Sie in diesem Fall bei der Einschreibung nicht vorlegen. Eine solche ist lediglich dann erforderlich, wenn zuvor ein anderer - nicht Staatsexamensstudiengang - mit rechtswissenschaftlichen Teilprüfungen studiert wurde. 

Muss ich mir meine Scheine anerkennen lassen?

a) bei Wechsel im Grundstudium

Wenn Sie mit noch nicht vollständig bestandener Zwischenprüfung an die Universität Bonn wechseln, ist eine Anrechnung Ihrer berets abgelegten Leistungen durch den Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschuss in Bonn vorgesehen. Eine Anrechnung erfolgt dann, wenn diese den Zwischenprüfungsleistungen der Bonner Zwischenprüfung entsprechen und Sie einen Anrechnungsantrag stellen. Spätestens mit der Beantragung der Zulassung zum Prüfungsverfahren in Bonn sollten Sie entscheiden, ob Sie eine Anerkennung ihrer Leistungen (ganz oder teilweise) beantragen oder stattdessen eine Erklärung zum Anrechnungsverzicht einreichen.

Der Anerkennungsantrag ist eine vollständige Leistungsübersicht beizufügen. Zusätzlich muss das Prüfungsamt der bisherigen Universität bestätigen, dass dort keine Prüfung endgültig nicht ebstanden wurde (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung). Bitte übermitteln Sie sämtliche Unterlafen als einheitliches PDF-Dokument per E-Mail an: pruefungsamt@jura.uni-bonn.de.

Wenn Sie mit bereits vollständig bestandener Zwischenprüfung wechseln, ist kein gesondertes Anerkennungsverfahren erforderlich. In diesem Fall reichen Sie dem Prüfungsamt lediglich die Unbedenklichkeitsbescheinigung, die vollständige Leistungsübersicht sowie das eingescannte Zwischenprüfungszeugnis ein.

b) bei Wechsel im Hauptstudium

Scheine, die das Bestehen einer Hausarbeit und/oder mindestens einer Klausur (Aufsichtsarbeit) nachweisen und auf denen vermerkt ist, dass es sich um Leistungen aus den Fortgeschrittenenübungen an einem deutschen Lehrstuhl handelt, werden ohne weiteres akzeptiert und können zur elektronischen Verbuchung eingereicht werden. Gleiches gilt für Grundlagenfachklausuren aus dem Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft, sofern diese dem gleichen Titel wie die Bonner Grundlagenfächer tragen und als Aufsichtarbeit an der vorherigen universität erbracht wurden. 

c) bei Wechsel im Schwerpunktbereichsstudiums

Sofern Sie sich an einer anderen Universität abgelegte Schwerpunktbereichsleistungen im Schwerpunktbereichsstudium anerkennen lassen möchten, müssen Sie auch insoweit einen Anerkennungsantrag stellen. Haben Sie die Schwerpunktbereichsprüfung an einer anderen universität bereits bestanden, können Sie die Schwerpunktbereichsprüfung nicht erneut in Bonn abgelegt. Nur die Anerkennung einzelner Teilleistungen ist möglich.

d) Wer ist die Anlaufstelle für Anrechnungsfragen?

Bei Teilscheinen sowie bei allen Anrechnungsfragen wenden Sie sich bitte für eine Vorabprüfung an das Prüfungsamt unter: pruefungsamt@jura.uni-bonn.de.

Kann ich auch bei endgültiger nicht bestandener Zwischenprüfung nach Bonn wechseln?

Sollten Sie an einer anderen juristischen Fakultät eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, so besteht für die Einschreibung an einer juristischen Fakultät bundesweit ein Hindernis. Da Sie Ihren Prüfungsversuch verloren haben, können Sie Ihr Jurastudium leider nirgendwo in Deutschland frotsetzen. Das gilt auch, sollten Sie die Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden haben. 

Müssen sich Begleitfachstudierende  zur Zwischenprüfung anmelden?

Nein, eine Zulassung zum Zwischenprüfungsverfahren ist nicht erforderlich. Sie müssen jedoch zu Beginn des Semesters (in der Regel innerhalb der ersten vier Wochen nach Vorlesungsbeginn) einmalig die Registrierung zum Prüfungsverfahren im Begelitfach in Papierform beim Prüfungsamt beantragen. Das Formular finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamtes.

Muss ich mich zu Modulprüfungen anmelden?

Ja, die Prüfungsleistungen der Basis- und Aufbaumodule (Klausuren) sind fristgerecht über Basis anzumelden. Eine An- und Abmeldung ist ausschließlich innerhalb der An- und Abmeldefrist möglich, die das Prüfungsamt jeweils zu Semesterbeginn bekannt gibt. Die fristgerechte elektronisce An- bzw. Abmeldung ist zwingend Teilnahmevoraussetzung. Alle Studierenden sind verpflichtet, ihre An- und Abmeldungen unmittelbar nach Durchführung zu kontrollieren und die etsprechende PDF-Bestätigung zu speichern. Etwaige Unstimmigkeiten müssen spätestens innerhalb der Frist per E-Mail an das Prüfungsamt gemeldet werden. Für den Fall technischer Probleme wird während der Anmeldefrist ein Formular zum Ausdrucken für die Meldung zu Teilprüfungen im Formularcenter des Prüfungsamt bereitgestellt. 
Die verbindliche Anmeldung zum Seminar im Rahmen des Vertiefungsmoduls erfolgt nicht über Basis, sondern mit Themenübergabe am anbietenden Lehrstuhl. Bitte beachten Sie, dass zuvor eine Bewerbung für einen Seminarplatz notwendig ist.

Wann und wie lege ich meine Fachsäulenwahl fest?

Im Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren wird auch die Wahl der Fachsäule abgefragt. Mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung ist diese Wahl verbindlich.

