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Studienreform - FAQ

Inhalt

I. Zwischenprüfung
Zulassungsklausuren
Übergangsfragen Zwischenprüfung (Fristen/Anrechnung)
II. Hauptstudium
Übungen
Proseminar
Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 I Nr. 5 JAG NRW
Übergangsfragen Hauptstudium (Fristen/Anrechnung)
III. Grundlagenfächer
IV. Schwerpunktbereichsstudium

Zulassung Schwerpunktbereichsstudium
Klausuren
Seminarleistung
Übergangsfragen Schwerpunktbereichsprüfung (Fristen/Anrechnung)
V. Neuerungen staatliche Pflichtfachprüfung
Übergangsfragen zur staatlichen Pflichtfachprüfung (Fristen/Anrechnung)

I. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erfährt durch die Änderungen des JAG NRW grundlegende Neuerungen sowohl inhaltlicher als auch struktureller Natur. Die Zwischenprüfung besteht zukünftig nur noch aus drei Klausuren – jeweils eine pro Rechtsgebiet Zivilrecht, Öffentlichen Recht und Strafrecht – im Umfang von jeweils 180 Minuten. Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab und wird für die Zulassung zum Studium im Schwerpunktbereich und zur staatlichen Pflichtfachprüfung benötigt. Eine bestandene Zwischenprüfungsklausur ist zudem Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Übung im jeweiligen dogmatischen Fach.

Inhalt der Zwischenprüfung ist das kombinierte Wissen aus den Vorlesungen des Grundstudiums.

  • Die Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht umfasst den Stoff der Vorlesungen „Strafrecht AT“ und „Strafrecht BT I (Vorlesung Strafrecht II)“.
  • Die Zwischenprüfungsklausur im Zivilrecht umfasst den Stoff der Vorlesungen „BGB Allgemeiner Teil“, „Schuldrecht Allgemeiner Teil“, „Schuldrecht BT I (Vertragliche Schuldverhältnisse)“, „Schuldrecht BT II (Gesetzliche Schuldverhältnisse)“ und „Sachenrecht“.
  • Die Zwischenprüfungsklausur im Öffentlichen Recht umfasst den Stoff der Vorlesungen „Staatsrecht I“, „Staatsrecht II“ und „Allgemeines Verwaltungsrecht“.
  • Die Grundlagenfächer sind nicht mehr Teil der Zwischenprüfung, sondern künftig Zulassungsvoraussetzungen zum Schwerpunktbereichsstudium.

Ja, jede Klausur kann zweimal wiederholt werden, ist also spätestens im dritten Versuch zu bestehen. Wird eine Zwischenprüfungsklausur auch im dritten Versuch nicht bestanden, so ist das Studium endgültig nicht bestanden.

Nein, Hausarbeiten und die im Grundlagenfach abgelegte bestandene Leistung sind nicht mehr erforderlich. Dennoch ist nach dem Studienplan im Grundstudium vorgesehen, dass sowohl nach dem ersten als auch nach dem dritten Fachsemester eine Hausarbeit geschrieben wird. Nach dem ersten Fachsemester wird eine Hausarbeit im Anschluss an die Vorlesung BGB AT geschrieben, nach dem dritten Fachsemester eine im Strafrecht. Die nach der Zw-PO 2015 bislang bestehende Möglichkeit, zwischen Zivilrecht, Öffentlichem Recht und Strafrecht zu wählen, entfällt. Die Hausarbeit im Öffentlichen Recht ist im Rahmen der Fortgeschrittenenübung im Hauptstudium zu schreiben (laut Empfehlung des Studienplans nach dem vierten Fachsemester). Die erste Grundlagenfachklausur des Grundstudiums wird im zweiten Fachsemester, die zweite Grundlagenfachklausur des Hauptstudiums im vierten Fachsemester (bei Studienbeginn im Sommersemester) oder fünften Fachsemester (bei Studienbeginn im Wintersemester) geschrieben.

Wird eine der drei Zwischenprüfungsklausuren, also entweder die Zwischenprüfungsklausur im Zivilrecht ODER die Zwischenprüfungsklausur im Öffentlichen Recht ODER die Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht im Drittversuch nicht bestanden, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Das Studium der Rechtswissenschaft kann dann bundesweit nicht fortgesetzt werden.

Zulassungsklausuren

Zulassungsklausuren sind nicht Teil der Zwischenprüfung als solche. Bestandene Zulassungsklausuren sind im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht Voraussetzung, um an der jeweiligen Zwischenprüfungsklausur teilnehmen zu können.

  • Es müssen zwei Zulassungsklausuren im Zivilrecht bestanden werden ("BGB AT", "Schuldrecht AT" oder "Schuldrecht BT I"), um an der Zwischenprüfungsklausur im Zivilrecht teilnehmen zu können.
  • Eine bestandene Zulassungsklausur im Öffentlichen Recht ("Staatsrecht I" oder "Staatrecht II") ist für die Teilnahme an der Zwischenprüfungsklausur im Öffentlichen Recht erforderlich.
  • Für die Teilnahme an der Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht muss keine Zulassungsklausur nachgewiesen werden.

Nein. Die Zulassungsklausuren können beliebig oft wiederholt werden.

Ja. Es muss einmalig die Zulassung zum Prüfungsverfahren beantragt werden. Die Zulassungsfrist im Sommersemester 2023 ist vom Donnerstag, 06. April 2023 bis zum Donnerstag, 27. April 2023, 12 Uhr. Danach ist die Anmeldung über basis.uni-bonn.de (BASIS) für die Zulassungsklausuren frei geschaltet. Eine Zwischenprüfungsklausur kann über BASIS angemeldet werden, sobald die zugehörige Zulassungsklausur bestanden ist (im Zivilrecht zwei bestandene Zulassungsklausuren, im Öffentlichen Recht eine; im Strafrecht gibt es keine Voraussetzungen, s.o.).

