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Informationen für Studienortwechsler:innen

Die Studienordnung 2015 und die Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfungsordnung 2015 vom 04. September 2015 gelten für alle Studienortwechsler, die ab dem WS 2015/2016 an die Universität Bonn wechseln, unabhängig davon, wann das Studium an der vormaligen Universität begonnen wurde.

Die Anerkennung von ausländischen Prüfungsleistungen auf Teilleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung erfordert - auch für Studienortwechsler - die Anmeldung der Prüfungsleistung vor Ablegung der Prüfungsleistung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses! Nähere Informationen unter der Rubrik "Schwerpunktbereiche".

1. Wechslerbescheinigung

Alle Studienortwechlser müssen bei der Zulassung zur Zwischenprüfung bzw. zum Schwerpunktbereich beim Prüfungsamt eine Bescheinigung der Heimatfakultät vorlegen, aus der hervorgeht, dass keine universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden wurde, sog. Unbedenklichkeitsbecheinigung/Wechslerbescheinigung. Ein Formular hierfür finden Sie im Formular-Center.

Die Zulassung zum hiesigen Prüfungsverfahren erfolgt nach Einschreibung zu Beginn der Vorlesungszeit (die Zulassungsfrist läuft in der Regel ab dem 2. Vorlesungstag 3 Wochen). Am Ende der Vorlesungszeit ist eine weitere Frist für die Prüfungsan- und Abmeldung vorgesehen.

Neben der Unbedenklichkeitbescheinigung muss zusammen mit der Zulassung zur Zwischen- oder Schwerpunktbereichsprüfung auch eine Entscheidung zur Anrechnung von Prüfungsleistungen getroffen werden.

Im Falle eines Anrechnungsantrages müssen Angaben zu dem bisherigen Studienverlauf gemacht werden (Angabe aller bestandenen und nicht bestandenen Prüfungsleistungen an den vormaligen Hochschulen) unter Vorlage eines entsprechenden offiziellen Nachweises der vorherigen Universität. Ggfs. können die erbrachten Prüfungsleistungenbereits in der Unbedenklichkeitsbescheinigung gesondert aufgeführt sein.

Sollten Sie an einer anderen juristischen Fakultät eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, so besteht für die Einschreibung an einer juristischen Fakultät des Landes Nordrhein-Westfalen ein Hindernis. Sie können nicht an der hiesigen Fakultät weiter studieren. Insbesondere können Sie sich in Nordrhein-Westfalen nicht zur ersten Staatsprüfung oder zur ersten Prüfung anmelden.

2. Einschreibung

Die Fortsetzung des Studiums in Bonn erfolgt für diejenigen, die bereits den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft studiert haben (Studienortwechsler), aufgrund der Freiversuchsregelung der Staatlichen Pflichtfachprüfung unabhängig von der Anzahl der bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen fortlaufend im nächst höheren Semester.

Der Studiengang Rechtswissenschaft ist an der Universität Bonn bis zum 4. Fachsemester zulassungsbeschränkt, so dass insofern eine Bewerbung für einen Studienplatz beim Bonner Studentensekretariat erfolgen muss.

Ab dem 5. Fachsemester ist eine freie Einschreibung möglich. Studienortwechsler ab dem 5. Fachsemestern können sich daher frei (d.h. ohne gesonderte Bewerbung für einen Studienplatz) einschreiben.

Bitte beachten Sie jedoch, dass auch an anderen Universitäten nicht bestandene Klausuren/Hausarbeiten bei Entsprechung/Gleichwertigkeit mit Bonner Teilleistungen als Versuche im Rahmen der Bonner Prüfungsordnungen zählen. Es ist insoweit - insbesondere hinsichtlich der Zwischenprüfung - möglich, dass durch Anrechnung dieser Leistungen in Bonn die (Zwischen-)Prüfung als in Bonn endgültig nicht bestanden gilt.

Bitte wenden Sie sich daher vor dem Wechsel rechtzeitig an das universitäre Prüfungsamt, um eine Vorabprüfung im Hinblick auf die anrechnungsfähigen Leistungen durchführen zulassen.

Weitere Informationen zu Einschreibefristen und den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Homepage des Studentensekretariats. Allgemeine Informationen zum Studium finden Sie hier; spezielle Informationen zum Ortswechsel / Hochschulwechsel hier.

