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Studium im Ausland - Bewerbung und Allgemeines

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite gelten für Erasmus und nicht-europäisches Ausland.

Bewerbung & Verfahren

Fristenbis zum 15. Januar (nicht einschließlich!) 0:00 Uhr für das kommende Akademische Jahr      (also das nächste Wintersemester und/ oder das darauffolgende Sommersemester)
Bewerbungsvoraussetzungen
  • Sie sind als ordentliche/r Student*in (oder "großer Zeithörer", d.h. für einen kompletten Studiengang) an der Universität Bonn, auch noch während des Auslandsaufenthaltes, immatrikuliert und nicht graduiert,
  • bei Antritt des Aufenthaltes müssen Sie mindestens das 1. Studienjahr abgeschlossen haben,
  • Sie können ausreichende Sprachkenntnisse in der Landes- oder Unterrichtssprache nachweisen
  • es steht noch mindestens eine Prüfungsleistung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung aus.
Bitte lesen Sie vor Ausfüllen des Bewerbungsformularsdas Hinweisblatt.
Das Bewerbungsformularfinden Sie hier.

Informationen zur Bewerbung

  • In folgender Liste der Partneruniversitäten finden Sie alle aktuellen Erasmus-Partneruniversitäten und nicht-europäischen Partneruniversitäten aus dem Programm des Fachbereichs.
  • Daneben besteht die Möglichkeit, als Free Mover an einer ausländischen Universität zu studieren.
  • Beachten Sie auch die Kooperationen der Universität für das nicht-europäische Ausland. Weitergehende Informationen finden Sie unter Studium im nicht-europäischen Ausland  unter Punkt 2. Kooperationen der Universität.

Grundsätzlich können Sie – soweit Sie bei Antritt des Aufenthaltes mind. das 1. Studienjahr abgeschlossen haben und noch nicht graduiert sind – zu jedem Zeitpunkt Ihres Studiums im Ausland studieren.

Folgende Aspekte sind allerdings bei der Festlegung des Zeitpunkts zu beachten:

  • Die Zwischenprüfung sollte abgeschlossen sein, da Sie gute Grundlagenkenntnisse im deutschen Rechts erworben haben sollten, um sich in eine ausländische Rechtsordnung einarbeiten zu können:
    • Studierende nach Zwischenprüfungsordnung 2015: Empfohlen wird das Absolvieren eines Auslandssemesters ab dem 4. Fachsemester. Studierende, die dem Regelstudienverlauf entsprechend ihre Zwischenprüfungsleistungen in den ersten 2 Fachsemestern erbracht haben, können das 3. Fachsemester zum Nachholen nicht bestandener Zwischenprüfungsleistungen nutzen, falls erforderlich.
    • Studierende nach Zwischenprüfungsordnung 2023: Empfohlen wird das Absolvieren eines Auslandssemesters ab dem 5. Fachsemester. Studierende, die dem Regelstudienverlauf entsprechend ihre Zwischenprüfungsleistungen in den ersten 3 Fachsemestern erbracht haben, können das 4. Fachsemester zum Nachholen nicht bestandener Zwischen-prüfungsleistungen nutzen, falls erforderlich.
  • In keinem Fall sollte während der Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung die intensive Examensvorbereitung durch einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
  • Soweit Sie das Schwerpunktbereichsstudium im Anschluss an die staatliche Pflichtfachprüfung planen, sollte der Auslandaufenthalt im Schwerpunktbereichsstudium erst nach dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgen.

Geforderte Sprachnachweise bei der Erasmus-Bewerbung:
Grundsätzlich sollten Sie für einen Auslandsaufenthalt mindestens hinreichende, besser gute bis sehr gute Kenntnisse der Unterrichtssprache mitbringen. Zudem sind, insbesondere in den Ländern Frankreich, Italien und Spanien, Kenntnisse in der Landessprache dringend anzuraten. Die jeweils geforderten Sprachkenntnisse finden Sie in der Liste der Partneruniversitäten.

