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Integrierter Bachelor

Der Landtag NRW hat am 09. Oktober 2024 das „Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung sowie betreffend das duale Studium und zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes“ verabschiedet. Den beschlossenen Gesetzestext finden Sie hier. Die Regelung zum integrierten Bachelor tritt 6 Monate nach Verkündung in Kraft.

Danach wird § 66 des Hochschulgesetzes NRW um einen neuen Abs. 1a ergänzt:

 

§ 66 HG NRW

Hochschulgrade, Leistungszeugnis

(1a) 1Die Universität verleiht Studierenden eines Studiengangs der Rechtswissenschaft, welcher mit einer ersten Prüfung im Sinne des § 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung abschließt, einen Bachelorgrad, wenn sie

 

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 7 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen zugelassen wurden und
  2. die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, an einer Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden haben.

2Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen erstmalig vollständig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem 31. März 2017 liegt. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 prüfen und bescheinigen die für die staatliche Pflichtfachprüfung nach §§ 3 Absatz 1, 6 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zuständigen Justizprüfungsämter. 4Deren Entscheidung bindet die Universitäten. 5Die Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ersetzt eine Bescheinigung nach Satz 3. 6Der Bachelorgrad nach Satz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. 7Die Verleihung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch die Universität, an welcher die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a anerkannt wurde. 8Das Nähere zur Berechnung der Bachelornote regelt die Universität durch Ordnung, welche der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium bedarf. Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren.

Damit wird in Zukunft unter den obigen Bedingungen die Verleihung eines Bachelorgrades möglich sein.

Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 4 des jüngst verabschiedeten Gesetzes die Regelung 6 Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft tritt. Die Verkündung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) des Landes NRW; dieses kann für das Jahr 2024 online hier eingesehen werden.

Das genaue Verfahren muss nun in Abstimmung mit den Justizprüfungsämtern bzw. dem Ministerium der Justiz des Landes NRW erarbeitet werden. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass dieser Prozess einige Zeit in Anspruch nehmen wird, was der Gesetzgeber mit der 6-Monatsfrist berücksichtigt hat.

Wir verstehen, dass alle von der Regelung Betroffenen möglichst schnell den Abschluss erlangen möchten und freuen uns mit Ihnen, dass nunmehr diese Regelung erfolgt ist. Die Anzahl der eingehenden Mails zu diesem Thema verzögert jedoch die Arbeitsabläufe erheblich, so dass wir um Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe werben, die personellen Ressourcen der Umsetzung widmen zu können.

Wir bitten daher ausdrücklich darum, von Anfragen zu diesem Thema abzusehen, da zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei über die obigen Informationen hinausgehenden Auskünfte gegeben werden können.

Update 02.12.2024: Das JPA des OLG Köln hat betreffend den integrierten Bachelor eine Informationsseite erstellt. Fragen hierzu können wir aus obigen Gründen nicht beantworten, möchten jedoch zur Vermeidung (weiterer) Nachfragen hierzu folgendes mitteilen:

  • Sollte eine Zulassung zur staatlichen Prüfung nach dem 31. März 2017 vorliegen, das Schwerpunktbereichsstudium  jedoch noch nicht abgeschlossen sein, so müssen für die Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudiums (Seminar) nach Bonner SPB- PO 2023 noch fünf Klausuren (drei Übungsklausuren und zwei Grundlagenklausuren) erbracht werden.
  • Diejenigen, die das Schwerpunktbereichsstudium in Bonn bereits vor WS 24/25 abgeschlossen haben und zwischen April 2017 und 16.02.2025 einen Zulassungsbescheid vom JPA erhalten haben oder noch bis 16.02.2025 erhalten werden, müssen die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 5 NEU des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen nicht mehr nachholen.
  • Bitte beachten Sie, dass bei einer Beantragung der Zulassung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung (ggf. aus taktischen Gründen noch bis 16.02.2025, um eine Bachelorurkunde zu erhalten) der Prüfungsversuch für nicht bestanden erklärt wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW), wenn Sie die Staatliche Pflichtfachprüfung (Klausuren und oder mündliche Prüfung) beim Oberlandesgericht nicht antreten; das bedeutet prüfungsrechtlich einen Fehlversuch in der Staatlichen Pflichtfachprüfung und damit den Verlust eines wertvollen Versuches.