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Hinweise zur Anerkennung von Prüfungsleistungen

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  • Die Anerkennung von ausländischen Prüfungsleistungen auf Teilleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung (und Zwischenprüfung) erfordert - auch für Studienortwechsler - die Anmeldung der Prüfungsleistung vor Ablegung der Prüfungsleistung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses! (Formulare siehe unten).
  • Anrechnung als Zweithörer
    Sollten Sie planen, Prüfungsleistungen als Zweithörer an anderen Fakultäten zu erbringen, ist die Prüfungsleistung vorab innerhalb der Anmeldefrist anzumelden. Es handelt sich um eine formlose, verbindliche Anmeldung. Sie müssen vorab überprüfen lassen, ob eine Anerkennung der Veranstaltung möglich ist. Diese Grundsätze gelten sowohl für Zwischenprüfung als auch Schwerpunktbereich. Weitere Hinweise finden Sie hier.
  • Anrechnung einer häuslichen Arbeit im Rahmen eines Moot Courts auf die häusliche Arbeit der Schwerpunktbereichsprüfung:Bitte beachten Sie, dass der Nachweis eines Moot Courts entweder für die Nichtberücksichtigung eines Semesters bei der Berechnung der Freiversuchsfrist verwendet werden kann oder stattdessen (vgl. § 25 Abs. 4 JAG NRW) neben der regulär in dem Moot Court zu erbringenden Leistung (nach Absprache mit dem Dozenten) eine themenverwandte häusliche Arbeit als Teilleistung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung erstellt werden kann.Hinsichtlich der Anerkennung eines Moot Courts bei Studienortwechslern nach Bonn oder der Anerkennung eines im Ausland erbrachten Moot Courts ist zu beachten, dass diese nicht pauschal erfolgen kann, sondern vielmehr einer Überprüfung bedarf (die bloße Teilnahme genügt insofern nicht, um die Seminararbeit zu ersetzen). Damit die Ersetzung der Seminarleistung überhaupt in Betracht kommt, muss ein zum gewählten Schwerpunktbereich passender Moot Court absolviert worden sein (siehe aktuelle Lesefassung des Anhangs III der Studienordnung) und zudem als Leistungskontrolle neben der regulär in dem Moot Court zu erbringenden Gruppenleistung eine themenverwandte häusliche Arbeit als Teilleistung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung erbracht worden sein.

Merkblatt zur Anerkennung ausländischer Prüfungsleistungen