Die Zulassungsklausur in "BGB AT" muss nicht zwingend bestanden werden. Wenn Sie die Zulassungsklausur sowohl in "Schuldrecht AT" als auch in "Schuldrecht BT I" bestanden haben, erfüllen Sie die Zulassungsvoraussetzungen für die zivilrechtliche Zwischenprüfungsklausur. Gleiches gilt für die Kombination der bestandenen Klausur "BGB AT" und "Schuldrecht AT" sowie "BGB AT" und "Schuldrecht BT I".

Übergangsfragen Zwischenprüfung (Fristen/Anrechnung)

In diesem Fall werden Sie von Amts wegen in die Zw-PO 2023 überführt, d.h. Sie müssen die Zwischenprüfung nach den Regularien der Zw-PO 2023 ablegen.

Zivilrecht: Eine nach der Zw-PO 2015 bestandene Zwischenprüfungsklausur in "BGB AT" wird dann nach der neuen Prüfungsordnung als bestandene Zulassungsklausur in "BGB AT" anerkannt. Eine nach der Zw-PO 2015 bestandene Zwischenprüfungsklausur in "Schuldrecht I" ersetzt eine Zulassungsklausur in "Schuldrecht AT" oder "Schuldrecht BT I". Haben Sie bereits zwei Zwischenprüfungsklausuren im Zivilrecht bestanden, erfüllen Sie die Voraussetzungen zum Ablegen der Zwischenprüfungsklausur im Zivilrecht. Öffentliches Recht: Mit einer einzigen nach der Zw-PO 2015 bereits bestandenen Zwischenprüfungsklausur im Öffentlichen Recht, die nach der neuen Zwischenprüfungsordnung als Zulassungsklausur anerkannt wird, ("Staatsrecht I" oder "Staatsrecht II") erfüllen Sie bereits die Voraussetzungen zum Ablegen der Zwischenprüfungsklausur im Öffentlichen Recht. Strafrecht: Haben Sie bereits die Klausuren in "Strafrecht I" und "Strafrecht II" nach der Zw-PO 2015 bestanden, haben Sie die Zwischenprüfung im Strafrecht automatisch bestanden; dies gilt aber nur für eine Übergangszeit bis zum 16. Februar 2025. Sollte die Zwischenprüfung bis dahin nicht vollständig bestanden sein, muss die Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht noch nachgeholt werden. Haben Sie noch keine oder nur eine Klausur im Strafrecht bestanden, müssen Sie die strafrechtliche Zwischenprüfung noch ablegen, dazu aber keine Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Das Grundlagenfach ist nicht mehr Teil der Zwischenprüfung. Eine unter Geltung der Zw-PO 2015 abgelegte Grundlagenfachklausur wird bei Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach dem 16.02.2025 jedoch als eine der fünf Aufsichtsarbeiten i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW anerkannt. Zudem spielen die Grundlagenfächer als Zulassungsvoraussetzung zum universitären Schwerpunktbereichsstudium eine Rolle: Um das Seminar absolvieren zu können, müssen nach der neuen SPB-PO 2023 unter anderem zwei Grundlagenfächer nachgewiesen werden (eines aus dem Katalog des Grundstudiums und eines aus dem Katalog des Hauptstudiums). Haben Sie bereits eine Klausur in einem nach der Zw-PO 2015 zwischenprüfungsrelevanten Grundlagenfach bestanden, haben Sie bereits einen Grundlagenschein. Das gilt nicht nur bei einem Wechsel in die neue Zw-PO 2023, sondern auch wenn Sie die Zwischenprüfung nach der Zw-PO 2015 bestehen oder bereits bestanden haben.Eine unter Geltung der Zw-PO 2015 bestandene Hausarbeit in „Deutscher Rechtsgeschichte“ wird als Zulassungsvoraussetzung zum universitären Schwerpunktbereichsstudium (als Grundlagenschein des Grundstudiums) anerkannt. Als Aufsichtsarbeit i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW wird eine bestandene Hausarbeit in „Deutscher Rechtsgeschichte“ von den Justizprüfungsämtern aber nicht anerkannt, allenfalls als Hausarbeit i. S. d. genannten Vorschrift.

Ja, eine (nach welcher Prüfungsordnung auch immer) bestandene Zwischenprüfung wird auch weiterhin vom JPA anerkannt.

Ja. Gemäß § 7 I Nr. 5 JAG NRW müssen dem JPA bei der Examensanmeldung nach dem 16.02.2025 unter anderem vier bestandene Hausarbeiten nachgewiesen werden. Die nach der Zw-PO 2015 im Rahmen der Zwischenprüfung bestandenen Hausarbeiten werden anerkannt. Die dritte Hausarbeit ist die in der Fortgeschrittenenübung (nach der Zw-PO 2015 entweder Zivilrecht, Öffentliches Recht oder Strafrecht, nach der Zw-PO 2023 nur noch Öffentliches Recht) und die vierte Hausarbeit ist die Proseminararbeit. Ob ein - wie in der Vergangenheit oftmals ausgestellter - unbenoteter Proseminarschein (Teilnahmebescheinigung) vom JPA als bestandene Hausarbeit anerkannt wird, ist noch nicht geklärt. Der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30.03.2023 allerdings entschieden, auch unbenotete Proseminarscheine als bestandene Proseminararbeit im elektronischen Prüfungskonto zu verbuchen, sodass bei einer Vorlage einer Leistungsübersicht der Universität Bonn bei einer Examensanmeldung keine Probleme im Zusammenhang mit einem unbenoteten Proseminarschein aufkommen können. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine solche Verbuchung voraussetzt, dass Ihr Prüfungskonto auf die neue Prüfungsordnung 2023 umgeschrieben wurde. Studieren Sie nach der SPB-PO 2015, ist eine solche Verbuchung daher leider nicht möglich. 

