Integrierter Bachelor (LL.B.)
Der Landtag NRW hat am 09. Oktober 2024 das „Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung sowie betreffend das duale Studium und zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes“ verabschiedet. Den beschlossenen Gesetzestext finden Sie hier. Die Regelung ist am 08. Mai 2025 in Kraft getreten.
Verleihungsvoraussetzungen
- Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung gemäß § 7 Abs. 1 JAG NRW ODER Zulassung zu dieser Prüfung
- Absolvierter Schwerpunktbereich nach § 28 Abs. 3 JAG NRW
Bitte beachten Sie: Die genannten Voraussetzungen müssen erstmalig vollständig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem 31. März 2017 liegt; d.h. mindestens eine Teilleistung muss nach diesem Stichtag erfüllt worden sein.
Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Bachelorstudiengang, für den man sich einschreiben kann. Der integrierte Bachelor ist ein Bachelorgrad, der im Staatsexamensstudiengang erworben wird, also in diesen integriert ist, ohne dass zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen. Wer den Bachelor erlangen will, muss sich also für den Staatsexamensstudiengang einschreiben oder für diesen eingeschrieben gewesen sein (fortlaufende Einschreibung oder Wiedereinschreibung erforderlich), falls noch Voraussetzungen zur Erlangung des Grades fehlen oder nachgeholt werden müssen. Falls alle Voraussetzungen vorliegen und lediglich noch die Erstellung der Urkunde offen ist, ist jedoch keine (Wieder-)Einschreibung notwendig.
Danach wird § 66 des Hochschulgesetzes NRW um einen neuen Abs. 1a ergänzt:
§ 66 HG NRW
Hochschulgrade, Leistungszeugnis
…
(1a) 1Die Universität verleiht Studierenden eines Studiengangs der Rechtswissenschaft, welcher mit einer ersten Prüfung im Sinne des § 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung abschließt, einen Bachelorgrad, wenn sie
- die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 7 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen zugelassen wurden und
- die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, an einer Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden haben.
2Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen erstmalig vollständig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem 31. März 2017 liegt. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 prüfen und bescheinigen die für die staatliche Pflichtfachprüfung nach §§ 3 Absatz 1, 6 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zuständigen Justizprüfungsämter. 4Deren Entscheidung bindet die Universitäten. 5Die Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ersetzt eine Bescheinigung nach Satz 3. 6Der Bachelorgrad nach Satz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. 7Die Verleihung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch die Universität, an welcher die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a anerkannt wurde. 8Das Nähere zur Berechnung der Bachelornote regelt die Universität durch Ordnung, welche der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium bedarf. Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren.
…
Beantragung der Verleihung
Zum Antragsformular gelangen Sie über folgenden Link.
Zusammen mit dem Antragsformular müssen eingereicht werden:
- der erstmalige Zulassungsbescheid (also bereits zu einem etwaig unternommenen Freiversuch i.S.d. § 25 JAG NRW), nicht die Ladung zu den Klausuren, wenn die Anmeldung bzw. Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bereits erfolgt ist (bei Verlust bitte Zweitschrift beim Staatlichen Justizprüfungsamt beantragen)
oder
- wenn noch keine Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt ist: die Bescheinigung eines nordrhein-westfälischen Justizprüfungsamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Hinweise zur Erstellung der Bescheinigung finden Sie auf der Seite der Staatlichen Justizprüfungsämter, z.B. beim OLG Köln: https://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizpruefungsamt/009_integrierter_bachelor/
- Diejenigen, die die Schwerpunktbereichsprüfung bereits vor dem 1. April 2017 abgeschlossen haben, müssen zudem eine unterschriebene Versicherung darüber hochladen, dass sie mindestens eine Voraussetzung, die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlich war, nach dem 31. März 2017 erbracht haben. Den Vordruck können Sie hier abrufen.
Der Erhalt der Bachelorurkunde setzt zudem ein bestandenes Bonner Schwerpunktbereichsstudium voraus. Ein Nachweis des Bestehens der Schwerpunktbereichsprüfung ist jedoch dem Antrag nicht beizufügen, da diese Information in unserer Datenbank abrufbar ist.
Bitte halten Sie für die Antragstrecke einen ordentlichen Scan Ihrer Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bzw. der Zulassungsbescheinigung als PDF bereit, da wir nur solche Dateien bearbeiten können.
