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Rücktritt von Prüfungen

Es gelten die untenstehenden allgemeinen Rücktrittsregelungen:

Beim Rücktritt von Prüfungen ist zwischen einem Rücktritt innerhalb des An-/Abmeldezeitraums (Abmeldung) und einem Rücktritt nach Ablauf des An-/Abmeldezeitraums zu unterscheiden.

Abmeldung

Studierende können sich ohne Angabe von Gründen bis zum Ende des jeweiligen An- / Abmeldezeitraums von bereits angemeldeten Prüfungen elektronisch abmelden.

Prüfungsrücktritt

Nach Ablauf der Frist kann der Studierende nur aus triftigem Grund von der Prüfung zurücktreten.

Der Prüfling muss

1. den Rücktritt unverzüglich und eindeutig und unbedingt erklären sowie rechtzeitig die förmliche Anerkennung eines triftigen Grundes beantragen und

2. unverzüglich den triftigen Grund für den Rücktritt darlegen und alle notwendigen Nachweise des triftigen Grundes beibringen.

Der Rücktritt ist an die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses Law and Economics zu richten.

Nicht zwingend vorgeschrieben, aber hilfreich sind dafür folgende Vorlagen, die Sie im Formular Center unter (1.) finden.

Um die Formulare digital auszufüllen, laden Sie das Dokument bitte herunter und füllen es dann in Ihrem Adobe Reader / Preview Programm aus.

Alternativ können Sie die Formulare auch ausdrucken und manuell ausfüllen.

Bitte senden Sie uns Ihr ausgefülltes Formular unverzüglich per Post oder werfen es in den Briefkasten Nr. 35 im Juridicum!

Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen

Erfolgt ein Rücktritt von einer Klausur aus gesundheitlichen Gründen nach Antritt der Prüfung und Ausgabe der Aufgabenstellung, so muss der Prüfling zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit noch am selben Tag einen Arzt konsultieren. Ggf. muss der ärztliche Bereitschaftsdienst / Notdienst aufgesucht werden.

Seit Oktober 2016 ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit ausreichend. Die Vorlage einer Bescheinigung, die Befundtatsachen oder eine Diagnose enhält, ist nicht mehr notwendig. Die Verwendung der im Formular Center unter (1.) zu findenden Vorlage erleichtert Ihnen und dem Arzt das Ausstellen der Bescheinigung.

Bitte beachten Sie aber, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Schein") nicht genügt.

Falls die ärztliche Bescheinigung nicht sofort zu erhalten ist, stellen Sie bitte dennoch sofort den Antrag und reichen die Bescheinigung unverzüglich nach.

Zum weiteren Ablauf des Verfahrens

Sie werden vom Prüfungsamt über die Anerkennung eines Entschuldigungsgrundes benachrichtigt.

Zeitnah nach vollständigem Eingang Ihrer Unterlagen können Sie auf BASIS sehen, ob der entschuldigte Rücktritt korrekt verbucht wurde. Die Prüfungsleistung wird in Ihrem Prüfungskonto aus technischen Gründen als "nicht bestanden" angezeigt. Unter der Ansicht "Notenspiegel" können Sie sich vergewissern, dass der berechtigte Rücktritt mit Attest (AT bzw. KR) verbucht wurde.

Etwas anderes gilt für die Klausuren aus dem Fachbereich Staatswissenschaften (VWL):
Die Prüfungsleistung wird aus technischen Gründen in Ihrem Prüfungskonto als "angemeldet" angezeigt. Unter der Ansicht "Notenspiegel" können Sie sich versichern, dass der berechtigte Rücktritt mit Attest (KR) verbucht wurde.

Wird  ein entschuldigter Rücktritt nicht genehmigt, läuft das Prüfungsverfahren regulär weiter und Sie erhalten über die Ablehnung des Rücktritts einen Bescheid des Prüfungsausschusses per Post.

Sollte keine Prüfungsleistung (fristgerecht) erbracht / eingereicht worden sein, wird die Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen als "ungenügend (0 Punkte)" bewertet (unentschuldigtes Fernbleiben.

Ausschluss eines Rücktritts

Ein Rücktritt nach dem Antritt der Prüfung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sobald der Prüfling das Ergebnis der Prüfung bereits im elektronischen Prüfungsportal einsehen kann oder auf anderem Wege Kenntnis davon erlangt hat.