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Speed Moot (Deutsch)

Ein "Speed Moot" ist sozusagen der kleine Bruder der großen Moot Court Wettbewerbe und dauert statt eines ganzen Semesters nur ein paar Stunden. Simuliert wird eine Gerichtsverhandlung über einen Fall aus dem allgemeinen Völkerrecht. Die Teilnehmer schlüpfen dabei jeweils in die Rolle des Anwalts einer Partei und versuchen in kurzer Zeit eine möglichst gute Figur zu machen. Das bedeutet also, sich schnell in die bereitgestellten Texte einzulesen, Argumente für die eigene Seite zu finden, Gegenargumente vorauszusehen und anschließend die eigene Position in zehn Minuten taktisch klug zu präsentieren und zu verteidigen. Das ist herausfordernd, macht aber vor allem richtig Spaß. Denn es geht dabei weniger ums Gewinnen, als um die Erfahrung und das Feedback, das man als Teilnehmer bekommt. Das Ganze findet wahlweise auf Englisch oder auf Deutsch statt. Eine gute Gelegenheit also, sich so einen Moot Court einmal anzuschauen und auszuprobieren, ob man an einem großen Moot Court Wettbewerb teilnehmen möchte, ohne viel Zeit investieren zu müssen. Alle nötigen Materialien werden gestellt.

Der Termin für den nächsten Speed Moot wird demnächst an dieser Stelle bekannt gegeben.

 

Mooting Regeln

1. Die Anwälte/-innen haben zweieinhalb (2,5) Stunden Zeit ihr Plädoyer vorzubereiten.

2. Anschließend tragen sie die Argumente dem Internationalen Gerichtshof vor.

3. Der Klägervertreter spricht zuerst; dann folgt der Beklagtenvertreter.

4. Jede Partei hat 8 Minuten Redezeit.

5. Anschließend hat der Klägervertreter 2 Minuten Zeit für eine Erwiderung; der Beklagtenvertreter kann dann seinerseits 2 Minuten lang darauf erwidern.

6. Die Zeitbegrenzung ist strikt einzuhalten.

7. Der Gerichtsdiener zeigt in jeder Phase die verbleibende Zeit durch Hinweisschilder an ("5min. verbleibend"; "2min. verbleibend"; "Zeit abgelaufen").

8. Die Richter können während des Plädoyers der Anwälte Rückfragen stellen. Die zulässige Redezeit verlängert sich dadurch nicht.

9. Die Richter können eine kurze Verlängerung der Redezeit gewähren, wenn das zur Beantwortung einer Frage nötig ist.

10. Verweise auf Quellen, die nicht in den bereitgestellten Materialien erscheinen, sind unzulässig. Das gilt nicht für Fakten und Ereignisse, die allgemeinbekannt sind.

11. Den Plädoyers der Anwälte folgt ein Feedback durch die Richter.