Empfehlungen des Deutschen Juristen-Fakultätentages zur wissenschaftlichen Redlichkeit bei der Erstellung rechtswissenschaftlicher Texte
Die Vorlage wurde erarbeitet von den Professoren Hirte, Hamburg, und Noack, Düsseldorf.
Der Ständige Ausschuss des Deutschen Juristen-Fakultätentages gibt die folgenden Empfehlungen für die Anfertigung rechtswissenschaftlicher Texte, insbesondere für die Erstellung von Dissertationen und Habilitationsschriften. Sie gründen auf den für alle Disziplinen geltenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und entwickeln diese für die Rechtswissenschaft fort.
Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis dienen nicht allein der Vermeidung von Verstößen gegen das Urheberrecht, sondern reichen weiter. Sie gebieten, fremde von eigenen Ideen zu unterscheiden und dies zu kennzeichnen. Die korrekte Verlautbarung ist essentiell für das Wissenschaftssystem. Sie schützt vor der Inanspruchnahme durch andere, die damit unberechtigt Reputation erlangen wollen.
Bei dieser Bezugnahme auf Vorarbeiten sind die Besonderheiten rechtswissenschaftlicher Publikationen zu beachten. Bei universitären Qualifikationsarbeiten und Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Zeitschriften sind höhere Anforderungen an den Nachweis intellektueller Vorarbeiten zu stellen als in Werken, die in erster Linie der Aufbereitung des geltenden Rechts dienen.
Die in den Geisteswissenschaften entwickelten Standards wurden ganz überwiegend in Zeiten formuliert, in denen Vorbereitung und Veröffentlichung ausschließlich papiergebunden waren. Die heutige elektronische Verfügbarkeit von Material führt zu neuen Arbeitstechniken und Gefährdungen. Das Kopieren wird leichter, aber auch die Aufdeckung nicht ausgewiesener Textteile gelingt (scheinbar) automatisch. Indessen sollten die vielfältigen Publikationsweisen, die sich mit der Digitalisierung entwickeln, in ihrer Eigenart berücksichtigt werden. Ebenso ist in der Rückschau auf die anderen Bedingungen früherer Zeiten angemessen Bedacht zu nehmen.
Grundregel 1:
Es ist ausnahmslos dem Werk, den Ideen und dem Gedankengut anderer durch angemessene Formen der Textgestaltung oder durch Zitate Respekt zu zollen.
Dieser Respekt im wissenschaftlichen Diskurs verlangt nicht nur korrektes Zitieren anderweitig schon veröffentlichter Texte (dazu die folgenden Grundregeln), sondern auch den Hinweis darauf, dass eigene Ideen auf mündlich geäußerte Ideen anderer zurückgehen. Diese Frage gewinnt zunehmend an Bedeutung, wenn (und weil) Doktorarbeiten stärker in Graduiertenkollegs bzw. Graduiertenschulen geschrieben werden. Hier lässt sich - geradezu systemimmanent - häufig nicht mehr ausmachen, ob eine Idee wirklich einer Einzelperson zuzuordnen ist oder sie vielleicht (und beabsichtigt!) im Diskurs des Kollegs entstanden ist.
Sofern nicht einzelne Überlegungen in besonderer Weise herausragen („besondere Erfindungshöhe“), genügt hier allerdings ein allgemeiner Hinweis auf den Entstehungshintergrund des Werkes („Sternchen-Fußnote“). Gleiches gilt für die Berücksichtigung von Anregungen aus Review-Verfahren.
Spiegelbildlich sollen Faktoren offengelegt werden, die das Zustandekommen eines unabhängigen wissenschaftlichen Urteils in erheblicher Weise beeinflusst haben könnten (etwa: unveränderter Abdruck eines Rechtsgutachtens). Angeregt wird auch, die Förderung des Zustandekommens eines Werkes durch Stipendien, Drittmittel oder sonstige wirtschaftliche Vorteile offen zu legen. Freilich können klare Grenzen hier nur schwer gezogen werden; denn Erkenntnisse aus einer entgeltlichen Tätigkeit können (und sollen auch) in die wissenschaftliche Arbeit einfließen und sie weiter befördern. Zudem sind Einflüsse und Einflussnahmeversuche auf den Meinungsbildungsprozess in der Rechtswissenschaft als einer auf Wertungen aufbauenden Wissenschaft normal und nicht von vornherein zu kritisieren.
