Inhalt
I. Zwischenprüfung
Zulassungsklausuren
Übergangsfragen Zwischenprüfung (Fristen/Anrechnung)
II. Hauptstudium
Übungen
Proseminar
Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 I Nr. 5 JAG NRW
Übergangsfragen Hauptstudium (Fristen/Anrechnung)
III. Grundlagenfächer
IV. Schwerpunktbereichsstudium
Zulassung Schwerpunktbereichsstudium
Klausuren
Seminarleistung
Übergangsfragen Schwerpunktbereichsprüfung (Fristen/Anrechnung)
V. Neuerungen staatliche Pflichtfachprüfung
Übergangsfragen zur staatlichen Pflichtfachprüfung (Fristen/Anrechnung)
I. Zwischenprüfung
Zulassungsklausuren
Übergangsfragen Zwischenprüfung (Fristen/Anrechnung)
In diesem Fall werden Sie von Amts wegen in die Zw-PO 2023 überführt, d.h. Sie müssen die Zwischenprüfung nach den Regularien der Zw-PO 2023 ablegen.
Zivilrecht: Eine nach der Zw-PO 2015 bestandene Zwischenprüfungsklausur in "BGB AT" wird dann nach der neuen Prüfungsordnung als bestandene Zulassungsklausur in "BGB AT" anerkannt. Eine nach der Zw-PO 2015 bestandene Zwischenprüfungsklausur in "Schuldrecht I" ersetzt eine Zulassungsklausur in "Schuldrecht AT" oder "Schuldrecht BT I". Haben Sie bereits zwei Zwischenprüfungsklausuren im Zivilrecht bestanden, erfüllen Sie die Voraussetzungen zum Ablegen der Zwischenprüfungsklausur im Zivilrecht. Öffentliches Recht: Mit einer einzigen nach der Zw-PO 2015 bereits bestandenen Zwischenprüfungsklausur im Öffentlichen Recht, die nach der neuen Zwischenprüfungsordnung als Zulassungsklausur anerkannt wird, ("Staatsrecht I" oder "Staatsrecht II") erfüllen Sie bereits die Voraussetzungen zum Ablegen der Zwischenprüfungsklausur im Öffentlichen Recht. Strafrecht: Haben Sie bereits die Klausuren in "Strafrecht I" und "Strafrecht II" nach der Zw-PO 2015 bestanden, haben Sie die Zwischenprüfung im Strafrecht automatisch bestanden; dies gilt aber nur für eine Übergangszeit bis zum 16. Februar 2025. Sollte die Zwischenprüfung bis dahin nicht vollständig bestanden sein, muss die Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht noch nachgeholt werden. Haben Sie noch keine oder nur eine Klausur im Strafrecht bestanden, müssen Sie die strafrechtliche Zwischenprüfung noch ablegen, dazu aber keine Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Das Grundlagenfach ist nicht mehr Teil der Zwischenprüfung. Eine unter Geltung der Zw-PO 2015 abgelegte Grundlagenfachklausur wird bei Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach dem 16.02.2025 jedoch als eine der fünf Aufsichtsarbeiten i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW anerkannt. Zudem spielen die Grundlagenfächer als Zulassungsvoraussetzung zum universitären Schwerpunktbereichsstudium eine Rolle: Um das Seminar absolvieren zu können, müssen nach der neuen SPB-PO 2023 unter anderem zwei Grundlagenfächer nachgewiesen werden (eines aus dem Katalog des Grundstudiums und eines aus dem Katalog des Hauptstudiums). Haben Sie bereits eine Klausur in einem nach der Zw-PO 2015 zwischenprüfungsrelevanten Grundlagenfach bestanden, haben Sie bereits einen Grundlagenschein. Das gilt nicht nur bei einem Wechsel in die neue Zw-PO 2023, sondern auch wenn Sie die Zwischenprüfung nach der Zw-PO 2015 bestehen oder bereits bestanden haben.Eine unter Geltung der Zw-PO 2015 bestandene Hausarbeit in „Deutscher Rechtsgeschichte“ wird als Zulassungsvoraussetzung zum universitären Schwerpunktbereichsstudium (als Grundlagenschein des Grundstudiums) anerkannt. Als Aufsichtsarbeit i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW wird eine bestandene Hausarbeit in „Deutscher Rechtsgeschichte“ von den Justizprüfungsämtern aber nicht anerkannt, allenfalls als Hausarbeit i. S. d. genannten Vorschrift.
Ja, eine (nach welcher Prüfungsordnung auch immer) bestandene Zwischenprüfung wird auch weiterhin vom JPA anerkannt.