Ist ein Wechsel der Fachsäule möglich?

Ja. Die Fachsäule kann gewechselt werden. Der Wechselwunsch muss/kann dem Prüfungsamt formlos via E-Mail angezeigt werden. Bitte beachten Sie, dass im Fall eines erfolgten Wechsels der „Rückwechsel“ in die Erstwahl nicht mehr möglich ist.

Kann ich als Begleitfachstudierende*r ins Hauptfach wechseln, was muss ich tun?

Das Studium der Rechtswissenschaft ist für das 1., 2., 3. und 4. Fachsemester zulassungsbeschränkt. Dies bedeutet, dass Sie sich, um einen Studienplatz zu erhalten, um einen Studienplatz für das Hauptfach bewerben müssen. Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Studierendensekretariats. 
Je nach Fachsäulenwahl und Umfang der im Begleitfach erbrachten Leistungen sind gegebenenfalls Anrechnungen auf Prüfungsleistungen im Hauptfach möglich. Zur Klärung der Anrechnungsfragen wenden Sie sich bitte für eine Vorabprüfung an das Prüfungsamt unter: pruefungsamt@jura.uni-bonn.de.

Kann ich als fachfremde*r Studierende*r juristische Veranstaltungen besuchen und an Prüfungen teilnehmen?

Die Bachelor- und / oder Masterordnung von fachfremden Studierenden kann vorsehen, dass einzelne Module des Begleitfachs Rechtswissenschaft studiert werden können (z.B. im freien Wahlpflichtbereich). Die Teilnahme an einzelnen Modulen des Begleitfachs ist jedoch nur möglich, soweit zwischen Ihrer Fakultät und hiesigem Fachbereich auch eine entsprechende Dienstleistungsvereinbarung besteht.
Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der verantwortlichen Person Ihres Bachelor- bzw. Masterstudienganges.

Mit welchen Fakultäten/Fachbereichen existiert eine Dienstleistungsvereinbarung, die den Besuch einzelner Module erlaubt?

Aktuell bestehen für folgende Studiengänge Vereinbarungen zu Veranstaltungsexporten:

  • Bachelor VWL
  • Bachelor Asienwissenschaft
  • Bachelor Geographie
  • Master Provenienzforschung und Geschichte des Sammelns
  • M.A. Politikwissenschaft

Zwischen meiner Fakultät/Fachbereich und dem Fachbereich Rechtswissenschaft besteht eine Dienstleistungsvereinbarung. Was muss ich tun, um an rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen/Prüfungen teilnehmen zu können?

Fachfremde Studierende, die Prüfungen am rechtswissenschaftlichen Fachbereich ablegen möchten, haben einmalig die Zulassung/Registrierung zum jeweiligen Prüfungsverfahren in Papierform zu beantragen. Die einmalige Registrierung berechtigt in den Folgesemestern zur elektronischen Prüfungsanmeldung. Das Formular zur Zulassung finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamtes.

Wohnen, BAföG und Stipendien

Bewerbungen um einen Wohnheimsplatz richten Sie bitte an das Studentenwerk. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.studierendenwerk-bonn.de/wohnen.

Wer kann mich in Sachen BAföG beraten?

Bitte wenden Sie sich an die BAföG-Beratungsstelle des Studentenwerkes. Informationen dazu unter https://www.studierendenwerk-bonn.de/finanzieren.

Wie kann ich mich um ein Stipendium bewerben?

Einen Überblick über Stipendienmöglichkeiten finden Sie in der Übersicht der Universität.

Wichtige Anlaufstellen

Studierendensekretariat

Das Studierendensekretariat ist für die Bewerbung, Zulassung und Einschreibung der deutschen und ausländischen Studierenden zuständig. Es kümmert sich um Beurlaubungsanträge, Exmatrikulationen, Datenänderungen, Zweitschriften und das Gebührenmanagement der Sozialbeiträge.

Kontakt

+49 (0)228 73 2110

(Mo., Do. 10-10:30, 13:30-15 Uhr, Mi. 10-11 Uhr)

studsek@verwaltung.uni-bonn.de

Adresse

Poppelsdorfer Allee 49

53115 Bonn

Fachstudienberatung

Die Fachstudienberatung berät Jurastudierende, Studierende im Begleitfach Rechtswissenschaft, Ortswechsler, Schüler*innen und alle Studieninteressierte persönlich und individuellen zu allen Fragen rund um das Jurastudium.

Kontakt

+49 (0)228 73-6703 (Mo., Mi., Do. 10-13 Uhr)

fsbjura@uni-bonn.de

Adresse

Adenauerallee 18-22, 2. OG links

53113 Bonn

Prüfungsamt

Das Prüfungsamt steht den Studierenden während der Öffnungs- und Telefonsprechzeiten für alle Fragen rund um das Prüfungsverfahren, die Prüfungsorganisation und die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zur Verfügung.

Kontakt

T: +49 (0)228 73 7999

(Mo., Mi. 10-12 Uhr; Di., Do. 12-13 Uhr)

F: +49 (0)228 73 996705

pruefungsamt@jura.uni-bonn.de

Adresse

Belderberg 6, 5. OG, nicht barrierefrei

53111 Bonn

 

BAföG-Beauftragter

Der BAföG-Beauftragte des Fachbereichs Rechtswissenschaft ist für die Ausstellung von Bescheinigungen (z. B. nach § 48 BAföG) für das BAföG-Amt zuständig.

Kontakt

T: +49 (0)228 73 9133

F: +49 (0)228 73 9732

(Mo.-Do. 9-15:30 Uhr; Fr. 9-14 Uhr)

sekretariat.verrel@jura.uni-bonn.de

Adresse

Juridicum, Westturm, 5. OG

53113 Bonn

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