FAQ
Informationen zum integrierten Bachelor (LL.B.)
Mit diesem Gesetz wurde im Hochschulgesetz NRW die Grundlage für die Verleihung eines Bachelor of Laws (LL.B.) geschaffen. Dieser Bachelor ist in den rechtswissenschaftlichen Staatsexamensstudiengang integriert, d.h. dieser wird erworben, ohne dass zusätzliche Leistungen dafür erbracht werden müssen.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat dementsprechend die Arbeiten für die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in die für die Verleihung notwendige Ordnung aufgenommen. Bachelorurkunden können erst ausgestellt werden, sobald die zugehörige Satzung in Kraft getreten ist. Hieran arbeiten wir mit Hochdruck.
Wir möchten Ihnen aber schon jetzt einige Informationen zu häufig gestellten Fragen geben.
Allgemeine Fragen
Der integrierte Bachelor ist kein eigenständiger Bachelorstudiengang, vielmehr handelt es sich um einen zusätzlichen Bachelor-Abschluss, der von Gesetzes wegen an Studierende verliehen wird, die die Zwischenprüfung und – in Nordrhein-Westfalen – auch die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben und zudem die Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung gem. § 7 Abs. 1 JAG NRW erfüllen. Die Staatliche Pflichtfachprüfung muss jedoch weder bestanden noch abgelegt werden, um den Bachelor zu erlangen.
Der integrierte Bachelor eröffnet
- grundsätzlich besteht einen Zugang zu Masterstudiengängen, da es sich nach § 66 Abs. 1a S. 6 Hochschulgesetz NRW um einen Bachelorgrad im Sinne des Hochschulrechts handelt. Je nach ECTS Anzahl sind jedoch ggf. noch zusätzlich Leistungspunkte zu erbringen. Diese Frage ist mit der den Masterstudiengang anbietenden Hochschule zu klären.
- Die Möglichkeit, bereits deutlich früher in einen Beruf z.B. in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst (insbesondere für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2.1, ehemals gehobener Dienst) und in weiteren Bereichen durch die Zuerkennung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses einzusteigen.
Der integrierte Bachelor eröffnet nicht
- die Ausübung der klassischen juristischen Berufe (Richter*in, Rechtsanwält*in etc.), da diese das 1. und das 2. Staatsexamen voraussetzen
- den Zugang zum Rechtsreferendariat, da dies das 1. Staatsexamen voraussetzt
Das hängt grundsätzlich vom individuellen Studienverlauf ab, wann die Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung bestanden sind und die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung vorliegen. Nach dem Studienverlaufsplan der juristischen Fakultät sind hierfür im Regelfall sieben Semester vorgesehen.
Nach Fakultätsratsbeschluss vom 17.01.2025 entspricht die Note des integrierten Bachelors der Gesamtnote in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Die entsprechende Ordnung wird voraussichtlich rückwirkend zum 07.05.2025 in der 21. oder 22 KW bekannt gemacht und wird sodann auf der Homepage veröffentlicht.
Bitte beachten Sie folgenden Hinweis: Die nach dem Hochschulgesetz erforderliche Zustimmung des Justizministeriums zu der Ordnung ist derzeit befristet bis Ende November. Der Grund liegt darin, dass die Landesregierung sich eine andere (diversifizierte) Notenberechnung wünscht, die nun noch einmal zu diskutieren ist. Ob es dazu kommen wird, ist im Moment nicht sicher absehbar. Derzeit unklar ist auch, wie eine diversifizierte Notenberechnung aussehen würde, und wie eine künftige Ordnung Übergangs- und Altfälle regeln würde. Wir bitten daher um Verständnis, dass - sehr verständliche! - Rückfragen dazu derzeit nicht beantwortet werden können. Sobald verlässliche Informationen dazu vorliegen, werden sie hier veröffentlicht werden.
Aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen ist derzeit keine seriöse Prognose hinsichtlich der Bearbeitungszeit möglich. Wir bitten um Geduld. Bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von telefonischen oder digitalen Rückfragen ab. Die Bearbeitung erfolgt nach Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.
Fragen zu den Verleihungsvoraussetzungen
- Es müssen alle Zulassungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 JAG NRW bei der Meldung beim zuständigen Prüfungsamt (§ 6 JAG NRW) für die staatliche Pflichtfachprüfung erfüllt sein:
- mindestens vier Semester Studium der Rechtswissenschaft an einer deutschen Universität,
- bestandene Zwischenprüfung,
- Fremdsprachennachweis,
- Teilnahme an einer praktischen Studienzeit i.S.d. § 8 JAG NRW.
