Die Europäische Union als Akteur des Völkerrechts
Die Vorlesung ist Teil des Schwerpunktbereichs 6 (alt) und XI (neu) steht aber auch allen anderen interessierten Studierenden offen. Der Prozeß der europäischen Integration hat zu einer weitreichenden Kompetenzverlagerung im Bereich der internationalen Beziehungen von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union geführt. Dieser Prozeß ist weder mit der Kompetenzübertragung im Bereich der Auswärtigen Gewalt im Bundesstaat noch mit der Kompetenzübertragung auf internationale Organisationen vergleichbar. Die Mitgliedstaaten sind als Akteure der Außen- und Sicherheitspolitik nicht vollständig verschwunden, sondern agieren in weiten Bereichen oft neben oder durch die Europäische Union. Sowohl die Qualität als auch die Quantität der internationalen Beziehungen machen die Europäische Union heute in vielen Bereichen zu einem bedeutenderen internationalen Akteur als die einzelnen Mitgliedstaaten.
Die Vorlesung behandelt Fragestellungen an der Schnittstelle zwischen Völkerrecht, Europarecht und den internationalen Beziehungen. Es werden sowohl die europarechtlichen Vorgaben („Außenverfassungsrecht“ der Europäischen Union) als auch die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen für das Handeln der Europäischen Union internationaler Ebene untersucht. Dabei geht es im Einzelnen um Kompetenzfragen (sowohl zwischen den EU-Organen als auch zwischen der EU und den Mitgliedstaaten); das Verhältnis von Völkerrecht, Europarecht und nationalem Recht der Mitgliedstaaten; die Vertragsschlußkompetenz der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten (sog. „gemischte Verträge“); die Mitgliedschaft und Vertretung der Europäischen Union in internationalen Organisationen; der Schutz von Menschenrechten und Demokratie durch die Europäische Union; die Verhängung von Wirtschaftssanktionen durch die Europäische Union und die Umsetzung von Sanktionen der Vereinten Nationen; die Europäische Union als Akteur des internationalen Seerechts, des Welthandelsrecht und des internationalen Umweltrechts; die Europäische Union und den Internationalen Strafgerichtshof; die der Europäischen Union zur Verfügung stehenden internationalen Streitbeilegungs-mechanismen; und die Verantwortlichkeit der Europäischen Union als internationale Organisation für völkerrechtswidriges Handeln.