Sport ohne Politik?
Aufsatz in npoR 2023, 169
In Heft 4/2023 der Zeitschrift für das Recht der Non-Profit-Organisationen (npoR) setzt sich Professor Scheuch mit der Frage auseinander, inwiefern Verbände politische Äußerungen von Vereinen und Athlet:innen sanktionieren dürfen - ein sehr aktuelle Fragestellung, nicht zuletzt vor dem Hintergrund von Regenbogenbinden, Ukraine-Krieg und dem Umgang mit Rechtspopulismus. Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den Professor Scheuch im März auf dem Vereinsrechtstag in Frankfurt a.M. gehalten hat. Er ist online verfügbar über beck-online (aus dem Uni-Netz).
Neue Veröffentlichungen
ZIP 2023, 609-614 sowie KTS 131–137
Ende März 2023 ist in der Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) ein Beitrag von Prof. Dr. Hans Kudlich (Erlangen), Prof. Dr. Gregor Thüsing (Bonn) und Prof. Dr. Alexander Scheuch zur vielbeachteten (strafrechtlichen) BGH-Entscheidung in Sachen VW/Betriebsratvergütung erschienen. Professor Scheuch beleuchtet dort die gesellschaftsrechtlichen Implikationen. Nachzulesen im Heft 12/2023 der ZIP 2023, Seiten 609 bis 614.
Im Heft 1/2023 der KTS - Zeitschrift für Insolvenzrecht widmet sich Professor Scheuch in einer Urteilsbesprechung unter dem Titel "Kontrolle ist gut, keine Kontrolle ist besser?" der Frage, inwiefern das Insolvenzgericht bei Eröffnung von Verbraucherinsolvenzverfahrensdie die außergerichtliche Schuldnerberatung überprüfen darf. Der Beitrag findet sich unter KTS 2023, Seiten 131 bis 137.
Aktuelle Rezension: Scheuch, Rechtskenntnis und Rechtsirrtum
Thole, AcP 222 (2022), 674-685In Heft 4/2022 des Archivs für die civilistische Praxis (AcP) rezensiert Prof. Dr. Christoph Thole (Universität Köln) die Habilitationsschrift von Prof. Scheuch (Rechtsirrtum und Rechtsungewissheit - Eine Untersuchung zu Anspruchsverfolgung und Anspruchsverteidigung unter Berücksichtigung zivilprozessrechtlicher Wertungen). Die Besprechung findet sich unter AcP 222 (2022), 674-685.
Aktuelle Neuerscheinung
Anmerkung: Beginn der Verjährung bei Ansprüchen wegen fehlerhafter RechtsanwendungFür den Beginn der Regelverjährung genügt nach § 199 I Nr. 2 BGB, dass der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände kennt (bzw. grob fahrlässig verkennt). In Ausnahmefällen verlangt die Rechtsprechung jedoch auch Rechtskenntnis des Gläubigers, damit die Verjährung in Gang gesetzt wird. Dafür gibt es gute Gründe - vor allem, wenn es gerade der Schuldner ist, der dem Gläubiger Rechtsberatung schuldet. Diesen Grundgedanken erstreckt der BGH in einer aktuellen, von Alexander Scheuch in der NJW besprochenen Entscheidung auch auf die Verjährung von Ansprüchen gegen Anlageberater. Im konkreten Fall ist das allerdings kein überzeugendes Ergebnis, weil die Anwaltskanzlei des Gläubigers, die die Lage offenbar ebenfalls falls eingeschätzt hatte, ungeschoren davon kommt. Näher nachzulesen bei NJW 2023, 358 ff.