Mit der Bewerbung um einen Erasmus-Platz ist uns ein offizieller Sprachnachweis der Landes- bzw. Unterrichtssprache(n) Ihrer Wunschuniversität(en) vorzulegen, der das geforderte Sprachniveau ausweisen muss. Hierfür genügt auch der kostengünstigere Sprachnachweis des DAAD, der aber nicht für alle Sprachen angeboten wird. Auch das FFA-Zertifikat genügt als Spachnachweis. Sprachkenntnisse können nicht mehr über das Abiturzeugnis nachgewiesen werden! Eine Übersicht zu Sprachtests- und -zertifikaten finden Sie auf der Seite des Dezernat Internationales, ausführlichere Informationen auf der Seite des DAAD, sowie in unserer Übersicht.

Bitte beachten Sie unbedingt Folgendes:
Einige Gastuniversitäten verlangen bestimmte Sprachnachweise/-zertifikate (z.B. TOEFL, DELF-Test, DELE-Test). Bitte erkundigen Sie sich selbstständig bei Ihrer Wunsch- oder Gastuniversität danach, ob ein spezifischer Sprachnachweis erbracht werden muss. Werden entsprechende Sprachnachweise bei der Bewerbung an der Partneruniversität nicht eingereicht bzw. nachgereicht, hat die Partneruniversität das Recht, den Studierenden abzulehnen.
Wichtiger Hinweis zur Sprachkompetenz:
Grundsätzlich ist nach der EU-Charta für eine Auslandsversendung das Beherrschen der Unterrichtssprache ausreichend. Sollten Sie an einer unserer Partneruniversitäten studieren wollen, deren Landessprache Sie nicht beherrschen, beachten Sie bitte unbedingt folgendes: Nach § 25 II Nr.3 JAG-NRW müssen Sie dem Justizprüfungsamt zur Anerkennung des Auslandssemesters als Freisemester nachweisen, je Semester rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen von mindestens acht SWS im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis erworben zu haben. Die Auslandskoordination kann nicht garantieren, dass von der Partneruniversität bei Auslandsantritt tatsächlich ausreichend viele englischsprachige Veranstaltungen angeboten werden, die ein Freisemester nach § 25 II Nr. 3 JAG-NRW begründen können. Das Risiko nicht den nach § 25 II Nr. 3 JAG-NRW notwendigen Umfang an rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht vor Ort hören zu können, tragen die Studierenden.
Besonderheiten für die Universität Oxford:
Für einen Aufenthalt an der Universität Oxford müssen bei der Beantragung des Visums für Großbritannien englische Sprachkenntnisse durch einen offiziellen Sprachnachweis nachgewiesen werden. Die Informationen dazu finden Sie hier.

Möglichkeiten, die Sprachkompetenzen aufzufrischen bzw. zu vertiefen finden Sie hier:

Der Durchschnitt der Zwischenprüfungsnote (PO 2015) bzw. der Notendurchschnitt aus Zulassungsklausuren und Zwischenprüfungsklausuren (PO 2023) ist das maßgebliche Kriterium bei der Vergabe der Plätze. Dies gilt unterschiedslos für alle Studierende, auch solche, die bereits das Schwerpunktstudium oder die staatliche Pflichtfachprüfung abgeschlossen haben. Weitere Kriterien wie Sprachkenntnisse oder (soziales) Engagement können Berücksichtigung finden, wenn Studierende mit nahezu identischer Durchschnittsnote um denselben Platz konkurrieren. Nicht bestandene Prüfungen bleiben für die Berechnung des für die Bewerbung maßgeblichen Notendurchschnitts unberücksichtigt.

Bei der Auswahl der möglichen Orte für einen Auslandsaufenthalt können Ihnen die Erfahrungsberichte anderer Studierender helfen. Diese finden Sie auf e-Campus.

