Jump directly to main navigation Jump directly to content Jump to sub navigation

Rücktritt von Prüfungen

Beim Rücktritt von Prüfungen ist zwischen einem Rücktritt innerhalb des An-/Abmeldezeitraums (Abmeldung) und einem Rücktritt nach Ablauf des An-/Abmeldezeitraums - z.B. wegen einer Erkrankung oder einem sonstigen triftigen Grund - zu unterscheiden (Rücktritt).

Prüfungsrücktritt aus triftigem Grund (z.B. Krankheit)

Im Fall eines Prüfungsrücktrittes aus triftigem Grund (Entschuldigungsgrund, z.B. Krankheit) muss der Prüfling

  1. den Rücktritt unverzüglich und eindeutig und unbedingt erklären sowie rechtzeitig die förmliche Anerkennung eines triftigen Grundes beantragen (mit Formular 1., siehe unten) und
  2. unverzüglich den triftigen Grund für den Rücktritt darlegen und alle notwendigen Nachweise des triftigen Grundes beibringen (mit Formular 2., siehe unten).

Erfolgt ein Rücktritt von einer Klausur aus gesundheitlichen Gründen nach Antritt der Prüfung und Ausgabe der Aufgabenstellung , so ist es unerlässlich, dass der Prüfling zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit noch am selben Tag einen Arzt konsultiert, ggf. ist der ärztliche Bereitschaftsdienst/Notfalldienst aufzusuchen.

Um Ihnen die Erklärung des Rücktritts und das Einholen eines Attestes zu erleichtern, stellen wird Ihnen hierfür die folgenden beiden Formulare zur Verfügung:

Eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit ist ausreichend. Die Vorlage einer Bescheinigung, die Befundtatsachen oder eine Diagnose enthält, ist nicht notwendig.

Bitte beachten Sie, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein") nicht genügt und die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit nicht von einem Familienangehörigen oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin des Studierenden ausgestellt sein darf.

Falls die ärztliche Bescheinigung nicht sofort zu erhalten ist: bitte dennoch

  1. sofort Antrag stellen
  2. ärztliche Bescheinigung unverzüglich nachreichen

Zum weiteren Ablauf des Verfahrens

Sie werden vom Prüfungsamt über die Anerkennung eines Entschuldigungsgrundes benachrichtigt.

Wird ein entschuldigter Rücktritt nicht genehmigt, läuft das Prüfungsverfahren regulär weiter und Sie erhalten über die Ablehnung des Rücktritts einen Bescheid des Prüfungsausschusses per Post.
Sollte keine Püfungsleistung (fristgerecht) erbracht/eingereicht worden sein, wird die Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen als "ungenügend (0 Punkte)“ bewertet (unentschuldigtes Fernbleiben).

Zeitnah nach vollständigem Eingang Ihrer Unterlagen können Sie dem elektronischen Studierendenportal unter basis.uni-bonn.de entnehmen, ob der entschuldigte Rücktritt korrekt verbucht wurde. Die Prüfungsleistung wird in Ihrem Studienkonto aus technischen Gründen als „nicht bestanden“ angezeigt. Unter der Ansicht „Notenspiegel“ können Sie sich vergewissern, dass der berechtigte Rücktritt mit Attest (AT) verbucht wurde.

Weitere (vertiefende) Hinweise zum Rücktritt von Prüfungen

Der Rücktritt muss dem Prüfungsamt zum frühestmöglichen zumutbaren Zeitpunkt (ohne schuldhaftes Zögern) in Textform angezeigt werden.
Die für den Rücktritt oder für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung eines triftigen Grundes (Entschuldigungsgrund) unverzüglich schriftlich glaubhaft gemacht werden.
Jede weitere Verzögerung führt grundsätzlich zur Ablehnung des Antrags, sofern diese nicht Ihrerseits besonders entschuldigt ist.
Erfolgt ein Rücktritt von einer Klausur aus gesundheitlichen Gründen nach Antritt der Prüfung und Ausgabe der Aufgabenstellung, so ist zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit noch am selben Tag ein Arzt zu konsultieren, ggf. ist der ärztliche Bereitschaftsdienst/Notfalldienst aufzusuchen.
Ein Rücktritt nach dem Antritt der Prüfung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Prüfling das Ergebnis der Prüfung bereits in dem elektronischen Prüfungsportal einsehen kann oder auf anderem Wege Kenntnis davon erlangt hat.

Zur Prüfungsunfähigkeit

Aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig ist, wessen Leistungsfähigkeit durch erhebliche gesundheitliche Beschwerden physischer oder psychischer Art so beeinträchtigt ist, dass sie/er in einer Prüfungsleistung ihre/seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nachweisen kann – typischerweise durch eine akute, vorübergehende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes.
Ist sie nicht vorübergehend, rechtfertigt sie keinen Rücktritt von der Prüfung, weil in diesem Fall auch bei einem Rücktritt und Neuansetzen der Prüfung keine bessere Situation für die Kandidatin oder den Kandidaten entsteht.
Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Prüfungsangst oder Prüfungsstress führt grundsätzlich nicht zu einer rechtlich beachtlichen Prüfungsunfähigkeit, anders ist es, wenn die Schwelle zu einer psychischen Erkrankung überschritten ist. Die Fähigkeit, Prüfungsangst zu beherrschen oder ausgleichen zu können, wird in der Prüfung erwartet.