Grundregel 2:
Die wörtliche Übernahme eines fremden Textes (also nicht die indirekte Rede) ist durch Anführungsstriche zu kennzeichnen. Denn darin liegt typischerweise die Übernahme fremden Gedankenguts.
Verstöße hiergegen stellen die vollständigen oder Komplettplagiate dar, die Abschnitte einer Quelle (oder einen ganzen Text) wörtlich und ohne Zitation übernehmen. Für den sachgerechten Nachweis und die Zitation reicht es nicht aus, dass die Quelle lediglich im allgemeinen Literaturverzeichnis genannt ist. Vielmehr ist die genaue Stelle der Zitation jeweils zu kennzeichnen und zwar auch im Hinblick auf den Umfang des übernommenen Textes.
Auch Zitierweisen, die etwa irrig die Auffassung erwecken, dass nur ein Satz eines in Wahrheit längeren Zitates übernommen worden ist (Bauernopfer-Fußnoten, andere Formen von Alibi-Fußnoten oder andere Formen der Verschleierung), stellen Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis dar. „Quellen“ in diesem Sinne sind auch Veröffentlichungen im Internet. Sie sind mit der Internetadresse und dem Tag des (letzten) Abrufs zu kennzeichnen.
Allerdings bedeutet im Umkehrschluss nicht jede (selbst wörtliche) Textübereinstimmung zugleich, dass darin die „Übernahme“ eines fremden Gedankens liegt. Denn es sind zum einen die Fälle auszugrenzen, in denen Formulierungen zu Allgemeingut geworden sind (dazu Grundregel 6). In der Rechtswissenschaft als einer Wissenschaft, deren Aufgabe in der - teilweise über Jahrhunderte währenden - Fortschreibung und Formulierung von Meinungen und Regeln liegt (Beispiel: Die zehn Gebote), sind solche Fälle häufiger als in anderen Disziplinen anzutreffen. Ebenfalls stellt es nicht automatisch ein Plagiat dar, wenn - selbst relevante - Aussagen auch von anderen Autoren früher schon einmal getätigt wurden: Denn nicht selten sind Ideen „im Gespräch“ bzw. „wabern“, und es ist eine Frage des Zufalls, wer eine solche Idee zuerst an die Öffentlichkeit bringt (etwa auch als Folge des Zeitlaufs zwischen Abschluss und Veröffentlichung eines Manuskripts/einer Dissertation). Plagiate setzen zudem Kenntnis des anderen Textes voraus; fehlt diese, liegt kein Plagiat vor. Unkenntnis eines anderen Textes kann aber ihrerseits ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstellen, wenn und soweit der Autor nicht in einem für den Charakter des Textes und der Bedeutung der Aussage angemessenen Umfang recherchiert hat. Es muss aber nicht jede zur Drei-Stufen-Theorie zu Art. 12 GG, zur Rechtsnatur der BGB-Gesellschaft oder zur Reich- weite der europäischen Niederlassungsfreiheit erschienene Veröffentlichung zitiert werden, insbesondere wenn ihr der Charakter einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung fehlt. Vielmehr reicht in solchen Fällen ein Verweis auf das oder die maßgeblichen Werke, verbunden mit dem Hinweis, dass dort weitere Nachweise zu finden sind. Fußnoten haben in solchen Fällen eher die Funktion einer Vergewisserung oder Autoritätsbekundung als des Hinweises auf fremdes Gedankengut. Dem entspricht, dass in solchen Fällen auch von „herrschenden ‘Meinungen‘“ oder „anderen ‚Ansichten‘“ gesprochen wird: Meinungsäuße- rungen allein sind keine zu zitierenden Ideen.