Auch im Anschluss an das Sommersemester 2023 werden noch Nachhausarbeiten im Rahmen des Grundstudiums nach der Zw-PO 2015 angeboten. Auch wenn diese bis zum 30.09.2023 noch nicht korrigiert sein werden (sondern bis spätestens 16.11.2023), zählen diese noch zur Zw-PO 2015. Der Erhalt eines Zwischenprüfungszeugnisses ist möglich, wenn nach Abschluss der Hausarbeitsbewertungen bis zum 16.11.2023 alle neun erforderlichen Klausur- und Hausarbeitsleistungen zum Bestehen der Zwischenprüfung erfolgreich erbracht wurden.

Nein. Fehlversuche nach der Zw-PO 2015 haben keinen Einfluss bei einem Wechsel in die Zw-PO 2023. Sollten Sie also z.B. bei der Klausur in "BGB AT" nach der Zw-PO 2015 bereits zwei Fehlversuche haben, haben diese weder auf die Zulassungsklausur noch auf die Zwischenprüfungsklausur im Zivilrecht Einfluss. Sie fangen insoweit von vorne an. Ist eine Prüfung nach der Zw-PO 2015 jedoch bereits dreimal nicht bestanden, bedeutet dies ein endgültiges Nichtbestehen des Studiums der Rechtswissenschaft, sodass dieses auch nach den Regularien der Zw-PO 2023 nicht mehr fortgesetzt werden kann.

 

Nein. Ein bereits gestellter Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung wirkt für die Zulassung zur Zwischenprüfung nach der Zw-PO 2023 fort.

Ja. Für eine Übergangsfrist wird die Fortgeschrittenenhausarbeit im Strafrecht weiterhin angeboten, letztmalig aber als Vorhausarbeit zum Sommersemester 2024.

Bitte beachten Sie jedoch, dass dies nur für diejenigen relevant ist, die 1. bereits zum Schwerpunktbereichsstudium nach der SPB-PO 2015 zugelassen sind und 2. für die Seminarzulassung gemäß SPB-PO 2015 noch eine Übungshausarbeit im Strafrecht benötigen, weil sie in der Zwischenprüfung 2015 die Hausarbeiten der anderen beiden dogmatischen Fächer geschrieben haben. Diejenigen, die die Zwischenprüfung nach Zw-PO 2015 bestanden haben, aber noch nicht zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen sind, unterfallen bereits den Regularien der neuen Studienordnung 2023, nach der in jedem dogmatischen Fach eine Hausarbeit vorgesehen ist. Sollte bereits in der Zwischenprüfung eine zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche "kleine" Hausarbeit geschrieben sein, fehlt nach StO 2023 nur noch die "kleine" Nachhausarbeit zur Vorlesung Strafrecht III, wenn das 3. Semester ein Wintersemester ist (oder zur Vorlesung Strafrecht IV, wenn das 3. Semester ein Sommersemester ist). Es muss in dieser Konstellation aufgrund des Prüfungsordnungswechsels keine Übungshausarbeit mehr geschrieben/nachgeholt werden.

Ja. Eine „Doppelverwertung“, also die Verwertung von Zwischenprüfungsleistungen nach altem Recht für eine Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach neuem Recht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW) wird möglich sein.

II. Hauptstudium

Im Hauptstudium sind nach wie vor die Fortgeschrittenenklausuren in der Übung im Zivilrecht, Öffentlichen Recht und im Strafrecht (mit je einer bestandenen Klausur) zu erbringen, zudem eine Hausarbeit in der Fortgeschrittenen Übung im Öffentlichen Recht. Die Möglichkeit, die Hausarbeit nach Wahl im Zivilrecht, Öffentlichen Recht oder Strafrecht zu schreiben, entfällt. Das Hauptstudium sieht künftig die Fortgeschrittenhausarbeit zwingend im Öffentlichen Recht vor. Nur für diejenigen, die 1. bereits zum Schwerpunktbereichsstudium nach der SPB-PO 2015 zugelassen sind und 2. für die Seminarzulassung gemäß SPB-PO 2015 noch eine Übungshausarbeit im Strafrecht oder Zivilrecht benötigen (weil sie in der Zwischenprüfung 2015 die Hausarbeiten der jeweils anderen dogmatischen Fächer geschrieben haben), kann für eine Übergangszeit (bis SoSe 2024) noch eine Hausarbeit in der Übung im Strafrecht oder Zivilrecht zur Verfügung gestellt werden. Da die Zahl der betroffenen Studierenden gering sein dürfte, bitte wir diese, sich bei Bedarf beim Prüfungsamt zu melden. Neben den Fortgeschrittenen Übungen (drei Klausuren, eine Hausarbeit) sieht das Hauptstudium eine zweite Grundlagenfachklausur (im vierten oder fünften Fachsemester) und auch das Proseminar vor.

Übungen

Die Fortgeschrittenenklausuren dauern ab dem Sommersemester 2023 jeweils vier Zeitstunden, also 240 Minuten. Das gilt für alle teilnehmenden Prüflinge unabhängig von der anwendbaren Prüfungsordnung.

Nein. So wie bislang auch können die Fortgeschrittenenübungen beliebig oft wiederholt werden. Das gilt sowohl für die drei Klausuren als auch für die Hausarbeit.