Alternativ finden Sie die Erfahrungsberichte bei e-Campus über Einrichtungen > dezentrale Einrichtungen > Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät > Rechtswissenschaftlicher Fachbereich > Auslandskoordination > Erfahrungsberichte der Studierenden.

Eine Auswertung der Erfahrungsberichte finden Sie in dieser Informationsübersicht.

Nach der Bewerbung

Nach Abgabe der Bewerbung erhalten Sie von der Auslandskoordination bis spätestens Ende Februar eine Zu- oder Absage.

  • Teilen Sie bitte innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist mit, ob Sie den angebotenen Studienplatz annehmen möchten. 
  • Sofern Sie eine Absage erhalten haben sollten, können Sie sich im Rahmen des Nachrückverfahrens auf andere Universitäten bewerben.
  • Dazu erhalten die Bewerber nach der Absage eine weitere Mail mit einer Liste der noch freien Plätze und allen sonstigen wichtigen Informationen zum weiteren Verfahren. In dieser Mail werden Ihnen neue Fristen genannt, bis zu deren Ende Sie sich zurückmelden können. Vorherige erneute Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
  • Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Nachrückverfahren und dem aktuellen Stand der Vergabe vor dieser Mail ab. Wir melden uns rechtzeitig bei Ihnen.
  • Wir sind bemüht, allen Studierenden ein Auslandssemester zu ermöglichen. Im Rahmen der verfügbaren Plätze kann in der Regel allen ein Angebot gemacht werden, ein Auslandssemester wahrzunehmen.
  • Ggf. wird nach dem ersten auch noch ein zweites Nachrückverfahren durchgeführt.

  • Das Team der Auslandskoordination nominiert Sie bei der ausländischen Partneruniversität (eine eigene Anmeldung ist nicht wirksam), nachdem Sie Ihren Erasmusplatz angenommen und sich beim International Office registriert haben.
  • Die Erasmus-Koordination der Partneruniversität nimmt danach per E-Mail direkten Kontakt zu Ihnen auf und übermittelt Ihnen die notwendigen Informationsmaterialien. Häufig erhalten Sie auch ein Anmeldeformular, das Sie unbedingt sofort bearbeiten sollten und fristgerecht an die Universität zurücksenden müssen.

Zu Ihrer Information wurde die Informationsübersicht zu den Gastuniversitäten erstellt.

  • Das Learning Agreement ist ein Studienvertrag zwischen Ihnen, der Partnerhochschule und Ihrer Heimathochschule, der die von Ihnen an der Partnerhochschule zu besuchenden Veranstaltungen und Kurse aufführt.
  • Es muss grundsätzlich vor Beginn des Auslandsaufenthaltes für ein oder zwei Semester ausgefüllt werden und ist von Ihnen, von der Auslands-Koordinatorin am Fachbereich Rechtswissenschaft in Bonn als auch der/dem Auslands-Koordinator*in an der Partnerhochschule zu unterschreiben.
  • Für Erasmus-Aufenthalte ist das Learning-Agreement über die Webseite  Mobility-Online  der Universität auszufüllen. Für das nicht-europäische Ausland erhalten Sie das Formular in einer Info-Mail vor dem Aufenthalt. Hier können Sie das Dokument zur Unterschrift per Mail vorlegen.
  • Sollten bestimmte Kurse an der Gastuniversität nicht angeboten werden oder sich zeitlich überschneiden, kann das Learning Agreement innerhalb von fünf Wochen nach der Ankunft geändert werden. Auch die Änderungen müssen von beiden Auslands-Koordinator*innen innerhalb der darauffolgenden zwei Wochen unterschrieben werden. Die obigen Vorgaben gelten auch im Falle von Änderungen.

Denken Sie daran, rechtzeitig den Antrag auf Beurlaubung des Auslandssemesters beim Studierendensekretariat zu stellen. In diesem Falle müssen Sie nur den reduzierten Semesterbeitrag zahlen. In diesem Falle erhalten Sie allerdings auch kein Semester-Ticket.