- Für Zulassungsanträge ab dem 17. Februar 2025 müssen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW n.F. erfüllt sein, d. h. auch die erfolgreiche Anfertigung von fünf Aufsichtsarbeiten und vier häuslichen Arbeiten.
- Bis zum 16. Februar 2025 war es noch möglich, die Zulassung durch das zuständige JPA (Düsseldorf, Hamm, Köln) nach der bis dahin geltenden Fassung des JAG NRW zu erhalten (d.h. ohne die erhöhten Anforderungen an Klausuren und Hausarbeiten), siehe hierzu etwa die Informationen des JPA Hamm. Haben Sie nach dem 31. März 2017 bis zum 16. Februar 2025 die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bereits erhalten, so bleibt diese für die Verleihung des Bachelors weiterhin gültig. Weitere Voraussetzungen müssen Sie hierfür dann nicht erbringen.
- Die Schwerpunktbereichsprüfung muss an einer Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden sein.
- Ergänzender Hinweis: Damit das Staatliche Justizprüfungsamt eine entsprechende Bescheinigung ausstellen kann oder eine Zulassung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung in NRW möglich ist, muss der*die Kandidat*in nach § 6 Abs. 1 lit. b) JAG NRW mindestens 2 Semester in NRW im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben sein oder einen mindestens einjährigen Erstwohnsitz im OLG-Bezirk eines Justizprüfungsamtes in NRW haben.
Für eine Verleihung des Bachelorgrades muss die Schwerpunktbereichsprüfung gem. § 66 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 JAG NRW an einer Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden worden sein. Für eine Verleihung durch die Universität Bonn ist grds. das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung in Bonn erforderlich.
Der Bachelorgrad kann an alle diejenigen Studierenden verliehen werden kann, bei denen die beiden Voraussetzungen für die Verleihung erstmalig nach dem 31. März 2017 liegen. Erforderlich ist also, dass zumindest eine der beiden Voraussetzungen nach diesem Stichtag erfüllt wurden. Daher ist es unschädlich, wenn z. B. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gem. § 7 Abs. 1 JAG NRW bereits vor dem 31. März 2017 vorlagen, solange die Schwerpunktbereichsprüfung erst nach diesem Zeitpunkt bestanden wurde. Wer vor dem 31. März 2017 bereits beide Voraussetzungen erfüllt hat, dem kann der Bachelorgrad nicht verliehen werden.
Nein, die Verleihung setzt nicht zwingend voraus, dass eine Meldung zur staatliche Pflichtfachprüfung erfolgt oder die staatlichen Pflichtfachprüfung versucht wurde. Ausreichend – aber auch erforderlich – ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen oder die Zulassung bereits erfolgt ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung ist durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen JPA nachzuweisen, das Formular des JPA Köln finden Sie hier.
Das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung hat auf die Verleihung des Bachelorgrades keinen Einfluss, im ersten Fall wird der LL.B. lediglich zusätzlichen neben dem ersten Staatsexamen erworben.
Die Schwerpunktbereichsprüfung kann trotz des endgültigen Nichtbestehens der staatlichen Pflichtfachprüfung weiterhin abgelegt werden. § 66 Abs. 1a S. 10 Hochschulgesetz NRW sieht die Fortsetzung des Studiums zu diesem Zweck ausdrücklich vor. Wer den Bachelor erlangen will, muss also für den Staatsexamensstudiengang eingeschreiben oder für diesen eingeschrieben gewesen sein. Es ist eine fortlaufende Einschreibung oder Wiedereinschreibung erforderlich, falls noch Voraussetzungen zur Erlangung des Grades fehlen oder nachgeholt werden müssen.
Die Voraussetzungen für die Verleihung des Bachelorgrades sehen zwingend einen bestandenen universitären Schwerpunkt vor, so dass im Falle des endgültigen Nichtbestehens des Schwerpunktes kein Bachelorgrad verliehen werden kann.
Welche Auswirkungen hat die Stichtagsregelung des 31. März 2017 auf die Vergabe der Bachelorurkunde?