Proseminar

Bislang wurde das Proseminar für die unbeschränkte Seminarzulassung benötigt. Das ändert sich nun. Das Proseminar bzw. die darin zu erbringende Hausarbeit ist eine der vier Hausarbeiten, die zukünftig (bei einer Anmeldung nach dem 16.02.2025) gemäß § 7 I Nr. 5 JAG NRW als Zulassungsvoraussetzung der staatlichen Pflichtfachprüfung benötigt werden. Auch für diejenigen, die sich noch vor dem 16.02.2025 zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, kann das Proseminar möglicherweise ebenfalls relevant werden, da ein integrierter Bachelorabschluss in Planung ist, für den zukünftig ggf. auch vier Hausarbeiten nachgewiesen werden müssen.

Nein. Sie können das Proseminar beliebig oft wiederholen.

Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 I Nr. 5 JAG NRW

Ja, wer sich nach dem 16.02.2025 zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmeldet, muss dem JPA gemäß § 7 I Nr. 5 JAG NRW nachweisen, erfolgreich an fünf Aufsichtsarbeiten (Klausuren) und vier Hausarbeiten teilgenommen zu haben. Drei der fünf Aufsichtsarbeiten i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW sind die Fortgeschrittenenklausuren des Hauptstudiums. Eine der vier Hausarbeiten i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW ist die Fortgeschrittenenhausarbeit.

Ja, für alle Examensanmeldungen nach dem 16.02.2025 sind u. a. vier Hausarbeiten Zulassungsvoraussetzung nach § 7 I Nr. 5 JAG NRW. Die häusliche Arbeit im Rahmen des Proseminars kann als eine dieser vier Hausarbeiten i. S. d. genannten Vorschrift verwendet werden, wenn sie mit mindestens 4 Punkten (ausreichend) bestanden wurde. Zu diesem Zweck werden die Hausarbeit und der mündliche Vortrag des Proseminars ab dem Wintersemester 2022/2023 benotet. Auch für diejenigen, die sich noch vor dem 16.02.2025 zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, kann das Proseminar ebenfalls relevant werden, da sich abzeichnet, dass Sie die Voraussetzungen nach § 7 I Nr.  5 JAG nicht nur für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung brauchen, sondern nur dann einen voraussichtlich im kommenden Jahr neu eingeführten integrierten Bachelorabschluss erhalten können, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen.

Wer eine (unbenotete) Teilnahmebescheinigung für ein vor dem Wintersemester 2022/2023 besuchtes Proseminar hat, kann durch Umschreiben des Prüfungskontos in die neue Studienordnung (möglich durch einen Wechsel- oder Zulassungsantrag zum SPB-Studium nach der SPB-PO 2023) erreichen, dass das Proseminar als "bestanden" verbucht wird, sodass es bei der Examensanmeldung keine Probleme gibt, wenn eine Leistungsübersicht der Universität Bonn vorgelegt wird, aus der diese Verbuchung hervorgeht. Wenn bei der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung allerdings ein (einzelner) unbenoteter Proseminarschein vorgelegt wird - etwa weil ein Wechsel in die SPB-PO 2023 nicht gewünscht ist - ist derzeit noch unklar, ob das JPA ihn als erfolgreich angefertigte Hausarbeit i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW akzeptieren wird, da es sich nur um eine Teilnahmebescheinigung (am Proseminar) handelt.

Übergangsfragen Hauptstudium (Fristen/Anrechnung)

Ja. Fortgeschrittenenscheine, die vor dem Sommersemester 2023 erworben wurden, behalten ihre Gültigkeit. Das gilt nicht nur für die Fortgeschrittenenhausarbeit, sondern auch für die Fortgeschrittenenklausuren, die bislang nur 180 Minuten gedauert haben.

III. Grundlagenfächer

Nach der neuen Prüfungsordnung ist vorgesehen, dass zwei Grundlagenfachklausuren geschrieben werden. Diese erfüllen einerseits die Funktion von zwei der fünf erforderlichen Aufsichtsarbeiten i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW und sind damit bei einer Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach dem 16.02.2025 Zulassungsvoraussetzung. Andererseits sind diese neben den drei Fortgeschrittenenklausuren Zulassungsvoraussetzung zum Schwerpunktbereichsstudium.
Im ersten Fachsemester wird es ab dem Sommersemester 2023 eine Ringvorlesung geben, in der die einzelnen Grundlagenfächer vorgestellt werden. Im zweiten Fachsemester ist dann laut Studienverlaufsplan die Absolvierung einer Grundlagenfachklausur vorgesehen, im Hauptstudium dann die zweite Grundlagenfachklausur. Die allgemeinen Grundlagenfachklausuren sind jedoch zukünftig weder Teil der Zwischenprüfung noch des Schwerpunktbereichsstudiums, sondern nunmehr Zulassungsvoraussetzung sowohl zur staatlichen Pflichtfachprüfung und auch zum Schwerpunktbereichsstudium. Die Klausuren müssen mit mindestens vier Punkten bestanden werden, damit sie als Zulassungsvoraussetzung verwendet werden können.

  • Im zweiten Fachsemester (Grundstudium) kann gewählt werden: Allgemeine Staatslehre, Deutsche Rechtsgeschichte, Rechtsökonomie, Römische Rechtsgeschichte oder Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
  • Im vierten bzw. fünften Fachsemester (Hauptstudium) kann gewählt werden: Methodenlehre, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssoziologie, Römisches Sachenrecht, Römisches Schuldrecht, Geschichte des Kirchenrechts (kanonisches Recht), Kirchenrecht oder Staatskirchenrecht.

Es muss je eine Klausur aus dem Fächerkatalog der Grundlagenfächer des Grund- und Hauptstudiums erfolgreich absolviert werden.

Nein. Sowohl die Grundlagenfächer des Grundstudiums als auch die des Hauptstudiums sind versuchsunbeschränkt und können daher beliebig oft wiederholt werden.