 

Formular vereinfachter Klausur-Rücktritt bei Hitze (Hörsaal-Temperatur ab 35 Grad)

 

Schreibverlängerungen/Nachteilsausgleich

Bei Anträgen auf Schreibverlängerungen ist zwischen der Gewährung von Nachteilsausgleichen aufgrund chronischer Erkrankung und Behinderung (1.) sowie akuter Erkrankung während der Laufzeit einer Hausarbeit (2.) zu unterscheiden.

  1. Der Nachteilsausgleich aufgrund chronischer Erkrankung und Behinderung ist in § 11 Abs. 7 Zw-PO sowie § 13 Abs. 7 SPB-PO geregelt. Danach kann bei mehr als ein Semester andauernder Behinderung oder chronischer Krankheit und aufgrund mutterschutzrechtlicher Vorschriften ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht wird. In Betracht kommt z.B. eine Schreibzeitverlängerung der Bearbeitungszeit einer Klausur oder Hausarbeit. Daneben oder stattdessen ist bei Klausuren auch die Genehmigung der Nutzung besonderer Hilfsmittel (Computer, Leselupen, Spracherkennungssoftware o.ä.) und/oder die Anfertigung der Klausur in einem gesonderten Raum denkbar. Zur Gewährung des Nachteilsausgleichs ist es zwingend erforderlich, die tatsächlich bestehenden Einschränkungen mittels einer ärztlichen Bescheinigung darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Gewährung eines Nachteilsausgleichs zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Die Angabe einer Diagnose ist nicht zwingend erforderlich, aber sinnvoll. Ggf. ist die Entbindung der Ärztin/des Arztes von der Schweigepflicht erforderlich.

    Bitte stellen Sie als Betroffene oder Betroffener einen entsprechenden (formlosen) Antrag mit Angabe von Namen und Matr.-Nr. unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung über Ihre konkrete Beeinträchtigung beim Prüfungsamt Jura zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren (Zwischenprüfung, Schwerpunktbereichsprüfung). Wird Ihnen der Nachteil erst bekannt, wenn Sie schon zum Prüfungsverfahren zugelassen sind, stellen Sie den Antrag dann bitte unverzüglich. Weniger als 14 Tage vor dem Klausurtermin gestellte Anträge können nur noch bei Vorliegen besonderer Gründe berücksichtigt werden.

    Gründe bzw. der Umfang der Beeinträchtigung, aufgrund derer ein Nachteilsausgleich in Betracht kommt, werden jeweils individuell vom Prüfungsausschuss (oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Eilfällen) geprüft. Die Dauer einer eventuellen Schreibverlängerung hängt von der Schwere und Umfang Ihrer Beeinträchtigung ab. Es ist insofern hilfreich, wenn der/die behandelnde Facharzt*in in seiner ärztlichen Bewertung zudem eine Einschätzung dazu abgibt, welche Dauer der Schreibverlängerung bei einer Klausur von 120 Minuten ggf. empfohlen wird. Der Nachteilsausgleich wird einzelfallbezogen gewährt und erstreckt sich bei Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen. Da eine Prüfungsanmeldung jedoch nicht jedem Semester verpflichtend vorgesehen ist, bittet das Prüfungsamt bei bereits genehmigtem Nachteilsausgleich um einen Hinweis per Mail während der Prüfungsanmeldefrist, sobald feststeht, dass in dem jeweiligen Semester eine Klausur unter Nachteilsausgleichsbedingungen wahrgenommen werden soll.
     
  2. Erkrankung während der Laufzeit einer Hausarbeit

    Eine häusliche Arbeit kann bei akuter Krankheit um einen individuell festzulegenden Zeitraum, längstens jedoch um sieben Tage, einmalig verlängert werden. Bitte beantragen Sie die Fristverlängerung als Betroffene/r beim Prüfungsamt formlos (z.B. per Mail an pruefungsamt@~@jura.uni-bonn.de) unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, spätestens jedoch drei Tage vor Ablauf der Frist beantragen und reichen ebenfalls unverzüglich einen entsprechenden Nachweis ein, der Angaben zur Diagnose und/oder Krankheitssymptomatik enthalten muss, die zur Feststellung der Verlängerungsnotwendigkeit geeignet sind. Bei Fallhausarbeiten im Grund- und Haupstudium (nicht häusliche Seminarleistung) ist zudem Voraussetzung für die Genehmigung der Fristverlängerung, dass der Erkrankungszeitraum in den letzten 2-3 Wochen der Bearbeitungszeit liegt (je nachdem, welcher Bearbeitungszeitraum im Sachverhalt genannt ist).