Studierende erhalten die Bachelorurkunde nur, wenn sie alle Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung erstmals vollständig nach dem 31. März 2017 erfüllt haben. Wer diese Bedingungen bereits vor diesem Datum vollständig erfüllt hat, kann die Bachelorurkunde nicht erhalten.
Die Bachelorurkunde kann daher nicht erhalten, wer die Bonner universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bereits vor dem 1. April 2017 erfolgreich abgeschlossen hat und
- die Staatliche Pflichtfachprüfung entweder vor dem 1. April 2017 angemeldet hat (relevant ist der erstmalige Zulassungsbescheid, also auch ein bereits unternommener Freiversuch i.S.d. § 25 JAG NRW) oder
- nach dem 31. März 2017 angemeldet hat, aber bereits vor dem 1. April 2017 alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hatte oder die Staatliche Pflichtfachprüfung noch nicht angemeldet hat, aber alle Zulassungsvoraussetzungen bereits vor dem 1. April 2017 erfüllt hatte.
Diejenigen, die die Schwerpunktbereichsprüfung bereits vor dem 1. April 2017 abgeschlossen haben, müssen zudem eine unterschriebene Versicherung darüber hochladen, dass sie mindestens eine Voraussetzung, die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlich war, nach dem 31. März 2017 erbracht haben. Den Vordruck können Sie hier abrufen.
Die Bachelorurkunde kann erhalten, wer
- die Bonner universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nach dem 1. April 2017 erfolgreich abgeschlossen hat oder
- die Bonner universitäre Schwerpunktbereichsprüfung zwar vor dem 1. April 2017 erfolgreich abgeschlossen hat, aber mindestens eine Zulassungsvoraussetzung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung erst nach dem 31. März 2017 erfüllt oder erworben hat.
Fragen zum Antragsverfahren
Die Verleihung erfolgt grds. durch diejenige Universität, an der die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden wurde.
Die Prüfung und Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung obliegt hingegen allein den Justizprüfungsämtern bei den Oberlandesgerichten.
In Nordrhein-Westfalen gibt es Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Köln und Hamm. Die jeweilige Zuständigkeit richtet sich nach § 6 Abs. 1 JAG NRW.
Der Antrag auf Verleihung des Bachelorgrades kann bereits jetzt gestellt werden. Mit der Ausstellung der Urkunde kann jedoch erst nach dem offiziellen Inkrafttreten der universitären Verleihungsordnung begonnen werden. Durch Verzögerungen im Genehmigungsverfahren durch die Ministerien ist die maßgebliche Verleihungsordnung noch nicht erlassen, aber ein Inkrafttreten in der 21. oder 22. Kalenderwoche geplant. Sobald dies erfolgt ist, werden wir hierüber entsprechend auf dieser Seite informieren.
Zusammen mit dem Antragsformular müssen eingereicht werden:
- der erstmalige Zulassungsbescheid (auch bereits zu einem etwaig unternommenen Freiversuch i.S.d. § 25 JAG NRW), nicht die Ladung zu den Klausuren, wenn die Anmeldung bzw. Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bereits erfolgt ist (bei Verlust bitte Zweitschrift beim Staatlichen Justizprüfungsamt beantragen)
oder
- wenn noch keine Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt ist: die Bescheinigung eines nordrhein-westfälischen Justizprüfungsamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Hinweise zur Erstellung der Bescheinigung finden Sie auf der Seite der Staatlichen Justizprüfungsämter, z.B. beim OLG Köln: https://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizpruefungsamt/009_integrierter_bachelor
Der Erhalt der Bachelorurkunde setzt zudem ein bestandenes Bonner Schwerpunktbereichsstudium voraus. Ein Nachweis des Bestehens der Schwerpunktbereichsprüfung ist jedoch dem Antrag nicht beizufügen, da diese Information in unserer Datenbank abrufbar ist.
Diejenigen, die die Schwerpunktbereichsprüfung bereits vor dem 1. April 2017 abgeschlossen haben, müssen eine unterschriebene Versicherung darüber hochladen, dass sie mindestens eine Voraussetzung, die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlich war, nach dem 31. März 2017 erbracht haben. Den Vordruck können Sie hier abrufen.
Bitte halten Sie für die Antragstrecke einen ordentlichen Scan Ihrer Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bzw. der Zulassungsbescheinigung als PDF bereit, da wir nur solche Dateien bearbeiten können.