Zum anderen kommt es entscheidend darauf an, dass durch die Nicht-Zitierung fremdes „Gedankengut“ als eigenes ausgegeben wird. Die Übernahme nicht sinntragender (Allerwelts-)Formulierungen stellt daher ebensowenig ein wissenschaftlich relevantes Plagiat dar wie die Übernahme eigener Texte, bei denen unter (möglichem) Verstoß gegen Grundregel 8 die (Mit-)Autorschaft des jetzigen Textverfassers nicht offengelegt worden war (wie dies etwa in Lehrer-Schüler Verhältnissen vorkommt).
Schließlich darf über die hier formulierten Empfehlungen für die formale Korrektheit wissenschaftlichen Arbeitens nicht vergessen werden: "Viel wichtiger ist aber die Frage, ob die Arbeit einen Erkenntnisfortschritt bringt. Und ein solcher kann auch dann gegeben sein, wenn in Teilen der Arbeit die Zitierregeln missachtet worden sind." (Meincke, in: Forschung & Lehre, 7/11, S. 542 [zur causa Guttenberg])
Grundregel 3:
Auch wenn keine wörtliche Übernahme des Textes einer anderen Quelle erfolgt, sondern der Text mehr oder weniger deutlich paraphrasiert oder zusammengefasst wird, ist dies zu kennzeichnen.
Zusammenfassungen oder Paraphrasen stellen ebenfalls die Übernahme der Gedankengänge Anderer dar und sind deshalb zu kennzeichnen. Die Veränderung einzelner Worte oder Halb- sätze eines Textes bei der Übernahme entheben daher nicht von der Kenntlichmachung des Originals. Anführungszeichen sind hier allerdings nicht nötig. Die Zitation in der Form von
„vgl. Autor, Jahr, S. ##“ sollte dabei nur dann verwendet werden, wenn ein Bezug auf ähnliche Gedanken und Argumente hergestellt wird, die schon früher bei den im Zitat genannten Autoren zu finden sind, nicht jedoch, wenn wörtliche Zitate oder Paraphrasierungen vorgenommen werden.
Grundregel 4:
In Paraphrasen oder Zusammenfassungen ist darauf zu achten, dass anderen Autoren oder Quellen keine Auffassungen zugeschrieben werden, die diese nicht geäußert haben.
Dies verlangt eine genaue Auseinandersetzung mit dem fremden Text. Einer der häufigsten Verstöße gegen diese Regel ist die Übernahme von Auffassungen anderer Autoren über die (wissenschaftlichen) Aussagen Dritter (Sekundärzitation). Dadurch können Positionen fälschlich zugeschrieben werden, die auf einer mangelnden Auseinandersetzung mit den Originaltexten beruhen. In der Rechtswissenschaft betrifft dies sehr oft die „indirekte“ Zitierung von Rechtsnormen oder Gerichtsentscheidungen durch Verweis auf das diese zitierende sekundäre Schrifttum. Bei Sekundärzitaten ist zudem besonders sorgfältig danach zu differenzieren, ob sie die primäre Quelle lediglich wiedergeben oder sich auch inhaltlich (positiv oder negativ) dazu positionieren.
Ein ebenfalls häufig vorkommender Verstoß ist die ungeprüfte Übernahme von Nachweisen aus anderen Texten (Blindzitation). Das dokumentiert ebenfalls mangelnde Sorgfalt und kann zur Zuschreibung von nicht gemachten wissenschaftlichen Aussagen führen. Es ist daher eindeutig zu kennzeichnen, dass nicht die Originalquelle vorgelegen hat, man also nach den Aussagen eines Dritten über diese Quelle zitiert. Das betrifft insbesondere (fremdsprachige) Nachweise zum ausländischen Recht.
Grundregel 5:
Eigene Übersetzungen fremdsprachlicher Texte sind als solche unter Angabe der Originalquelle zu kennzeichnen. Eine sinngemäße Übersetzung oder eine sprachliche Überarbeitung in der Zielsprache ist als solche kenntlich zu machen. Grundregel 4 ist hier zu beachten. Ebenso sind vorhandene Übersetzungen zu nennen, wenn sie Grundlage oder Quelle der eigenen Übersetzung geworden sind.