Nicht alle Grundlagenfächer der SPB-PO 2015 sind auch Zulassungsvoraussetzung entsprechend der neuen Prüfungsordnung. Der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss hat am 30.03.2023 entschieden, dass in diesen Fällen trotzdem eine Anerkennung möglich ist, wenn die Leistung unter Geltung der SPB-Po 2015 geschrieben wurde und nicht zugleich als spezialisiertes Fach in dem neu gewählten Schwerpunktbereich angerechnet werden kann (Beispiel: „Rechtsgeschichte der Wirtschaft“ kann sowohl im Schwerpunkbereich I als auch im Schwerpunktbereich VII als spezialisierte Schwerpunktbereichsklausur angerechnet werden). Eine Doppelverwertung (Anerkennung als Zulassungsvoraussetzung und zugleich als spezialisierte Schwerpunktbereichsklausur) wird aber keinesfalls möglich sein.

Die beiden Grundlagenfachklausuren haben nach der neuen Prüfungsordnung die Funktion als Zulassungsvoraussetzungen – zur staatlichen Pflichtfachprüfung, sofern die Anmeldung nach dem 16.02.2025 erfolgt, als eine der fünf Aufsichtsarbeiten i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW und auch zum Schwerpunktbereichsstudium (nach der SPB-PO 2023). Dabei sieht § 7 I Nr. 5 JAG NRW ausdrücklich fünf Aufsichtsarbeiten vor. Eine unter Geltung der Zw-PO 2015 bestandene Hausarbeit in einem Grundlagenfach kann angesichts des klaren Wortlauts nicht als Aufsichtsarbeit i. S. d. genannten Vorschrift vom JPA anerkannt werden. Wie der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss am 30.03.2023 entschieden hat, wird eine unter Geltung der Zw-PO 2015 bestandene Hausarbeit in „Deutscher Rechtsgeschichte“ allerdings als Grundlagenschein des Grundstudiums und damit als Zulassungsvoraussetzung zum universitären Schwerpunktbereichsstudium anerkannt.

IV. Schwerpunktbereichsstudium

Ja. Wie bislang auch kann das Schwerpunktbereichsstudium auch in Zukunft vor oder nach der staatlichen Pflichtfachprüfung absolviert werden.

Ein wesentlicher Unterschied zur SPB-PO 2015 liegt darin, dass nach der SPB-PO 2023 neben dem Seminar die besten drei von möglichen sechs Klausuren in die Schwerpunktbereichsnote einfließen. Mindestens zwei dieser Klausuren müssen aus dem sog. Kernbereich stammen, die dritte Klausur kann zu Veranstaltungen des Kernbereichs oder des Wahlbereichs geschrieben werden. Die Grundlagenfachklausur ist nach der SPB-PO 2023 nicht mehr Teil der Schwerpunktbereichsprüfung, sondern neben einer weiteren Grundlagenfachklausur, den drei Übungsklausuren und der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzung zum Schwerpunktbereichsstudium nach der SPB-PO 2023.

Gewertet werden die zwei besten Klausuren aus dem Kernbereich und die beste dritte Klausur (aus dem Kern- oder Wahlbereich). Die Klausuren fließen mit jeweils 20 Prozent in die Gesamtnote ein. 35 % der Gesamtnote macht die schriftliche Seminararbeit aus und 5 % der i. R. d. Seminars zu haltende Vortrag Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn mit allen Prüfungsteilen eine Gesamtnote von mindestens vier Punkten im Schnitt erreicht ist (Seminararbeit zählt 35%, Vortrag 5% und die 3 Klausuren werden mit jeweils 20% berücksichtigt) und in der besten Aufsichtsarbeit in einem Kernfach mindestens 4 Punkte erzielt wurden. Bei Nichtbestehen kann die Schwerpunktbereichsprüfung einmal wiederholt werden, ist aber dann im Zweitversuch zu bestehen. Einzelne Leistungen des Schwerpunktes können nicht wiederholt werden.

Zulassung Schwerpunktbereichsstudium

Um Schwerpunktbereichsleistungen nach der SPB-PO 2023 ablegen zu können, müssen Sie einmalig beim Prüfungsamt einen Zulassungsantrag zum Schwerpunktbereichsstudium oder bei bereits erfolgter Zulassung zum SPB-Studium nach der SPB-PO 2015 einen Wechselantrag stellen. Die nächste Zulassungs- und Wechselfrist wird zu Beginn des Wintersemesters 2023/2024 sein. Voraussetzung sind die Immatrikulation an der Universität Bonn und das Vorliegen einer bestandenen Zwischenprüfung (egal nach welcher Prüfungsordnung und an welcher deutschen Universität). Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen zum Schwerpunktstudium sind zwei Grundlagenscheine und die drei Fortgeschrittenenklausuren. Diese müssen aber erst vorliegen, wenn das Seminar absolviert werden soll.

Wichtiger Hinweis Stand: Ursprünglich war geplant, dass diese Zulassungsvoraussetzungen erst vorliegen müssen, wenn das Schwerpunktzeugnis beantragt wird. Das hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Prüfungsordnungen durch das Ministerium geändert, sodass nunmehr – wie auch nach der SPB-PO 2015 – an den früheren Zeitpunkt der Seminarteilnahme angeknüpft wird.

Die Fortgeschrittenenhausarbeit und das Proseminar sind keine Zulassungsvoraussetzungen mehr für das Schwerpunktbereichsstudium nach der SPB-PO 2023.

Auch wenn das Proseminararbeit keine Zulassungsvoraussetzung mehr ist, bietet es sich an, vor dem regulären SPB-Seminar daran teilgenommen zu haben, da dieses eine sinnvolle Vorbereitung für das Seminar darstellt, bei einer Examensanmeldung nach dem 16.02.2025 als Zulassungsvoraussetzung i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW für die staatliche Pflichtfachprüfung verwendet werden kann und ggf. auch Relevanz hat für einen in Planung befindlichen integrierten Bachelor hat.

