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Willkommen auf den Webseiten der Professur für Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht


Neue Veröffentlichung

Besprechung des EuGH-Urteils in Sachen "Super League"

In Heft 8/2024 der Juristenzeitung (JZ) bespricht Professor Scheuch die EuGH-Entscheidung zur "European Superleague" aus dem Dezember 2023. Das Verfahren rund um eine nicht von den Monopolsportverbänden UEFA und FIFA organisierte Super League hat über die Sportwelt hinaus viel Aufsehen erregt. Professor Scheuch betrachtet die allgemeinen kartellrechtlichen Lehren aus der Entscheidung ebenso wie die denkbaren Auswirkungen auf andere Sportverbandsregeln (z.B. die 50+1-Regel).


SWR-Interview mit Prof. Scheuch

Gesellschaftsrechtliche Situation beim VfB Stuttgart

Professor Scheuch hat Johannes Holbein vom SWR in einem Interview seine Sicht auf die aktuellen gesellschaftsrechtlichen Herausforderungen beim VfB Stuttgart dargelegt. Das Interview ist abrufbar unter: https://www.swr.de/sport/fussball/vfb-stuttgart/die-folgen-des-riethmueller-ruecktritts-beim-vfb-stuttgart-100.html.


Professor Scheuch zum Herausgeber der Zeitschrift für Sport und Recht ernannt

Der Verlag C.H. Beck hat zum Beginn des neuen Jahres neue Herausgeberinnen und Herausgeber für die Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) benannt. Zum Herausgeberkreis zählt künftig auch Professor Scheuch, der der Zeitschrift bereits seit vielen Jahren verbunden ist.


Risiken und Nebenwirkungen der MoPeG-Neuregelung zur Schadensersatznachhaftung

Neuer Beitrag ZIP 2023, S. 2608-2620

Im Zuge der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat der Gesetzgeber auf den sprichwörtlichen letzten Drücker in § 728b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., § 137 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. eine Einschränkung der Nachhaftung von ausgeschiedenen Personengesellschaftern vorgesehen. Diese für Praxis und Studium (Pflichtstoff im Staatsexamen!) gleichermaßen bedeutsame Vorschrift betrachtet Professor Scheuch in einem aktuellen Beitrag in der ZIP (Heft 50/2023, S. 2608 ff.) eingehend.

Ihrem Wortlaut nach betreffen die Vorschriften sämtliche Schadensersatzansprüche. Die Formulierung verfehlt damit in weiten Teilen das gesetzgeberische Regelungsziel, so dass über eine teleologische Reduktion ebenso wie über Analogieschlüsse nachzudenken ist. Bislang nahezu unbeachtet geblieben ist darüber hinaus das Potential der Neuregelung, auch in anderen Gebieten den Begriff der “Altverbindlichkeit“ abweichend vom bisherigen Verständnis zu prägen.


DFL-Investorenbeschluss

Am Montag (11.12.2023) hat die DFL-Mitgliederversammlung den Beschluss gefasst, den erstmaligen Einstieg eines Investors zu ermöglichen. Die dafür notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit wurde mit 24 zu 12 Stimme denkbar knapp erreicht. Im Nachgang der Abstimmung wurde in Medienberichten kolpotiert, dass Martin Kind in seiner Rolle als gesetzlicher Vertreter des Clubs Hannover 96 womöglich für den Investoreneinstieg stimmte, obwohl ihm die Weisung erteilt wurde, dem Einstieg eines Investors eine Absage zu erteilen. Zusätzliche Brisanz gewinnt der Fall jedenfalls dadurch, dass die Weisung von Hannover 96 an Martin Kind gegenüber DFL und DFB offen gelegt wurde. Da die Abstimmung auf der Mitgliederversammlung geheim erfolgte, lässt sich kein genauer Rückschluss auf das Stimmverhalten Martin Kinds ziehen. Gleichwohl lädt der Fall zu einem Gedankenexperiment ein: Kann die Stimme eines Vertreters (Kind) zählen, wenn sich den übrigen Versammlungsteilnehmern hätte aufdrängen müssen, dass die Stimmabgabe entgegen der Weisung des Vertretenen (Hannover 96) erfolgt? Dieser Frage und weitere Rechtsfragen rund um den Investorenbeschluss geht Professor Scheuch gemeinsam mit seinen Mitarbeitenden Svenia Hesse und Benedikt Fischer in der aktuellen Ausgabe der FAZ nach.