Wenn alle Voraussetzungen zum Erhalt der Bachelorurkunde bereits vorliegen, ist eine (Wieder-)Einschreibung zum Urkundenerhalt nicht notwendig. Ist die Schwerpunktbereichsprüfung allerdings noch nicht bestanden, ist eine fortlaufende Einschreibung oder Wiedereinschreibung erforderlich. Gleiches gilt, falls noch andere Voraussetzungen zur Erlangung des Grades fehlen oder nachgeholt werden müssen (z.B. Hausarbeiten oder Klausuren gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW).
Fragen zum BAföG-Bezug
Nach der Rechtsauffassung des zuständigen Fachreferats des BMBF ist zunächst bei jenen Studierenden, welche als Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaft weiterhin die erste Prüfung anstreben, auch nach einer Verleihung des integrierten Bachelorgrades eine Weiterförderung nach BAföG bis zum Abschluss der ersten Prüfung (sprich, in dieser Konstellation: bis zum Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung) möglich. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 7 Abs. 1b BAföG.
Aus Sicht des zuständigen Fachreferats des BMBF kommt eine Weiterförderung nach BAföG bis zum - hochschulrechtlich ausdrücklich möglichen - Ablegen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (und mithin bis zum Erwerb des integrierten Bachelorgrades) nicht in Betracht, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung zuvor endgültig nicht bestanden wurde. Hier könne das formal angestrebte Abschlussziel „erste Prüfung" insgesamt nicht mehr erreicht werden; BAföG-Förderung werde jedoch nur für das Erreichen des Abschlussziels gewährt.
Daher kann es ratsam sein, die Schwerpunktbereichsprüfung vor der staatlichen Pflichtfachprüfung abzulegen, um keine Förderlücke zu riskieren.
Mit Blick auf Studierende, welche sich nach Erwerb des integrierten Bachelorgrades und ohne die erste Prüfung abgelegt zu haben für die Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs entscheiden, ist nach Auffassung des zuständigen Fachreferats des BMBF eine BAföG-Förderung auch für den Masterstudiengang in bestimmten Unterkonstellationen möglich (siehe sogleich).
Voraussetzung für eine Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG sei jedoch stets, dass die Studierenden in für das zuständige BAföG Amt nach außen hin erkennbarer Weise die Entscheidung träfen, fortan im Bachelor-/Mastersystem (und nicht mehr im Staatsexamenssystem) zu studieren. Hierfür müsse mit Blick auf den im Rahmen eines Staatsexamensstudiengangs verliehenen integrierten Bachelorgrad das Vorliegen eines Bachelorstudiengangs fingiert werden, der mit der Verleihung des Bachelorgrades als abgeschlossen gilt. Zudem müsse eine fiktive Regelstudienzeit festgelegt werden.
a. Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des integrierten Bachelorgrades innerhalb der in der Prüfungsordnung festgelegten fiktiven Regelstudienzeit
Eine BAföG-Förderung eines konsekutiven Masterstudiengangs komme nach Auffassung des BMBF nur dann in Betracht, wenn die Studierenden nach Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen zunächst unverzüglich den integrierten Bachelorgrad beantragten und sich für die Beendigung des bislang betriebenen Studienganges entschieden. Der Entschluss, fortan im Bachelor-/Mastersystem zu studieren, komme nach Verleihung des integrierten Bachelorgrades sodann durch unverzügliche Exmatrikulation aus dem Studiengang der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung und entsprechende Mitteilung an das zuständige BAföG-Amt zum Ausdruck.
b. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb des integrierten Bachelorgrades zum Ende der in der Prüfungsordnung festgelegten fiktiven Regelstudienzeit
Auch in dieser Unterkonstellation müsse zum Erhalt der Möglichkeit einer BAföG-Förderung eines etwaigen konsekutiven Masterstudiengangs unverzüglich nach Ablauf der fiktiven Regelstudienzeit eine Entscheidung dahingehend erfolgen, ob weiterhin die erste Prüfung angestrebt oder aber auf den Erwerb des integrierten Bachelorgrades hin studiert werde. In Bezug auf diese Entscheidung müsse eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem BAföG-Amt erfolgen. Zudem müsse für eine Weiterförderung bis zum Erwerb des integrierten Bachelorgrades ein Antrag auf Verlängerung der Förderung nach den § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 4 (neu) oder § 15 Abs. 5 BAföG gestellt werden.