Klausuren

Wenn Sie das Schwerpunktbereichsstudium nach der SPB-PO 2015 abschließen – wofür Sie nach derzeitigem Stand bis einschließlich Sommersemester 2024 Zeit haben (Ausnahme ist das Seminar, das auf Antrag auch noch im Wintersemester 2024/2025 besucht werden kann) – haben Sie mit der SPB-PO 2023 nichts zu tun und müssen folglich auch keine zwei Klausuren in Grundlagenfächern als Zulassungsvoraussetzung zum Schwerpunkt mit mindestens 4 Punkten bestehen. Allerdings sieht die SPB-PO 2015 vor, dass neben den fünf Schwerpunktklausuren auch eine Grundlagenfachklausur geschrieben wird. Diese ist also Bestandteil des Schwerpunktes nach der derzeitigen Prüfungsordnung. Wechseln Sie von der SPB-PO 2015 in die SPB-PO 2023 – freiwillig auf Antrag innerhalb der Zulassungs- und Wechselfrist (jeweils zu Beginn des Semesters) oder zwangsweise zum Wintersemester 2024/2025 – benötigen Sie (spätestens im Zeitpunkt der Themenausgabe des Seminars) zwei bestandene Grundlagenfachleistungen. Eine zweite Grundlagenfachklausur ist also immer erforderlich. Diese ist entweder Teil Ihres Schwerpunktes (wenn Sie diesen noch nach der SPB-PO 2015 abschließen) oder aber Zulassungsvoraussetzung zum Schwerpunktstudium nach der SPB-PO 2023. Bei einer Examensanmeldung nach dem 16.02.2025 sind beide Grundlagenfachklausuren als zwei der fünf Aufsichtsarbeiten i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW Zulassungsvoraussetzungen, um die staatliche Pflichtfachprüfung ablegen zu können.

 

Grundsätzlich ja. Grundlagenfachklausuren aus dem Grundstudium bzw. Schwerpunktbereichsstudium werden als Zulassungsvoraussetzung zum SPB-Studium nach der SPB-PO 2023 akzeptiert, soweit sie sich im Veranstaltungspool der „Grundlagenveranstaltungen im Rahmen des Grundstudiums“ bzw. „Grundlagenveranstaltungen im Rahmen des Hauptstudiums“ im Rahmen der SPB-Zulassungsvoraussetzungen befinden. Das gilt auch für die Hausarbeit in „Deutscher Rechtsgeschichte“.

§ 28 III 2 JAG NRW n. F. sieht für das Schwerpunktbereichsstudium einen Umfang von mindestens 14 SWS vor. Das sind sechs Veranstaltungen à zwei SWS und das Seminar mit zwei SWS. In § 28 III 3 JAG NRW n. F. wird die Anzahl der im Schwerpunkt möglichen Klausuren sodann aber auf maximal drei beschränkt. Somit können Sie zwar sechs Klausuren schreiben; es werden aber nur die besten drei gewertet (davon aber mindestens zwei aus dem Kernbereich).

Aus dem Kernbereich sind mindestens zwei Klausurleistungen zu erbringen; es können bis zu vier Klausurleistungen aus dem Kernbereich erbracht werden. Bei nur drei oder vier abgelegten Klausuren im Schwerpunktbereichsstudium können folglich alle Klausuren aus dem Kernbereich geschrieben werden.

Nein. Einzelne Leistungen des Schwerpunktes können nicht wiederholt werden. Nur bei Nichtbestehen des Schwerpunkts insgesamt kann dieser ein einziges Mal wiederholt werden, ist somit im zweiten Versuch zu bestehen.

Seminarleistung

Ja, um das Seminar absolvieren zu können, müssen die drei Fortgeschrittenenklausuren und beide Grundlagenfachklausuren bestanden sein und dem Prüfungsamt die entsprechenden Scheine nachgewiesen werden.
Die Fortgeschrittenenhausarbeit und das Proseminar sind indes keine Zulassungsvoraussetzungen mehr für das Schwerpunktbereichsstudium.

Auch wenn das Proseminararbeit keine Zulassungsvoraussetzung mehr ist, bietet es sich an, vor dem regulären SPB-Seminar daran teilgenommen zu haben, da dieses eine sinnvolle Vorbereitung für das Seminar darstellt, bei einer Examensanmeldung nach dem 16.02.2025 als Zulassungsvoraussetzung i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW für die staatliche Pflichtfachprüfung verwendet werden kann und damit ggf. auch Relevanz hat für einen in Planung befindlichen integrierten Bachelor hat.

Nein. Einzelne Leistungen des Schwerpunktes können nicht wiederholt werden. Nur bei Nichtbestehen des Schwerpunkts insgesamt kann dieser ein einziges Mal wiederholt werden, ist dann aber im zweiten Versuch zu bestehen.
Bei einem Wechsel von der SPB-PO 2015 in die SPB-PO 2023 wird ein bereits abgelegtes Seminar allerdings nur auf Antrag angerechnet. Wird ein entsprechender Antrag nicht gestellt, kann/muss das Seminar wiederholt werden. Gleiches gilt für dann ggf. noch fehlende Klausurleistungen zur Erreichung der erforderlichen Gesamtklausuranzahl.

Nein. Das Seminar ist nur eine Teilleistung des Schwerpunktes. Nur der Schwerpunkt insgesamt, nicht aber das Seminar selbst ist mit mindestens 4 Punkten zu bestehen. Haben Sie bspw. in den drei relevanten Klausuren jeweils 5 Punkte erreicht und im Seminar (sowohl in der schriftlichen Leistung als auch im Vortrag) nur 3 Punkte, ist der Schwerpunkt mit 4,2 Punkten bestanden.