3. Teilnahmemöglichkeit an Ferienhausarbeiten

a) Zwischenprüfungshausarbeiten

Studienortwechsler, die mit noch nicht vollständig bestandener Zwischenprüfung  nach Bonn wechseln, müssen in Bonn die studienbegleitende Zwischenprüfung absolvieren, in deren Rahmen Hausarbeiten nach Wahl in zwei der drei dogmatischen Fächer (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) zu bestehen sind. Hinsichtlich derHausarbeiten der Zwischenprüfung gilt, dass eine Teilnahme in der vorlesungsfreien Zeit vor dem Semester des Studienortwechsels noch nicht möglich ist. Hausarbeiten der Zwischenprüfung 2015 können für Studienortwechsler frühestens in der vorlesungsfreien Zeit am Ende des ersten Semesters in Bonn geschrieben werden, da es sich den Hausarbeiten der Zwischenprüfungsordnung 2015 um "Nach-Hausarbeiten" handelt, die zum vorhergehenden Semester zählen.

Studienortwechsler, die an den Hausarbeiten der Zwischenprüfung teilnehmen möchten, können sichdaher frühestens zum Ende ihres ersten Semesters in Bonn tun. Die Anmeldung erfolgt beim Prüfungsamt Jura zusammen mit der Anmeldung zu den Abschlussklausuren (für das Wintersemester in den ersten beiden Januarwochen).

Weitere Informationen finden Sie hier.

b) Hausarbeiten der Fortgeschrittenen Übungen

An diesen Bonner Hausarbeitenkönnen Studienortwechsler bereits in der vorlesungsfreien Zeit vor dem Semester des Studienortwechsels teilnehmen, wenn die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen für die Fortgeschrittenen Übungen (insbesondere bestandene Zwischenprüfung) bereits vorliegen. Es handelt sich um eine Vorhausarbeit, bei dem Dozenten, der im Folgesemester die Fortgeschrittenen Übung anbietet. Bitte reichen Sie in diesem Fall zu Beginn der Vorlesungszeit Ihres ersten Semesters in Bonn eine beglaubigte Kopie des Zwischenprüfungszeugnisses beim universitären Prüfungsamt ein, damit die Teilnahmeberechtigung dem Lehrstuhl bestätigt werden kann.

Weitere Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen und zu dem Rechtsgebiet, in dem die Hausarbeit zu absolvieren ist, finden Sie hier.

4. Anerkennung von Studienleistungen

Wichtig: Die Anerkennung von ausländischen Prüfungsleistungen auf Teilleistungen der Zwischen- oder Schwerpunktbereichsprüfung erfordert - auch für Studienortwechsler - die Anmeldung der Prüfungsleistung vor Ablegung der Prüfungsleistung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses! Nähere Informationen unter der Rubrik "Schwerpunktbereiche".

Scheine aus Fortgeschrittenen-Übungen einer anderen Unversität, die das Bestehen einer Hausarbeit und/oder mindestens einer Klausur nachweisen, bedürfen keiner gesonderten Anerkennung, sondern können einfach bei der Zulassung für das Schwerpunktbereichsseminar (neben dem Proseminarschein) in beglaubigter Kopie beigefügt werden, wenn:

  • auf ihnen vermerkt ist, dass es sich um einen Schein aus der Fortgeschrittenen- oder Großen Übung handelt und
  • die Veranstaltung deutsches Recht zum Gegenstand hatte und von einem deutschen Dozenten betreut wurde.

 Hinweis zur Anerkennung ausländischer Prüfungsleistungen:

Der hiesige Fachbereich ist an die Anerkennungsentscheidung anderer Hochschulen nicht gebunden. Hier wird es für unerlässlich gehalten, dass durch die Absolvierung der Fortsgeschrifftenen-Übungen der Stoff der Staatlichen Pflichtfachprüfung behandelt wird. Eine Anrechnung von Prüfungsleistungen, die obige Voraussetzungen nicht erfüllt, ist daher nicht möglich.

Weitere Informationen zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen finden Sie hier.

5. Anerkennung von Praktika und Nachweisen der Fremdsprachenkompetenz

Für die Anerkennung der Pflichtpraktika nach § 8 Abs. 2 JAG NRW sind ausschließlich die staatlichen Justizprüfungsämter (JPAs) zuständig, da es sich hierbei um eine Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung handelt. Bei Fragen hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit bereits abgeleisteter oder geplanter Praktika wenden Sie sich bitte direkt dorthin. Die Adressen der für Bonn zuständigen JPAs finden Sie hier.

Die Justizprüfungsämter sind weiterhin für die Anerkennung von Nachweisen der Fremdsprachenkompetenz nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW zuständig.

6. Freiversuch – Auslandsstudium

Der Freiversuch kommt Prüflingen zugute, die sich bis spätestens zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur Pflichtfachprüfung melden. Auslandssemester können unter gewissen Voraussetzungen bei der Berechnung der Semesterzahl unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt bei schwerer Erkrankung, Schwangerschaft, Mitgliedschaft in Hochschulgremien etc., vgl. § 25 JAG NRW. Diesbezüglich ausschließlich zuständig sind die staatlichen Justizprüfungsämter.

Allgemeine Informationen zum Studium finden Sie in unserem Studienführer