Ja. Gemäß § 7 I Nr. 5 JAG NRW müssen dem JPA bei der Examensanmeldung nach dem 16.02.2025 unter anderem vier bestandene Hausarbeiten nachgewiesen werden. Die nach der Zw-PO 2015 im Rahmen der Zwischenprüfung bestandenen Hausarbeiten werden anerkannt. Die dritte Hausarbeit ist die in der Fortgeschrittenenübung (nach der Zw-PO 2015 entweder Zivilrecht, Öffentliches Recht oder Strafrecht, nach der Zw-PO 2023 nur noch Öffentliches Recht) und die vierte Hausarbeit ist die Proseminararbeit. Ob ein - wie in der Vergangenheit oftmals ausgestellter - unbenoteter Proseminarschein (Teilnahmebescheinigung) vom JPA als bestandene Hausarbeit anerkannt wird, ist noch nicht geklärt. Der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30.03.2023 allerdings entschieden, auch unbenotete Proseminarscheine als bestandene Proseminararbeit im elektronischen Prüfungskonto zu verbuchen, sodass bei einer Vorlage einer Leistungsübersicht der Universität Bonn bei einer Examensanmeldung keine Probleme im Zusammenhang mit einem unbenoteten Proseminarschein aufkommen können. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine solche Verbuchung voraussetzt, dass Ihr Prüfungskonto auf die neue Prüfungsordnung 2023 umgeschrieben wurde. Studieren Sie nach der SPB-PO 2015, ist eine solche Verbuchung daher leider nicht möglich.
Auch im Anschluss an das Sommersemester 2023 werden noch Nachhausarbeiten im Rahmen des Grundstudiums nach der Zw-PO 2015 angeboten. Auch wenn diese bis zum 30.09.2023 noch nicht korrigiert sein werden (sondern bis spätestens 16.11.2023), zählen diese noch zur Zw-PO 2015. Der Erhalt eines Zwischenprüfungszeugnisses ist möglich, wenn nach Abschluss der Hausarbeitsbewertungen bis zum 16.11.2023 alle neun erforderlichen Klausur- und Hausarbeitsleistungen zum Bestehen der Zwischenprüfung erfolgreich erbracht wurden.
Nein. Fehlversuche nach der Zw-PO 2015 haben keinen Einfluss bei einem Wechsel in die Zw-PO 2023. Sollten Sie also z.B. bei der Klausur in "BGB AT" nach der Zw-PO 2015 bereits zwei Fehlversuche haben, haben diese weder auf die Zulassungsklausur noch auf die Zwischenprüfungsklausur im Zivilrecht Einfluss. Sie fangen insoweit von vorne an. Ist eine Prüfung nach der Zw-PO 2015 jedoch bereits dreimal nicht bestanden, bedeutet dies ein endgültiges Nichtbestehen des Studiums der Rechtswissenschaft, sodass dieses auch nach den Regularien der Zw-PO 2023 nicht mehr fortgesetzt werden kann.
Nein. Ein bereits gestellter Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung wirkt für die Zulassung zur Zwischenprüfung nach der Zw-PO 2023 fort.
Ja. Für eine Übergangsfrist wird die Fortgeschrittenenhausarbeit im Strafrecht weiterhin angeboten, letztmalig aber als Vorhausarbeit zum Sommersemester 2024.
Bitte beachten Sie jedoch, dass dies nur für diejenigen relevant ist, die 1. bereits zum Schwerpunktbereichsstudium nach der SPB-PO 2015 zugelassen sind und 2. für die Seminarzulassung gemäß SPB-PO 2015 noch eine Übungshausarbeit im Strafrecht benötigen, weil sie in der Zwischenprüfung 2015 die Hausarbeiten der anderen beiden dogmatischen Fächer geschrieben haben. Diejenigen, die die Zwischenprüfung nach Zw-PO 2015 bestanden haben, aber noch nicht zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen sind, unterfallen bereits den Regularien der neuen Studienordnung 2023, nach der in jedem dogmatischen Fach eine Hausarbeit vorgesehen ist. Sollte bereits in der Zwischenprüfung eine zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche "kleine" Hausarbeit geschrieben sein, fehlt nach StO 2023 nur noch die "kleine" Nachhausarbeit zur Vorlesung Strafrecht III, wenn das 3. Semester ein Wintersemester ist (oder zur Vorlesung Strafrecht IV, wenn das 3. Semester ein Sommersemester ist). Es muss in dieser Konstellation aufgrund des Prüfungsordnungswechsels keine Übungshausarbeit mehr geschrieben/nachgeholt werden.
Ja. Eine „Doppelverwertung“, also die Verwertung von Zwischenprüfungsleistungen nach altem Recht für eine Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach neuem Recht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW) wird möglich sein.
II. Hauptstudium
Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 I Nr. 5 JAG NRW
Übergangsfragen Hauptstudium (Fristen/Anrechnung)
III. Grundlagenfächer
Zulassung Schwerpunktbereichsstudium
Klausuren
Übergangsfragen Schwerpunktbereichsprüfung (Fristen/Anrechnung)
Ja. Auch wenn Sie den bereits nach der SPB-PO 2015 gewählten Schwerpunkt beibehalten möchten (z.B. Arbeitsrecht), müssen Sie dies im Wechselantrag kenntlich machen. Sie können auch einen neuen Schwerpunktbereich wählen. Dies ist selbst dann möglich, wenn Sie bereits schwerpunktbereichsspezifische Klausuren nach der SPB-PO 2015 abgelegt haben.