Übergangsfragen Schwerpunktbereichsprüfung (Fristen/Anrechnung)

Ja. Sollten Sie den einmaligen Antrag auf Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium im Wintersemester 2022/2023 oder davor gestellt haben, können Sie Ihr Schwerpunktbereichsstudium nach der SPB-PO 2015 bis zum Ende des Sommersemesters 2024 ablegen, d.h. Sie müssen die letzte Teilleistung der Schwerpunktbereichsprüfung im Sommersemesters 2024 abgelegt haben. Ausnahme ist das Seminar, das auf Antrag auch noch im Wintersemester 2024/2025 besucht werden kann.

Solange Sie sich noch nicht für alle Teilleistungen des Schwerpunkts angemeldet haben (die Anmeldung mindestens einer Prüfungsleistung muss noch offen sein!), können Sie auf Antrag in die SPB-PO 2023 wechseln. Sie können im Rahmen des Wechselantrags jeden beliebigen Schwerpunkt wählen, selbst wenn Sie schon Leistungen erbracht haben, die einem anderen Schwerpunktbereich (der SPB-PO 2015) zuzuordnen sind. So wäre es z. B. möglich, dass Sie schon alle fünf Schwerpunktbereichsklausuren geschrieben haben, aber einen Schwerpunktbereich wählen, in dem keine der geschriebenen Klausuren angerechnet werden kann. So könnten Sie ganz von vorne beginnen. Haben Sie bereits Leistungen erbracht, die auch im gewählten Schwerpunktbereich zum Kern- oder Wahlbereich gehören, werden diese von Amts wegen angerechnet. Haben Sie bereits das Seminar absolviert, wird dieses nur auf Antrag angerechnet. Das Seminar kann also in jedem Fall wiederholt werden. Voraussetzung für eine Anrechnung ist indes, dass das besuchte Seminar auch thematisch zum neu gewählten Schwerpunktbereich passt. Wer z. B. ein zivilrechtliches Seminar besucht hat, kann sich dieses bei einem Prüfungsordnungswechsel, in dessen Zuge er*sie sich für den kriminalwissenschaftlichen Schwerpunktbereich entscheidet, nicht anrechnen lassen. Haben Sie den Schwerpunkt bis spätestens zum Sommersemester 2024 nicht abgeschlossen, wechseln Sie automatisch zum Wintersemester 2024/2025 in die SPB-PO 2023; auch in diesem Fall muss dem Prüfungsamt der neue gewählte Schwerpunktbereich mitgeteilt werden (mittels eines dann bereit gestellten Formulars). Wenn allerdings nur noch das Seminar nach dem Sommersemester 2024 offen ist und alle anderen Schwerpunktbereichsleistungen erbracht wurden, kann das Seminar auf Antrag noch im Wintersemester 2024/2025 mit der Folge besucht werden, dass Sie den Schwerpunkt ggf. noch nach der SPB-PO 2015 beenden.

Nein. Wer bislang noch nicht zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen ist, kann nur noch zum Schwerpunktbereichsstudium nach der SPB-PO 2023 zugelassen werden.

Ja. Auch wenn Sie den bereits nach der SPB-PO 2015 gewählten Schwerpunkt beibehalten möchten (z.B. Arbeitsrecht), müssen Sie dies im Wechselantrag kenntlich machen. Sie können auch einen neuen Schwerpunktbereich wählen. Dies ist selbst dann möglich, wenn Sie bereits schwerpunktbereichsspezifische Klausuren nach der SPB-PO 2015 abgelegt haben.

Sollten sich bei einem SPB-PO-Wechsel Ihre abgelegten Klausuren auch im (neu) gewählten Schwerpunktbereich finden, werden diese bereits absolvierten Leistungen von Amts wegen angerechnet (vgl. Faecherkataloge_Schwerpunktbereiche_Studienordnung_2023.pdf). Sollten Sie hingegen einen Schwerpunktbereich wählen, in dem sich Ihre bereits abgelegten Klausuren nicht wiederfinden, fangen Sie ganz von vorne an. Haben Sie bereits das Seminar absolviert, wird dieses nur auf Antrag angerechnet. Das Seminar kann also in jedem Fall wiederholt werden. Voraussetzung für eine Anrechnung ist indes, dass das besuchte Seminar auch thematisch zum neu gewählten Schwerpunktbereich passt. Wer z. B. ein zivilrechtliches Seminar besucht hat, kann sich dieses bei einem Prüfungsordnungswechsel, in dessen Zuge er*sie sich für den kriminalwissenschaftlichen Schwerpunktbereich entscheidet, nicht anrechnen lassen.

Ja. Es obliegt grundsätzlich Ihnen zu entscheiden, nach welchem Recht/nach welcher Prüfungsordnung Sie die staatliche Pflichtfachprüfung bzw. die Schwerpunktbereichsprüfung ablegen. In Klärung ist allerdings noch, ob das JPA nach dem 16.02.2025 noch ein Gesamtzeugnis ausstellen wird, wenn die Schwerpunktbereichsprüfung nicht nach der SPB-PO 2023 abgelegt wurde.

Nein. Formal ist in diesem Fall nach aktuellem Stand kein Nachweis des Proseminars/der Fortgeschrittenenhausarbeit erforderlich. Didaktisch ist es jedoch dennoch sinnvoll und unbedingt empfehlenswert, diese Studienleistungen zu erbringen – vor allem mit Blick darauf, dass sich die Etablierung eines integrierten Bachelorabschlusses am hiesigen Fachbereich abzeichnet. Zum Erhalt des Bachelor-Grades müssen dann voraussichtlich u. a. auch das Proseminar und die Hausarbeit nachgewiesen werden.

