I. Titel: „Kunsthandel – Kulturgutschutz“
II. Gegenstand
Der Markt mit Kunst und Kulturgütern umfasste im Jahr 2017 weltweit ca. 60 Milliarden Euro. Das Interesse am Handel mit Kunst und Kulturgut wächst ständig. Auktionen führen zu immer neuen Rekordsummen. Ein großer Anteil der Transaktionen ist dabei grenzüberschreitend. Der Kunstmarkt ist damit ein bedeutendes Segment des inländischen und internationalen Handels geworden.
Zugleich haben nicht wenige der gehandelten Güter eine problematische Provenienz: illegal ausgegrabene und damit aus dem Fundkontext gerissene archäologische Objekte, illegal aus dem Herkunftsstaat ausgeführte Objekt, illegal in den Marktstaat eingeführte Objekte; aus heutigen und früheren Kriegsgebieten verbrachte Objekte (Irak , Syrien); aus Museen oder privaten Eigentümern gestohlene Objekte; verfolgungsbedingt im Nationalsozialismus entzo-gene Objekte; Objekte aus früheren Kolonien.
Hieraus erwachsen zahlreiche rechtliche Herausforderungen, die in der Vorlesung thematisiert werden:
1. Zivilistische Grundlagen
Zunächst (auch examensrelevante) zivilistische Grundlagen des Kunsthandels (z.B. Kaufrecht, insbesondere Auktionsrecht, AGB-Recht, gutgläubiger Erwerb, Ersitzung, Verjährung).
2. Internationalprivatrechtliche Fragestellungen
Daran anknüpfend stellen sich viele klassische internationalprivatrechtliche Fragen, wenn es darum geht, Herausgabeansprüche mit grenzüberschreitenden Elementen zu prüfen: Das auf den Kaufvertrag bzw. die Auktion anwendbare Recht; das auf den Eigentumserwerb, insbe-sondere auf den gutgläubigen Erwerb und die Ersitzung anwendbare Recht.
3. Öffentlichrechtliche Regulierung
Die (international-) privatrechtlichen Rechtslagen werden dabei stark geprägt durch öffentlich-rechtliche Regulierung: Das neue deutsche Kulturgutschutzgesetz (KGSG) von 2016 wirkt in viel-fältiger und neuartiger Weise auf das Zivilrecht ein und reguliert intensiv den deutschen und grenzüberschreitenden Handel. Überlagert wird dies durch zahlreiche Instrumente des EU-Rechts und des Völkerrechts, insbesondere des Völkervertragsrechts. Hinzu tritt wirkmächtiges „soft law“, etwa die „Washington Principles on Nazi Confiscated Art“ oder der „Code of Ethics“ des International Council of Museums (ICOM).
4. „Public and Private Enforcement“ in einem (internationalen) Güter- und Kapitalmarkt eigener Art
Die Vorlesung führt damit exemplarisch vor Augen, wie Elemente des „public“ und „private en-forcement“ national und international zusammenwirken können und müssen, um dem rechts-politischen Ziel näher zu kommen, einerseits den legalen Handel bestmöglich zu fördern, ande-rerseits den illegalen Handel zurückzudrängen.