Die Beurlaubung muss für die Nichtberücksichtigung des Semesters für den Freiversuch beim JPA in der Regel angegeben und durch die entsprechenden Bescheinigungen nachgewiesen werden.

Beachten Sie: Auch im Falle eines Auslandsemesters ist eine Rückmeldung durch Zahlung des (reduzierten) Semesterbeitrages erforderlich, da Sie sonst exmatrikuliert werden!

Umfang der zu belegenden Veranstaltungen:

Der Umfang des geplanten Studienprogramms soll nach den Vorgaben des International Office Bonn bzw. des Fachbereiches mind. 20 ECTS pro Semester betragen. Bei einem geplanten Studienumfang von weniger als 15 ECTS pro Semester kann keine Förderung über das Erasmus+ Programm erfolgen.

Anrechnung von Leistungen

Der staatsexaminierte Studiengang Rechtswissenschaft unterliegt nicht der Bologna Struktur und bietet wegen seiner nationalen inhaltlichen Ausrichtung nur sehr begrenzt Anrechnungsmöglichkeiten von im Ausland erbrachten Leistungen.

  • In der Regel sind - unter sehr engen formalen Voraussetzungen nur Anrechnungen von Leistungen zu international ausgerichteten Veranstaltungen im Schwerpunktbereichsstudium möglich.
  • der Antrag auf Anrechenbarkeit und die Anmeldung der Klausur an der Universität Bonn müssen vorliegen, bevor die Klausur im Ausland abgelegt wird
  • Nach SPB-PO 2015 könnengrundsätzlich vier von sechs Klausuren im Ausland erbracht werden. Da von den vier Klausuren, die für Gesamtnote berücksichtigt werden, die besten zwei Bonner Klausuren in jedem Falle in die Bewertung einfließen, empfiehlt es sich max. zweiKlausuren für das Schwerpunktbereichsstudium im Ausland zu erbringen. Die Seminarleistung muss nach SPB-PO 2015 am hiesigen Fachbereich in Bonn absolviert werden. Nach der SPB-PO 2023 ist die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus dem Ausland für den Schwerpunkt unbeschränkt möglich.

Eine Anrechenbarkeit ist nur nach ensprechender Absprache mit dem Prüfungsamt Jura möglich. Beachten Sie dazu die Hinweise des Prüfungsamtes zur Erbringung von Teilprüfungen der Schwerpunktbereichsprüfung an einer ausländischen Fakultät!

Vorgaben für Freisemester (§ 25 II Nr. 3 JAG NRW)

Folgende Vorgaben gibt es bezüglich der Nichtberücksichtigung der Semester für den Freiversuch:

  • bis zu maximal drei Semester zulässig
  • mindestens acht Stunden je Woche sind an rechtswissenschaftlichen (!) Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht zu erbringen. D.h. Sprachkurse werden für das Freisemester nicht berücksichtigt.
  • und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht

Für die Nichtberücksichtigung ist beim jeweiligen Justizprüfungsamt ein entsprechender Antrag erforderlich, den Sie auf der jeweiligen Seite finden.

 

Für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW die erfolgreiche Absolvierung einer fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses mit Abschlusstest erforderlich.

Wer mindestens ein Semester an einer nicht deutschsprachigen Hochschule Rechtswissenschaften studiert hat, erhält eine Befreiung von dieser Verpflichtung, d.h. dieser Fremdsprachenschein mit Abschlusstest wird durch das Auslandssemester ersetzt.

Es wird jedoch empfohlen, als Vorbereitung auf den Auslandsaufenthalt möglichst die Rechtsterminologieveranstaltung im Rahmen des Fremdsprachenprogramms des juristischen Fachbereichs zu besuchen.

Weitere zusätzliche, spezifische Informationen findet Ihr auf folgenden Seiten:

Studium im Erasmus-AuslandStudium im nicht-Erasmus Ausland

 

Wir wünschen viel Erfolg bei der Bewerbung und eine tolle Zeit im Ausland!

Euer Team der Auslandskoordination