Von der Frage der korrekten Kenntlichmachung zu trennen ist die weiterführende Frage, wel- ches Maß an Systematisierung bei der Aufbereitung von fremdsprachlichen (oder auslän- dischen) Quellen erforderlich ist, um den Anspruch einer wissenschaftlichen Arbeit zu erreichen. Sicher steht hier die reine Wiedergabe ausländischen Wissens nicht auf der gleichen Stufe wie die Systematisierung dieses Wissens oder seine wertende Einarbeitung und Übertragung in die eigene Rechtsordnung.
Grundregel 6:
Allgemeinwissen ist nicht durch Zitation nachzuweisen.
Allgemeinwissen ist das in einer Gesellschaft anerkannte und jeder logischen Argumentation zugrundegelegte Wissen . Es handelt sich um Wissen, das Allgemeingut geworden ist und das keinem Autor mehr zugeordnet werden kann. Dementsprechend müssen Texte aus Lexika oder Internetquellen nur dann als Zitat kenntlich gemacht werden, wenn sie einen über das Allgemeingut hinausgehenden eigenständigen Gedanken enthalten oder die exakte Formulierung entscheidet.
Davon zu unterscheiden ist das fachspezifische Allgemeinwissen. Was hierzu gehört, ist fach- und zielgruppenspezifisch zu beurteilen. Insoweit reicht regelmäßig ein Beleg der allgemeinen Bezugsgrundlagen (z.B. Drei-Stufen-Theorie des Art. 12 GG) mit einer „Standardfußnote“ (z.B. Sachs, GG, oder Palandt, BGB). Zudem gibt es Allgemeinwissen, das auch "normiert". Dies gilt etwa für Fragen wie: Was ist Vorsatz, was ist eine juristische Person, was ist eine Bilanz usw. An diesen allgemeinen Grundlagen hat niemand ein Urheberrecht oder Schöpfungsrecht (mehr), so dass seine Herkunft auch nicht mehr kenntlich gemacht werden muss.
In allen diesen Fällen sind Nachweise zudem nur dann erforderlich, wenn eine Klarstellung nötig ist, dass das entsprechende Wissen nicht selbst generiert wurde.
Grundregel 7:
Die Übernahme eigener, schon veröffentlichter Texte („Selbstplagiat“) ist als solche kein Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Gleichwohl sollte die Übernahme eigener früherer Texte belegt und in geeigneter Form ausgewiesen werden.
Zum Teil wird auch die ungekennzeichnete Übernahme eigener früherer Texte in die Kategorie eines Plagiats eingeordnet. Wegen der Ratio des Schutzes fremder Werke und Ideen ist diese Einordnung indes abzulehnen. Denn es geht hier nicht um die Übernahme fremden Gedankenguts, sondern um den wirtschaftlichen Schutz des Veröffentlichungsorgans. Anders ist dies allerdings bei inhaltlichen Abweichungen von eigenen früheren Veröffentlichungen; hier sollte eine Offenlegung der früher abweichenden Position erfolgen.
Prüfungsordnungen können eine Doppelverwertung in Form von „Selbstplagiaten“ aber ausschließen, wenn es ihnen darum geht, die erstmalige Entwicklung eines neuen Gedankens zu honorieren („Inaugural“-Dissertation). Ebenso ist dies bei den Regeln einer Reihe wissenschaftlicher Zeitschriften der Fall.
Ungeachtet einer fehlenden wissenschaftlichen Notwendigkeit im Hinblick auf den konkreten Text sollte eine Kennzeichnung erfolgen, wenn und in welchem Umfang ein Text auf eigenen früheren Texten aufbaut, um einen unzutreffenden Eindruck vom Umfang wissenschaftlicher Produktivität zu vermeiden.