V. Neuerungen staatliche Pflichtfachprüfung

  • Im Rahmen der mündlichen Prüfung entfällt zukünftig der Vortrag. Nach § 10 III 1 JAG NRW n. F. setzt sich der mündliche Teil nur noch aus einem Prüfungsgespräch zusammen. Dieses wird künftig 45 statt 30 Minuten dauern.
  • Ebenfalls neu ist, dass es seit dem 18.02.2022 auch für diejenigen, die den Freiversuch nicht wahrnehmen, die Möglichkeit gibt, die staatliche Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu wiederholen (§ 26 I 1 JAG NRW n. F.). Der vom Freiversuch unabhängige neue Verbesserungsversuch ist allerdings gebührenpflichtig.
  • Abschichten ist nur noch bei Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bis spätestens 16.02.2025 möglich.
  • Ab dem 01.01.2024 sind die JPAs verpflichtet, allen Prüflingen eine elektronische Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu ermöglichen (§ 10 I 3 JAG NRW n. F.). Alternativ können die Aufsichtsarbeiten aber auch weiterhin mit der Hand geschrieben werden. Zur etwaigen Umsetzung der universitären Klausuren auf E-Klausuren: Die Umstellung des Examensklausurenkurses auf E- Klausuren wird voraussichtlich relativ zeitnah mit der Einführung der E-Klausuren im Staatsexamen erfolgen können, wobei auch im Klausurenkurs die Anfertigung mittels eines Computers nur eine Option sein wird. Für die Klausuren in Grund–, Haupt– und Schwerpunktbereichstudium stellen sich weitaus schwierigere Fragen, denen wir uns aber bereits annehmen. Mit einer kurz- oder mittelfristigen Umstellung ist hier aber schon wegen der baulichen Anforderungen nicht zu rechnen.

Ja. § 7 I JAG NRW wird um eine Nr. 5 ergänzt. Demnach ist dem JPA bei einer Examensanmeldung nach dem 16.02.2025 zusätzlich zu den bereits zum jetzigen Zeitpunkt geltenden Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen, erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten (Klausuren) und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, angefertigt zu haben. Zudem wird § 7 I Nr. 3 JAG NRW dahingehend konkretisiert, dass die für die Zulassung erforderliche fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung bzw. der rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurs nun einen Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden haben muss.

Hinweise zu den aktuellen Änderungen des JAG finden Sie hier.

Der Bonner Studienplan neu sieht vor, dass diese Voraussetzungen durch die drei Fortgeschrittenenklausuren im Hauptstudium (Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht) und die beiden Grundlagenfachklausuren (laut Studienverlaufsplan nach dem zweiten und vierten bzw. fünften Fachsemester) erfüllt werden können.

Gemäß § 5a III 2 DRiG sind im Laufe des Studiums praktische Studienzeiten von insgesamt drei Monaten abzuleisten, die gemäß § 8 II 2 JAG NRW n. F. zukünftig wahlweise in zwei oder drei Teilen abgeleistet werden können. Der Mindestzeitraum eines Praktikums für die Anerkennung als praktische Studienzeit beträgt nun vier – und nicht wie bislang sechs - Wochen. Neu ist außerdem, dass das Verwaltungspraktikum gemäß § 8 III 1 JAG NRW n. F. jetzt auch bei einer mit Verwaltungsaufgaben betrauten Stelle abgeleistet werden kann. Werden die praktischen Studienzeiten in 3 Teile aufgeteilt, kann neben dem Rechtspflege- und Verwaltungspraktika eine sonstige Stelle gewählt werden, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, § 8 III 1 JAG NRW n.F.). Möglich ist aber auch ein weiteres Rechtspflege- oder Verwaltungspraktikum.

Übergangsfragen zur staatlichen Pflichtfachprüfung (Fristen/Anrechnung)

Ja. Eine (nach welcher Prüfungsordnung auch immer und egal an welcher deutschen Universität) bestandene Zwischenprüfung wird auch weiterhin vom JPA anerkannt.

Ja. Gemäß § 7 I Nr. 5 JAG NRW müssen dem JPA bei der Examensanmeldung nach dem 16.02.2025 unter anderem vier bestandene Hausarbeiten nachgewiesen werden. Die nach der Zw-PO 2015 im Rahmen der Zwischenprüfung bestandenen Hausarbeiten werden anerkannt. Die dritte Hausarbeit ist die in der Fortgeschrittenenübung (nach der Zw-PO 2015 entweder Zivilrecht, Öffentliches Recht oder Strafrecht, nach der Zw-PO 2023 nur noch Öffentliches Recht) und die vierte Hausarbeit ist die Proseminararbeit. Ob ein - wie in der Vergangenheit oftmals ausgestellter - unbenoteter Proseminarschein (Teilnahmebescheinigung) vom JPA als bestandene Hausarbeit anerkannt wird, ist noch nicht geklärt. Der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30.03.2023 allerdings entschieden, auch unbenotete Proseminarscheine als bestandene Proseminararbeit im elektronischen Prüfungskonto zu verbuchen, sodass bei einer Vorlage einer Leistungsübersicht der Universität Bonn bei einer Examensanmeldung keine Probleme im Zusammenhang mit einem unbenoteten Proseminarschein aufkommen können. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine solche Verbuchung voraussetzt, dass Ihr Prüfungskonto auf die neue Prüfungsordnung 2023 umgeschrieben wurde. Studieren Sie nach der SPB-PO 2015, ist eine solche Verbuchung daher leider nicht möglich. 

Eine unter Geltung der Zw-PO 2015 abgelegte Grundlagenfachklausur wird bei Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach dem 16.02.2025 als eine der fünf Aufsichtsarbeiten i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW anerkannt, nicht aber eine Hausarbeit in "Deutscher Rechtsgeschichte", die allenfalls als Hausarbeit i. S. d. § 7 I Nr. 5 JAG NRW anerkannt werden könnte.