Grundregel 8:
Einen Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis stellt die Nutzung von Ghostwriting dar. Darunter ist die Ausgabe von von fremden Autoren erstellten Texten mit deren Einverständnis als eigene zu verstehen.
Dazu gehört auch die unveränderte Übernahme von Texten, die von Mitarbeitern entworfen wurden, zur eigenen Veröffentlichung. Anders liegen die Dinge allerdings, wenn sich Textentwürfe - wie etwa bei Kommentaren oder Handbüchern - auf die Aufarbeitung der Rechtslage und der wissenschaftlichen Diskussion beschränken oder nur einen im Verhältnis zum Gesamtwerk unwesentlichen Teil ausmachen. Wesentliche Teile des Textes sind dabei die Gliederung und die Kerngedanken des Textes (‚Thesen‘, Erkenntnisfortschritte); diese müssen immer vom genannten Verfasser stammen. Wissenschaftliche Mitarbeiter können dagegen ohne Einfluss auf die Urheberschaft die Erarbeitung der Fußnoten und die stilistische und orthographische Optimierung übernehmen. Ebenfalls keinen Einfluss auf die Urheberschaft hat die Einfügung einzelner, im Rahmen einer kritischen Besprechung als Verbesserung durch Dritte angeregter Absätze, oder die Aktualisierung bereits vorhandener Texte im Hinblick auf neue Rechtsprechung und neues Schrifttum; dies kann anders zu beurteilen sein, wenn die Aktualisierung einer Neuverfassung gleichkommt (Indizien: neue Gliederung, Austausch wesentlicher Textpartien etc.). Sicher keinen Fall des Ghostwriting stellt es zudem dar, wenn ein Autor seine Textentwürfe mit anderen - insbesondere wissenschaftlichen Mitarbeitern - bespricht und deren Kritik in seinem Text berücksichtigt.
Die Grundregel schließt zudem nicht aus, dass Texte von neuen Autoren unter ihrem Namen neu bearbeitet werden (etwa: bei Neuauflagen). Die Tatsache und der Umfang des Rückgriffs auf den von einem anderen Autor erstellten früheren Text sollte in einem solchen Fall aber offengelegt werden, wobei ein Hinweis auf die jeweilige Vorauflage ausreicht. Als Ort dafür kommen neben dem Vorwort eine „Sternchen-Fußnote“ in Betracht; denkbar ist auch eine die Text-Fortführung kenntlich machende „Schrägstrich-Autorschaft“.
Ghostwriting liegt auch nicht vor, wenn ein Autor seinen Text auf sprachliche Stimmigkeit (Rechtschreibung, Grammatik) von Dritten (Lektoren) Korrektur lesen lässt. Das gilt insbesondere auch bei Texten, die in einer anderen als der Muttersprache des Autors verfasst wurden. Auch eine technische Unterstützung (Recherche und Kopieren von Rechtsprechung oder Schrifttum sowie Formatierung des Textes) stellen kein Ghostwriting dar. In Prüfungsordnungen kann der Umfang der zulässigen Unterstützung allerdings eingeschränkt und etwa eine stilistische Korrektur für unzulässig erklärt werden.
Grundregel 9:
Autorschaft ist nicht nur Recht, sondern auch Verantwortung. Substantielle Beiträge werden durch Autorschaft ausgewiesen. Umgekehrt kann niemand Autor sein, der nicht einen eigenen substantiellen Beitrag zu einem Text geleistet hat. Ehrenautorschaften, Autorschaften kraft Hierarchie, Leitungsautorschaft oder Autorschaften infolge der Verfügung über Ressourcen sind Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Autorschaft begründet die Verantwortung für den Text und zwar – sofern nicht gesondert Teilbeiträge gekennzeichnet sind – für den gesamten Text. Autorschaft setzt stets einen eigenen substantiellen Beitrag zu einem Text voraus, entscheidend ist dabei der qualitative, nicht der quantitative Beitrag.
Diese so nachgewiesene Autorschaft ist selbstverständlich auch in Fällen kumulativer Promotionen im Hinblick auf die hierzu eingereichten Einzelbeiträge unabdingbar.